Abmahnungen für User-Beiträge: Startups starten negative Feststellungsklage

gullinews am Mittwoch, 24.01.2007 11:58 Uhr

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Der Fall Supernature ist noch nicht abgeschlossen. Einen weiteren Versuch, per negativer Feststellungsklage gegen Abmahnungen ein Stück mehr Rechtssicherheit im Netz zu schaffen, unternehmen die beiden "Social Commerce-StartUps" edelight.de und Dealjaeger.de. Ihr Ziel: das Ende unberechtigter Markenrechtsabmahnungen. Der Anlaß: eine Abmahnung aufgrund eines Userbeitrags auf der edelight-Plattform.

Eine Produktempfehlung, die ein User in bestem Wissen bei edelight eingestellt hatte, enthielt eine geschützte Wortmarke, die jedoch nicht für das empfohlene Produkt galt. Orientiert hatte sich der User an einer Seite des Katalogversenders Conleys, auf der dieselbe Bezeichnung verwendet wurde. Dezember 2006 folgte eine Abmahnung der Wortmarkeninhaber über eine Hamburger Anwaltskanzlei. Neben der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhielt edelight auch eine Kostennote über 1.843,24 Euro. Der Gegenstandswert wurde auf 50.000,- Euro beziffert. Conleys wurde ebenfalls abgemahnt.

edelight.de beschloss, die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben. Im Gegenzug will man nun per negativer Feststellungsklage gegen die Abmahnung vorgehen und ähnliche Fälle in Zukunft unterbinden. Das Motiv:

"Wir sind der Meinung, dass sich der beschriebene Fall im Social Shopping-Bereich mit Sicherheit wiederholen wird. Es wird immer wieder zu Empfehlungen kommen, bei denen es unwissentlich oder auch wissentlich Markenrechtsverletzungen geben wird. Hierzu fehlt aber in Deutschland eine (eindeutige) Rechtssprechung. Solange es diese nicht gibt, sind alle Projekte gefährdet (entweder die Unternehmen oder deren Nutzer)."

edelight.de kooperiert im genannten Fall mit dem Startup dealjaeger.de. Gemeinsam wollen die Unternehmen gegen unberechtigte Abmahnungen vorgehen und im vorliegenden Fall selbst vor dem Landesgericht Stuttgart eine negative Feststellungsklage einreichen. Konkret geht es um die Klärung der elementaren Frage, ob, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen, der Betreiber einer entsprechenden Internetplattform für Inhalte verantwortlich gemacht werden kann, die Besucher der Seite eingestellt haben.

Da der Gerichtsstand in Abmahnsachen weitgehend frei ausgesucht werden kann, stellt sich die Frage, wie weit ein positiver Ausgang der negativen Feststellungsklage in Stuttgart Auswirkungen auf die Rechtsprechung anderer Gerichte - beispielsweise dem LG Hamburg - hat. Vor dem LG Hamburg wurde der Fall Supernature behandelt, der allem Anschein nach diese Rechtssicherheit für Forenbetreiber nicht schaffen wird. Hamburg zeigte schon mehrfach, dass "gängige Rechtsprechung" nicht unbedingt an allen Gerichten gleichermaßen interpretiert wird.

Die erste mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart ist für den 27.02.07 angesetzt.

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3 Reaktionen aus dem gulli:Board

Gravenreuth am 24.01.2007 19:16:12:
Eine Produktempfehlung, die ein User in bestem Wissen bei edelight eingestellt hatte, enthielt eine geschützte Wortmarke, die jedoch nicht für das empfohlene Produkt galt. Wurde sie zeichenmäßig verwendet oder nicht? Das ist die alles entscheidene Frage. Ori...

culbricht am 28.02.2007 11:26:26:
Als kleiner Nachtrag zu der oben stehenden Abmahnungsgeschichte und für alle die das Resultat interessiert vielleicht noch folgendes: Gestern vormittag habe ich gemeinsam mit Peter Ambrozy den ersten Termin vor dem LG Stuttgart in Sachen edelight wahrgenommen (siehe "Musterprozess geht in die erst...

Gravenreuth am 28.02.2007 12:17:37:
weitere Infos gibts unter http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/18-Nur-ein-Anerkenntnisurteil.html#extended Das LG Stuttgart hat wohl nicht mehr getan, als § 11 TDG zu zitieren. Wenn man einen unzulässigen Beitrag, der nach Kenntnissetzung un...

 

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