
Eigentlich wollte er in einem Online-Shop lediglich die Preise für DVD-Rohlinge vergleichen. Als er dessen Betreiber, den Kölner Wolfgang B. von den illegalen Anzeigen für Slysoft informierte, staunte dieser nicht schlecht. Der IT-Fachmann betreibt eine Website, auf der er Zubehör verkauft und - unter anderem - auch Werbung aus dem AdSense-Programm von Google eingebunden hat. Und genau dort befand sich die illegale Anzeige für den Softwarehersteller aus Saint John's, der Hauptstadt der karibischen Inseln Antigua und Barbuda. Zwar wusste der Betreiber der Website vom Verbot der Werbung für Slysoft, nicht aber von der Anzeige von Google. Und da Unwissen nicht vor Strafe schützt, sah er letztendlich für sich keine andere Möglichkeit, als die Einblendung auf seiner Website zu unterbinden, indem er kurzerhand den AdSense-Code von seiner Seite entfernte.
Auf Anfrage der Redaktion erklärt Rechtsanwalt Udo Vetter von der Kanzlei Vetter & Mertens aus Düsseldorf (www.vetter-mertens.de), dass das Vorgehen von Google in seinem AdSense-Programm für die Kunden erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann:
"Die Übernahme von Google-Anzeigen entbindet den jeweiligen Seitenbetreiber nicht von seiner Verantwortung für die Inhalte auf seiner Seite. Auch für über eine Agentur platzierte Werbung (nichts anderes ist Google beim AdSense-Programm ja) haftet der Betreiber allerspästestens ab Kenntnisnahme.", so der in der Blogosphäre bekannte Strafverteidiger von Lawblog.de.
"Im Hinblick auf das bekannte Link-Urteil gegen Heise (www.heise.de) ist klar, dass die Linksetzung zu Anbietern von Kopierschutzknackern unzulässig ist. Auch dann, wenn auf eine Eingangsseite verlinkt wird und ggf. gar nicht auf das konkrete Produkt. Heise konnte sich - wenn auch letztlich erfolglos - darauf zurückziehen, redaktionell zu berichten und damit der Pressefreiheit zu unterliegen. Diese Möglichkeit gibt es im Rahmen der Google-Werbung für Seiteninhaber natürlich nicht. Es handelt sich demnach um einen eindeutigen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Kopierschutzprogramme zu werben (§ 95a Abs. 3 UrhG)." , so Vetter weiter.
Und Udo Vetter warnt weiter eindringlich: "Gegen die Seitenbetreiber besteht ein zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung (§ 97 UrhG). Dieser kann von den Rechteinhabern ausgeübt werden, d. h. zum Beispiel Film- und Musikindustrie. Das läuft ganz normal über Abmahnung, einstweilige Verfügung, Übernahme der Anwaltskosten etc. Das Kostenrisiko dürfte je nach Streitwert schnell bei ein paar Tausend Euro liegen. Die Ansprüche richten sich nach meiner Meinung gleichermaßen gegen Google wie gegen die Google-Kunden."
Eine kleine Entwarnung kann der Rechtsanwalt noch geben: "Strafbar ist die Werbung selbst nicht! Sie ist aber eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 111a UrhG)."
In der Zwischenzeit hat sich Herr Keuchel, ein Pressesprecher von Google zum Sachverhalt geäußert. Deren Rechtsabteilung würde den Sachverhalt jetzt prüfen und für den Fall, dass diese Werbung tatsächlich rechtswidrig ist, würde man sie aus dem Adsense-Programm sofort entfernen. Für den ein oder anderen Betreiber einer Website, der mit Hilfe von Adsense ein paar Euros dazuverdienen wollte, könnte es bis dahin schon zu spät und die kostenpflichtige Abmahnung zu ihm unterwegs sein.
News Redaktion am Montag, 16.04.2007 17:00 Uhr
interessant nir durch zufall :mad: ...
Daß Gulli die einzige Quelle dieser News ist, ist schon ungewöhnlich. Das KÖNNTE aber daran liegen, daß viele Webseitenbetreiber schon die namentliche Nennung von Kopierschutzkillern verteufeln, weil sie rechtliche Konsequenzen befürchten. Marco ...
Ist schonmal jemanden aufgefallen, das Gulli die einzige Quelle von dieser Neuigkeit ist... Wenn man danach googlet ist jeder Treffer von der Quelle Gulli ...
Es handelt sich demnach um einen eindeutigen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Kopierschutzprogramme zu werben (§ 95a Abs. 3 UrhG)." , so Vetter weiter. Das Problem sehe ich darin, daß §95a einerseits von den kopiergeschützten Programmen, andererseits aber auch von den ...
Keinem aufgefallen? Nochmal durchlesen... Es handelt sich demnach um einen eindeutigen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Kopierschutzprogramme zu werben (§ 95a Abs. 3 UrhG)." , so Vetter weiter. Das wäre doch schön wenn das so wäre ;) Zu der Suchfilterung bei Goo ...
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