
Wer sich auf den Anhang zur BGB-InfoV verlassen hat, begibt sich damit in Abmahngefahr: dort findet sich eine Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers. Für Widerrufsinformationen auf einer Website gilt der dort aufgeführte Satz nach Auffassung des KG Berlin jedoch nicht, sondern nur für Widerrufsbelehrungen in Textform - per Brief oder E-Mail.
Im Urteil heißt es dazu:
"Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden. "
"Für die Praxis bedeutet diese weit reichende Entscheidung, dass nunmehr auch große Online-Shops ihre Informationenen über das Widerrufsrecht anpassen müssen", so Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger. "Die auf der Webseite angezeigten Informationen über das Widerrufsrecht unterscheiden sind demnach von der eigentlichen in Textform zugesandten Widerrufsbelehrung."
Damit brechen verwirrende Zeiten für Online-Händler an. Je nach Zustellungsart - Abruf per Website, Zustellung per Mail oder Post - müssen Widerrufsbelehrungen nun gegebenenfalls unterschiedlich gestaltet werden. Massenabmahnungen mit reiner Gewinnerzielungsabsicht sind inzwischen zwar vor den Gerichten nicht mehr allzu populär, die meisten Anbieter im Netz dürften jedoch den einen oder anderen Konkurrenten haben, der im Fall entsprechender Widerrufsklauseln sich selbst oder seinem Anwalt gerne etwas Gutes tun würde. Auch im Einzelfall.
News Redaktion am Dienstag, 02.01.2007 16:40 Uhr
Leuts, ich mach hier mal zu. Ne weile Kloppen mag recht sein, aber dass jetzt hier noch die gerichtsverwertbaren Aeusserungen gesammelt werden, geht mir etwas auf den Zeiger. Ihr habt doch selber HPs und Blogs genug. Danke. ...
Du hast nur vergessen zu erwähnen das Reinholz sich bewusst und vorsätzlich selbst in seine Pleite hineinmanövriert hat in dem er ebenfalls bewusst und vorsätzlich Anordnungen von Gerichten nicht befolgt hat und das im vollen wissen das er deswegen unweigerlich zu Zwangs und oder Ord ...
Ich behalte mir strafrechtliche Schritte vor, denn Sie sind ein offensichtlich kranker Krimineller. Nun, Herr Dolzer, Wenn Sie das schon selbst veröffentlichen, dann kann ich bestätigen, dass ich dies Ihnen geschrieben habe. Und das ich der Ansicht bin, dass diese ...
Es ist also ähnlich wie bei der - zwischenzeitig ebenfalls mittellosen "Netzrose" gelaufen. Ja, Günter Freiherr von Gravenreuth, Sie haben Recht und Gerichte auch im Fall der Netzrose missbraucht um eine Kritikerin zum Schweigen zu bringen. Die Frau ist nicht nur m ...
Immerhin hat er eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen erst provoziert So, wie ein gerichtsbekannt uneinsichtiger Anwalt. - und dann nicht gezahlt. Das wäre allerdings unfroh. :eek: Ist der KFB schon da? :D Gruß A. John ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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