
Ein obskurer Fall von Abmahnerei hat am gestrigen Dienstag Supernature vom gleichnamigen Supernature-Forum ereilt. Was besonders seltsam anmutet, da eben jener Supernature sich gerade noch von den Ereignissen der vergangenen Woche erholt, als ihm von der fsm zum Thema To porn or not to porn?! unliebsame Mailpost auf den Monitor flatterte. Die gestrige Post ist mindestens genauso unliebsam, aber nicht in Form von einer Mail, sondern per Einschreiben. Mit Rückschein. Absender ist eine Frankfurter Anwaltskanzlei, die sich ein ganz besonderes Anliegen zu Herzen genommen hat.
Unter Bezugnahme und Berufung auf das jüngst ergangene sogenannte "Heise-Urteil" sah man sich berechtigt, Supernature auf Grund von einem Forumsbeitrag kostenpflichtig abzumahnen und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung beizulegen, die unterschrieben und mit getätigter Unterschrift dafür Sorge zu tragen habe, dass die entsprechend angemahnten Äußerungen in dieser und ähnlicher Form nicht mehr auf dem SNF erscheinen. Es handelte sich in diesem Fall um eine Forendiskussion, die die Geschäftspraktiken einer Firma kritisch hinterfragte und in deren Diskussionsverlauf Bezeichnungen und Sätze über die abmahnende Partei fielen, die da zum Beispiel lauteten "kann dir sagen das die [Name der Firma] ne betrügerfirma" oder aber "Hubschrauber-Mafia" - gleichwohl aber auch Statements von mitdiskutierenden Boardies á la "daß du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist" zu finden waren. Das derartige Äußerungen/Bezeichnungen diskussionswürdig sind, steht sicherlich außer Frage - ob sie abmahnwürdig sind, steht auf einem anderen Blatt, das wohl die Rechtssprechung vollzuschreiben hat.
Denn tatsächlich begründet die abmahnende Kanzlei die Interessen Ihrer Mandantin damit, dass das LG Hamburg mit Aktenzeichen 324 O 721/05 Ende 2005 entschied, dass Forenbetreiber auch ohne Kenntnis von Beiträgen haftbar sein können. Hinter dem beschriebenen AZ verbirgt sich nun aber eine ganz andere, und sicher sehr individuell entschiedene Rechtssprechung - immerhin wurde im besagten Fall im Verlauf der Forendiskussion konkret zu strafbaren Handlungen aufgefordert, wurde wiederum Heise.de wiederholt aufgefordert, genau dies zu unterbinden und liegt zuletzt bis heute noch keine schriftliche Begründung des Urteils vor. Das Supernature unter Berufung auf dieses Urteil eine kostenpflichtige Abmahnung in Höhe von ca. 1.800 Euro und darüberhinaus die vielfach höher dotierte Unterlassungserklärung am Hals hat, mutet selbst dem Rechtslaien mindestens fragwürdig an. Das entsprechende Diskussionsthema hat Supernature zwischenzeitlich aus seinem Forum entfernt und und sollte damit, denkt man, seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan haben. Die Zahlung der veranschlagten Kosten und die Unterzeichnung der entsprechenden Unterlassungserklärung lehnt er ab. Dass er eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hat, scheint nicht nur aufgrund eines zweiten, ähnlich gelagerten Abmahnfall gegen Cinefacts.de, ein kluger Schritt gewesen zu sein. Cinefacts.de hat, einer Meldung von heise.de nach, "eine nahezu gleichlautende Abmahnung .. von derselben Kanzlei" erhalten - aber offenbar mit einem anderen Mandanten im Hintergrund:
Supernature ist - zu erkennen an der umgehenden Reaktion und Löschung des beanstandeten Topics - sicher an einer friedlichen Einigung interessiert. Seine Interessen wird er jedoch, wenn es zwingend notwendig wird, auch unter Zuhilfenahme der Rechtssprechung geltend machen müssen. Sollte trotz aller Bereitschaft zur friedlichen Einigung die ausgesprochene Abmahnung tatsächlich vor Gericht erfolgreich sein, sieht sich Supernature gezwungen, seine Diskussionsplattform zu schließen.
Mario Dolzer, der seinerzeit den Richterspruch im Heise-Urteil erwirkt hat, äußerte sich auf Anfragen in einer Stellungnahme zum Thema wie folgt:
S t e l l u n g n a h m e
der Universal Boards GmbH & Co. KG
zum Urteil des LG Hamburg vom 02.12.2005 Aktenzeichen 324 O 721/05
Die vom Portal "heise.de" verbreitete und von anderen Medien abgeschriebene Behauptung, das LG Hamburg habe mit Urteil vom 02.12.2005, Aktenzeichen 324 O 721/05, entschieden, dass der Betreiber eines Forums für rechtsverletzende Beiträge auch ohne positive Kenntnis von solchen Beiträgen hafte, ist falsch.
Wir gehen davon aus, dass der Heise Verlag diese Desinformation bewusst in die Welt gesetzt hat, um Stimmung gegen dieses Urteil zu machen. Auch die heutige Berichterstattung des Heise-Verlages zur Haftung von Forenbetreibern gibt die Entscheidung des LG Hamburg nicht richtig wieder.
1. Grundsätzlich gilt, dass eine Haftung erst ab Kenntnis des Betreibers gegeben ist. Auch Unterlassungsansprüche, die grundsätzlich verschuldensunabhängig sind, können erst im Falle einer positiven Kenntnis der Rechtsverletzung durchgesetzt werden.Dies hat folgenden Hintergrund: Der Forenbetreiber haftet nur als Mitstörer, weil er an der Verbreitung eines möglicherweise rechtswidrigen Beitrages adäquat-kausal mitwirkt. Um als Mitstörer in Anspruch genommen werden zu können, muss der Forenbetreiber eigene Sorgfaltspflichten verletzt haben. Da es dem Betreiber gerade bei großen Foren unmöglich und unzumutbar ist, jeden einzelnen Beitrag vor der Veröffentlichung zu prüfen, scheidet eine Haftung bei großen Foren so lange aus, so lange der Betreiber keine Kenntnis hat.
Diese Grundsätze stehen in Übereinstimmung mit dem Urteil des BGH vom 11.03.2004, Aktenzeichen I ZR 304/01 - "Internet-Versteigerung", http://www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm
2. Ab Kenntnis des beanstandeten Postings hat der Betreiber dieses eigenständig zu prüfen und ggf. zu löschen. Ist er sich unsicher, ob das Posting rechtlich zulässig ist oder nicht, muss er notfalls einen Rechtsanwalt befragen.
3. Kam es in einem Forum schon zu Rechtsverletzungen, hat der Betreiber nicht nur die verletzenden Beiträge zu löschen oder zu sperren, er hat auch durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich solche oder kerngleiche Verletzungen nicht wiederholen können. Was in diesem Zusammenhang zumutbar und technisch möglich ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. In Frage kommen vor allem eine Black-Word-List oder die Sperrung bestimmter User-Accounts.
4. Ungeachtet dessen kann nicht jede kritische, polemisch oder zynische Äußerung untersagt werden. Zu trennen ist hierbei, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt.
a) Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich. Ist eine Tatsachenbehauptung unwahr, kann ihre Unterlassung gefordert werden. Dies aber nur, wenn die Unwahrheit nicht wertneutral ist.
Beispiel: Es wird behauptet, eine Sitzung habe in Frankfurt stattgefunden. Tatsächlich fand sie in Wiesbaden statt. Hier liegt eine wertneutrale Falschbehauptung vor, deren Unterlassung nicht verlangt werden kann. Oder, ganz aktuell: Jemand hat sich gegenüber dpa geäußert und die Zeitschrift "stern" berichtete darüber. Ein Dritter schrieb, der Betroffene habe sich gegenüber dem "stern" geäußert, was objektiv falsch war, nach Ansicht des BGH (NJW 2006, 609 ff.) jedoch nur eine wertneutrale Falschmeldung darstellte und daher nicht untersagt wurde.
b) Meinungsäußerungen sind geprägt von den Elementen des Meinens und Dafürhaltens. Es kommt nicht darauf an, ob eine Meinungsäußerung richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos, rational oder irrational ist. Auch polemische, zynische, ausfallende und verletzende Äußerungen fallen unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Solche Äußerungen dürfen nur dann untersagt werden, wenn es sich um "Schmähkritik" handelt. Diese ist nur dann gegeben, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern (nur noch) das Anprangern und Bloßstellen im Vordergrund stehen.
Gerade bei Themen, die die Öffentlichkeit bewegen, sind grundsätzlich auch harte und sinnfällige Äußerungen zulässig, solange sie nicht den Boden der Sachauseinandersetzung grundsätzlich verlassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige positive Kenntnis nicht besteht, wenn es nicht zu einem früheren Zeitpunkt zu gleichen Verletzungen gekommen ist, von denen der Betreiber positive Kenntnis hatte.
Nach dem uns bislang vorliegenden Erkenntnissen unterscheidet sich die Abmahnung gegen das Supernature-Forum von dem Heise-Verfahren dadurch, dass die Betreiber von Supernature-Forum von den beanstandeten Beiträgen keine positive Kenntnis hatten und die abgemahnten Beiträge auch nicht, wie Heise es getan hatte, noch als "Dampf ablassen" verteidigt haben. Das gegen Heise ergangene Urteil des LG Hamburg ist auf diesen Fall also nicht anwendbar.
Eine rechtliche Einzelfallprüfung oder Rechtsberatung im Einzelfall ist uns gesetzlich untersagt, so dass wir zum Fall "Supernature" nur in dieser allgemeinen Form Stellung nehmen können.
Keine Panik - alles wird gut : - )
München, 01.03.2006
Mario Dolzer
Geschäftsführer
Eine Weiterverbreitung dieser Stellungnahme Dolzers ist nur in ungekürzter, also vollständiger, Form erlaubt.
News Redaktion am Mittwoch, 01.03.2006 23:43 Uhr
Vielleicht eher lächerlich? :D :D Wenns legal wäre würd ichs liebend gern tun (nicht nur bei Rechtsanwälten) Nicht nötig, von ihm wird es genauso keinen konkreten Rechtsrat geben können und dürfen - falls du darauf ansprichst. Und bevor die Frage kommt ...
Mach ich mich oder gulli (falls ja bitte löschen ;)) denn strafbar wenn ich sag, dass manchen Anwälten einfach mal das Genick gebrochen werden sollte? Vielleicht eher lächerlich? :D :D wobei er im Off-Topic ruhig mal BuggerT unter die Arme greifen könnte was ...
Mach ich mich oder gulli (falls ja bitte löschen ;)) denn strafbar wenn ich sag, dass manchen Anwälten einfach mal das Genick gebrochen werden sollte? Und ich mein nicht den Herrn Gravenreuth, der geht mir zwar mit seiner 5-fach Betitelung unter jedem seiner Beiträge und seinen Unverständniss wa ...
Widerstand ist NICHT zwecklos Bei dieser Art der Abmahnung in der Tat nicht. Mit kollegialer Achtung :D BuggerT ...
Es hat sich was getan; den letzten Stand gibt es immer noch hier: http://www.supernature-forum.de/abmahnung.html und es scheint, Picard hatte Recht, als er den Borg sagte: Widerstand ist NICHT zwecklos Gruss Tim ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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