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Kinderpornographie im Internet: Jugendschützer vor Gericht

Wird über Schattenseiten des Internet berichtet oder sollen Regelungen begründet werden, die auf eine weitere Überwachung der Mediennutzung hinauslaufen, gehört Kinderpornographie zu den wohl meistgenannten Argumenten. Um freilich Kinderpornographie im Internet wirksam bekämpfen zu können, scheint es notwendig, nicht nur zu wissen, daß es sie gibt, sondern auch wo.

Wer nun aber ein kinderpornographisches Werk im Internet findet, bringt sich dadurch auch in dessen Besitz - etwa durch das Herunterladen von Daten zum Zwecke der Anzeige auf dem Monitor. Es dürfte unter diesen Voraussetzungen schier unmöglich sein, straflos beispielsweise eine Liste behördlich zu untersuchender/zu sperrender Seiten zu erstellen.

Das Landgericht zu Kiel hatte gestern über den Fall des ehemaligen Beauftragten für Jugendschutz der Stadt zu entscheiden, dem vorgeworfen wurde, er habe 2002 von seinem Dienst-PC aus sechsmal Dateien aus dem Internet heruntergeladen, die mehrere hundert kinderpornographische Bilder enthielten.

Zu seiner Verteidigung gab er an, er habe in seiner Eigenschaft als Jugendschutzbeauftragter überprüfen wollen, ob die Seiten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert worden waren, noch existierten. Dazu habe er sie zwar angeklickt, nicht jedoch angeschaut. Daß er die Bilder trotzdem heruntergeladen habe, sei ihm nicht bewußt gewesen.

Die Staatsanwaltschaft argumentierte, daß er duch dieses Herunterladen auf seinen Dienst-PC die "Herrschaftsgewalt" über die Bilder erhalten habe, jederzeit hätte er sie - dank Browser-Cache - ausdrucken können oder auch offline anschauen, womit der Straftatbestand des Besitzes erfüllt gewesen sei.

Der Anwalt des 57 Jahre alten Angeklagten verneinte pädophile Absichten seines Mandanten und erklärte, man wäre "wieder bei der Inquisition angelangt", sollte allein schon das systembedingte Zwischenspeichern von Daten ausreichen, solche Absichten zu belegen. Die Staatsanwaltschaft wollte auch Jugendschützern keinen Freibrief zubilligen.

"Man denke an das Heer aus Pädagogen, Journalisten, Politikern", so der Einwurf, dem dann ein straffreier Zugang zu entsprechenden Inhalten zugebilligt werden müßte. Jeder Abruf entsprechenden Materials sei Ansporn für die Täter, noch weitere kinderpornographische Bilder zu produzieren.

Das Gericht folgte den Argumenten des Angeklagten, der erklärt hatte, er habe sich, da er auch beratend für Kinder und Eltern auch in Fragen sexuellen Mißbrauchs tätig sei, Fachwissen aneignen wollen, nicht aber die Absicht gehabt, die kinderpornographischen Bilder in seinen Besitz bringen wollen, und sprach ihn frei.

Die Staatsanwaltschaft kündigte an, nun eine Grundsatzentscheidung beim Bundesgerichtshof erwirken zu wollen, denn in der Tat bewegen Ermittler, wenn sie im Internet dienstlich in Sachen Kinderpornographie unterwegs sind, sich wohl mindestens in einer rechtlichen Grauzone und ist eine höchstrichterliche Klärung daher angebracht.

News Redaktion am Freitag, 05.05.2006 15:37 Uhr

tagsTags: jugendschutz pornografie kinderporno

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3 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • issa am 08.05.2006 20:35:09

    ich finde man sollte solche leute Killen sorry ist mir raus gerutscht:T ...

  • am 08.05.2006 20:29:31

    gab es da nicht mal von heise eine aktion "netz gegen kinderporn.." da konnten sich doch privatpersonen die ausversehen auf kinderporn gestoßen sind melden und wenigstens eine meldung machen wobei versprochen wurde das die daten der privatperson nicht rausgegeben werden ausversehen: das es geht h ...

  • fraencko am 05.05.2006 21:01:54

    Kleine Korrektur: Die BpjS heisst bereits seit geraumer Ziet Bundesprüfstelle jugendgefährdender Medien, respektive BpjM. Gruß, m. ...

  • gullinews am 05.05.2006 14:52:57

    Wird über Schattenseiten des Internet berichtet oder sollen Regelungen begründet werden, die auf eine weitere Überwachung der Mediennutzung hinauslaufen, gehört Kinderpornographie zu den wohl meistgenannten Argumenten. Um freilich Kinderpornographie im Internet wirksam bekämpfen zu können, ...

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