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05. März 2008
Anonymes Bewerten von Lehrern im Internet - In Frankreich verboten, in Deutschland erlaubtDas Portal note2be ist eine Community-Website für Schüler, auf denen sie unter anderem ihre Lehrer bewerten können. Die erst wenige Wochen alte französische Website muß nun ihren Betrieb einstellen. Eine Gruppe von Lehrern und die französische Lehrergewerkschaft hat gegen die Webseite geklagt. Sie argumentieren, dass ein "öffentliches Lynchen" von Lehrern nicht erwünscht ist. Sie sagen, dass Freiheit von Information und freie Meinungsäußerung ihre Grenzen haben, wenn sie die Qualität der Bildung beeinträchtigen. Obwohl es ähnliche Websites schön länger in Deutschland, Großbritannien und den USA gibt, gab das französische Gericht den Klägern recht. Der Betreiber der Schüler-Community wehrt sich gegen die Klage. Er gibt in seiner Begründung unter Anderem an, dass es in Deutschland jüngst einen ähnlichen Fall gab, der zugunsten der Schüler-Community entschieden wurde. Offiziell muss die Website den Betrieb ihrer Webangebotes am 5. März einstellen, doch das Thema scheint in Frankreich viel Aufmerksamkeit zu erregen. Die Webseite note2be ist gestern nach Bekanntgabe des Urteils zusammengebrochen. Auf der Ersatzwebseite stellten die Betreiber die Freiheit des Web 2.0 Frankreichs in Frage und kündigten auch direkt an, gegen die Entscheidung vorzugehen. Das ist auch wenig verwunderlich, denn das Urteil entzieht den Betreibern nicht nur ihre Geschäftsgrundlage, sondern es ist auch anzunehmen, dass in diesen Fragen längst nicht das letzte Urteil gesprochen wurde. Stephane Cola, Mitbegründer von note2be, findet das Urteil überraschend, nicht nur weil es Communities dieser Art schon seit Jahren in Großbritannien und den USA gibt. Auch in Deutschland ist das Bewerten von Lehrern online erlaubt. Auch in dem darauf folgenden Prozess gab das Gericht der Meinungsäußerung den Vorrang. In dem Fall ging es um die Veröffentlichung der Lehrernamen im Volltext und der Lehrfächer im Zusammenhang mit Schülermeinungen. Das Oberlandesgericht Köln argumentierte erneut, dass die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung mehr wiege als das Persönlichkeitsschutzrecht der Lehrer. Es werden weder Erscheinungsbild noch andere private Sachverhalte der Persönlichkeit der Kritik unterzogen - es ginge lediglich um die Qualität des Lehrangebots. Auch datenschutzrechtlich gebe es keine Bedenken, da das Portal auf Daten zurückgreift, die ohnehin auf den Webseiten der Schulen öffentlich zugänglich sind. Schlußendlich handelt es sich bei den Bewertungen der Schüler nicht um beweisbare Tatsachen, sondern lediglich um Meinungen, die durch das Grundgesetz geschützt sind. Ausführliche Informationen zum Urteil gibt es auf Medienweb.de. Ganz vom Tisch scheint das Thema aber auch in Deutschland noch nicht zu sein. Die klagende Lehrerin hat bereits Berufung angekündigt. Sie möchte eine Grundsatzentscheidung am Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht bewirken. Auch die Gewerkschaft für Bildung und Wissenschaft kritisiert das Urteil. Die allgemeine Zugänglichkeit zu den anonymen Meinungsäußerung im Internet hätte eine andere Qualität als die Kloschmierereien vergangenener Tage. Ein solcher "virtueller Pranger" sollte ersetzt werden durch einen offenen und angstfreien Unterricht, in dem direktes Feedback der Schüler möglich ist. (via) (von 020200) Verwandte News
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