gullinews am Dienstag, 20.05.2008 12:00 Uhr
Die Wuppertaler Kammer bestätigte damit das Urteil aus erster Instanz. Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe in 16 Fällen Mitschnitte aktueller Kinofilme und DVDs über das Internetauktionshaus eBay verkauft. Zum außerordentlichen Strafmaß kam es auch durch den Umstand, weil der Mann bereits wegen vergleichbarer Vergehen vorbestraft war. Dieser hatte darauf plädiert, es handelt sich bei den Filmen lediglich um "Privatkopien". Der Richter argumentierte, es müsse deutlich gemacht werden, dass es sich beim unrechtmäßigen Kopieren (und dem entsprechenden Verkauf der Medien) eben nicht um ein Kavaliersdelikt handelt. Als "quasi geschäftsmäßig" bewertete das Gericht den Vertrieb kürzlich veröffentlichter Kinofilme und entsprechender Verleihoriginale über das Internet. Auch seine Aussage, es würde sich dabei um nicht mehr vermietbare Werke handeln, konnte das Strafmaß nicht mindern.
Wegen des Vertriebs von Raubkopien in 21 Fällen war der Angeklagte bereits in einem vorherigen Verfahren verurteilt worden. Fast scheint es, die Wuppertaler Richter wollen im aktuellen Fall ein Exempel an dem Beklagten statuieren. Den selbst ernannten Sittenwächtern der deutschen Filmindustrie dürfte dieses harte Urteil sehr entgegen gekommen sein.
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`mks am 22.05.2008 19:31:17: |
mboettcher am 22.05.2008 20:59:49: |
Ariadne am 22.05.2008 22:04:35: |
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