gulli: Abmahnung: 100 Euro Abmahngebühr seien genug
12. Mai 2005

Abmahnung 100 Euro Abmahngebühr seien genug

Gericht von Massenabmahnung wenig begeistert

Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin hat keinen Hehl aus seiner Abneigung gegen einen Massenabmahner gemacht: statt der verlangten 3300 Euro muss das verklagte Unternehmen insgesamt nur 400 Euro zahlen, weiter muß der Angeklagte die Gerichtskosten zu nur 12% übernehmen: 88% der Kosten trägt der Kläger.

Abmahnungen sind seit Jahren die Geißel der Webmaster: zuletzt hatte es in Deutschland eine Reihe von Songtext - Anbietern erwischt, welche nun mit Abmahngebühren von über 50.000 Euro konfrontiert sind.

Im in Berlin verhandelten Fall hatte ein Stadtplananbieter ein Unternehmen aus Köln dafür abgemahnt, einen Anfahrtsplan mit zwei Stadtplanausschnitten versehen zu haben: 1220 Euro und 1620 Euro sollten als Lizenzierungsgebühr für die Ausschnitte nachgezahlt werden, zuzüglich 457,40 Euro Abmahngebühren für die beauftragte Anwaltskanzlei, knapp 3300 Euro insgesamt. Das Gericht teilte die Einschätzung des Werts der beiden Kartenausschnitte jedoch nicht, sondern setzte die Lizenzierungsgebühren auf 100 bzw. 200 Euro fest, die Abmahngebühr wurde mit 100 Euro als ausreichend veranschlagt. Statt 3300 Euro kommen auf den Beklagten nun Kosten von nur 400 Euro zu, zuzüglich der 12% Prozesskosten, die ihm in Rechnung gestellt werden.

Sehr hoffnungsvoll stimmt vor allem die Auffassung des Gerichts, wann eine anwaltliche Abmahnung überhaupt notwendig sei: "Erforderlich ist das, was der verständige Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe erforderlich ist", so das Gericht: es ist zu hoffen, dass sich andere Gerichte an dieser Auffassung ein Beispiel nehmen. Von Verstößen abhalten kann nämlich durchaus auch ein simples Anschreiben, die meist unwissentlich handelnden Opfer von Serienabmahnungen sind sehr wohl in der Lage, beanstandete Inhalte auch dann aus ihren Seiten zu nehmen, wenn die entsprechende Aufforderung nicht direkt vom Anwalt kommt und die übliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht sofort beiliegt.

Die TP warnt natürlich, dass das Gerichtsurteil durchaus in der Berufung revidiert werden könnte - ein Signal gegen überhöhte Nachlizenzierungsgebühren und Abmahnkosten ist jedoch zumindest gesetzt.

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