
Gegen Google ging ein Immobiliendienstleister vor: bereits in der Vorschau der Suchergebnisse Googles werde sein Name zusammen mit ehrverletzenden Begriffen aufgeführt. Dies habe Google zu unterbinden, per Einstweiliger Verfügung ließ der Unternehmer den Löschbefehl auch durchsetzen. Am 2.Mai bestätigte das LG Hamburg die EV. Selbst wenn dies die manuelle Kontrolle aller Suchergebnisse Googles bedeuten würde, müssen derartige Ergebnisse unterbunden werden.
Diese Stellungnahme eines der beisitzenden Richters führte zu entsprechend entsetzten Reaktionen im Netz und in der Blogosphäre. Die Interpretationen des Urteils durch die Blogger seien jedoch zu weitgehend, so Dr. Arndt Haller, Justiziar und Jugendschutzbeauftragter von Google Deutschland, auch wenn es zum jetzigen Zeitpunkt durch die noch ausstehenden Urteilsbegründung noch nicht möglich ist, eine detaillierte Stellungmahme zum Urteilsspruch abzugeben. Eine Vorabüberprüfung von Suchergebniseinträgen wurde nicht angeordnet, auch wenn dies teilweise aus den Gesprächen nach der Urteilsverkündung geschlossen wurde.
Mit dem Urteil selbst sei Google in der Tat nicht einverstanden, die Befürchtungen der Vorabzensur scheinen nach dem Richterspruch bislang jedoch überzogen. Google muss nach der Bestätigung der Einstweiligen Verfügung vier konkrete Such-Snippets aus der Anzeige der Suchergebnisse nehmen, was technisch kein Problem darstellt.
Auch für die Zukunft gehe man von keiner Änderung dieser Praxis aus. Die Suchergebnisse werden nach wie vor automatisch generiert, eine Vorabkontrolle sei weder geplant noch angeordnet. Erst nach entsprechenden Hinweisen ist Google gegebenenfalls verpflichtet, konkrete Suchvorschauen zu unterbinden.
Mit einer aufwändigen Vorabkontrolle von Vorschauergebnissen der Google-Suche muß demnach nicht gerechnet werden. Tatsächlich scheinen die Suchergebnisse Google Deutschlands weitgehend intakt, sucht man nach dem klagenden Immobiliendienstleister: auf ein gelöschtes Suchergebnis wird hingewiesen, einzelne Such-Snippets wurden geändert bzw. gekürzt.
Die Urteilsbegründung wird detailiertere Klärung schaffen: trotz aller Gelassenheit erwägt Google laut Justiziar Haller anschließend durchaus, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Grundsätzlich sei dabei für Google anzumerken, dass sich das Unternehmen als Verfechter der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit versteht - die einschließe, dass sich jedermann ungehindert aus öffentlich zugänglichen Informationsangeboten informieren kann. Eine Zensur lehne Google strikt ab, so Haller. Damit wolle man jedoch keinesfalls dem Internet als "rechtsfreiem Raum" das Wort zu reden.
"Eine auf einer Webseite veröffentlichte Beleidigung ist und bleibt eine Beleidigung, die von Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt werden kann. In diesem Fall geht es jedoch darum, dass Google verboten werden soll, Suchergebnisse anzuzeigen, die auf eine Seite verlinken, auf der sich angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen befinden. Es geht in diesem Verfahren also nicht um die Löschung bestimmter Aussagen von einer Webseite, sondern um die Entfernung der Verlinkung."
Unglücklich über die juristische Handhabe bei Löschaufforderungen ist man bei Google dennoch, und auch Webmaster leiden unter den Tücken des deutschen Rechtssystems. Wurde eine Seite aufgrund einer Löschaufforderung oder einer Einstweiligen Verfügung aus dem Google-Index genommen, gestaltet sich ihre Wiederaufnahme schwierig - selbst wenn die beanstandeten Inhalte längst entfernt sind und Google durchaus willens und bereit ist, die Seiten wieder aufzunehmen. Laut Haller berücksichtigen die momentanen Verfahren nicht, dass sich das Netz permanent ändert.
So ist eine gerichtlich verfügte Löschaufforderung an Google verbindlich - selbst wenn die inkriminierten Inhalte längst entfernt sind. Trotz juristischer Unbedenklichkeit einer entsprechend geänderten Seite muss sich Google an das Indexverbot halten, welches ungeachtet der Änderungen fortdauert - zumindest wenn die gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.
Allein für den Fall, dass Google ohne gerichtliche Anordnung Seiten aus dem Index genommen hat, kann der Webmaster auf Erfolg bei einer Beantragung der Neuindexierung hoffen. Auch hier gestaltet sich die Prozedur jedoch komplizierter als gedacht: auch der Suchindex von Google Deutschland wird von der Muttergesellschaft in den USA betreut.
Entsprechend muss dort der Antrag auf Neuaufnahme gestellt werden, ein Antragsformular zur Wiederaufnahme bietet Google via Chillingeffects jedoch nur für Löschungen aufgrund von DMCA-Anordnungen an - der Digital Millennium Copyright Act ist in den USA der häufigste Grund für Löschungen von Seiten aus dem Google-Index.
News Redaktion am Mittwoch, 10.05.2006 15:42 Uhr
Google mit gulli verwechseln, eine Suchanfrage anzugeben, die *ausschliesslich* Treffer zu "Porno" und keinen einzigen zu "Kinder", geschweige denn Kinderporno anzeigt, es ist immer wieder schoen, wie sich die selbsternannten Zensierer blamieren. Dass man versucht, mit der KiPo-Keule zuzuschlagen, w ...
Schade das nichts zensiert wird... den z.B auf solche Treffer in google kann man getrost verzichten! http://search.gulli.com/kinder%20porno ...
Nach dem Urteil des LG Hamburg vom 2.5.06 muss Google die Anzeige von vier Suchergebniseinträgen, die auf angeblich ehrverletzende Äußerungen in einem Webforum verlinken, unterbinden. Das anschließende Gespräch eines Prozessbeobachters mit einem beisitzenden Richter ließ schlimmstes für di ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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