
Mit Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06 haben die Richter verneint, dass die Eltern für dieHandlungen ihres volljährigen Kindes als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnten.
"Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungspflichten. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglich zwischen den Parteien umstrittene Frage einer Nutzung eines WLAN Netzes durch Dritte vorliegend nicht zu entscheiden ist.
Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses seinen diesbezüglichen Vortrag aufgegeben. Stattdessen hat er ohne sachlichen Widerspruch der Klägerin seinen volljährigen Sohn als Täter benannt. Folglich ist allein die Frage der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder streitgegenständlich. Hierbei hat der Beklagte keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen."
Damit läge eine Störerhaftung der Eltern nicht mehr vor, da bei einem volljährigen Kind, welches im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, keiner einweisenden Belehrung durch die Eltern bedarf.
Bei minderjährigen Kindern sieht das Gericht diese Einweisungspflicht durch die Eltern als gegeben an. In einem vorangegangenen Urteil sah das LG Mannheim eine Anschlussinhaberin voll in der Haftung für über den Anschluss verübte Urheberrechtsverletzungen:
"Die Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts bei. Sie betreibt als Inhaberin einen Internetanschluss; dieser ist mit ihrem Willen und von ihr angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen.
Sie ist als Inhaberin des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird."
Einschränkend wurde angegeben, dass die Internetnutzung der eigenen Kinder nicht vollständig überwacht werden könne:
"Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar."
Dennoch haftete die Inhaberin, da sie nicht nur den eigenen Kindern, sondern auch deren Freunde die Netznutzung unkontrolliert ermöglichte.
Trotz mehrerer nun gefällter Gerichtsurteile bleibt die Lage uneinheitlich. Während in Mannheim nach wie vor die Mitstörerhaftung im Fall der Internetnutzung durch Minderjährige unentschieden ist, sieht das LG Hamburg auch in diesem Fall eine Haftung der Eltern vor. Es bleibt demnach spannend - je nachdem, wo bei welchem vorliegenden Sachverhalt geklagt wird.
News Redaktion am Mittwoch, 24.01.2007 12:50 Uhr
und fon user unter uns ?! wie geht es damit weiter ? Ich denke, dass in diesem Fall der Inhaber des Anschlusses zur Verantwortung gezogen wird. Ansonsten ifconfig ath0 down ifconfig tun0 down MfG m00h ...
und fon user unter uns ?! wie geht es damit weiter ?! ...
Wann ein Anschlussinhaber haftet, wenn über seine Leitung beispielsweise per P2P Files verbreitet wurde, ist auch nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Mannheim nicht vollständig klar. Keine Haftung liege nach einem nun vorliegenden Urteil vor, wenn der Anschluss auf die Eltern eine ...
Lars Sobiraj am 04.02.2012, 11:32 Uhr
Während Die Linke zur Teilnahme an einem europaweiten Aktionstag gegen ACTA aufruft und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger die Kritik am internationalen Handelsabkommen zurückweist, führte der Jurist Jens Ferner eine ausführliche Analyse jedes einzelnen Artikels durch. Wir fragten ihn, wie gefährlich ACTA tatsächlich ist. In welchem Rahmen bedroht dieses Abkommen unser aller Freiheit?
Lars Sobiraj am 09.02.2012, 11:40 Uhr
In der südenglischen Grafschaft Sussex ereignete sich letzten Monat ein Fauxpas der besonderen Art. Statt einen Einbrecher zu fassen, jagte ein Polizist mit Hilfe von Kameras für etwa 20 Minuten sich selbst. Sein Kollege an den Monitoren hatte ihn nicht erkannt und fand sein Verhalten sehr auffällig. Der beobachtete Mann habe auf heißen Kohlen gesessen, weswegen er dringend tatverdächtig sei.
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