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Kurz notiert:

Fernmeldegeheimnis für Emails und Handys eingeschränkt

Beschlagnahmungen trotz Verbindungsdaten zulässig

Die Verbindungsdaten von Handys und Emails unterliegen nur eingeschränkt dem Fernmeldegeheimnis. Handy- und E-Mail-Verbindungsdaten auf Rechnern und Mobiltelefonen können beschlagnahmt werden, so das Bundesverfassungsgericht nach einer Verfassungsbeschwerde einer Heidelberger Richterin.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse im konkreten Fall gewahrt bleiben, ebenso muss die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sichergestellt sein.

Anlaß der Stellungnahme: die Beschlagnahme von Handy- und Email- Verbindungsdaten bei der Durchsuchungsaktion in der Wohnung der klagenden Richterin. Diese stand in Verdacht, Ermittlungen an die Presse weitergegeben zu haben. Nach Ansicht des Verfassungsgericht verstieß die Vorgehensweise der Polizei im vorliegenden Fall zwar gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung, Handys und Computer sind damit stärker vor dem polizeilichen Zugriff geschützt.

Unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses fallen die Daten indessen nicht, so die Feststellung des Gerichts. Würde das Fernmeldegeheimnis für die auf den Geräten gespeicherten Verbindungsdaten gelten, wäre für die Beschlagnahme dieser Daten eine Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses notwendig. Dieser stärkere Schutz der Daten ist nach dem einstimmigen Urteil der acht Richter nicht vorhanden.

News Redaktion am Donnerstag, 02.03.2006 11:40 Uhr

tagsTags: handy hausdurchsuchung email verfassungsgericht beschlagnahme urteil verbindungsdaten

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