
Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das Landgericht München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden. Das Gericht verneinte zunächst unter Hinweis auf § 10 TDG (§ 9 TMG) einen Vorsatz des Usenet-Providers wegen der Urheberrechtsverletzungen, selbst wenn dieser mittelbar über die erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Newsservers von den Rechtsverletzungen profitieren würde. Auch eine Haftung des Providers als Störer wurde vom Gericht abgelehnt. Dazu das Gericht im Urteil:
"Der Antragsgegnerin ist es nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen bzw. ihren Usenetserver ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären […] Vorliegend würde selbst die Schließung des Usenetservers der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Musikdatei für immer aus dem Usenet verschwindet. Sie wäre vielmehr weiterhin über andere Usenetserver abrufbar."
Rechtsanwalt Sascha Kremer, der United Newsserver in diesem Rechtsstreit vertritt, hofft darauf, dass die Entscheidung auch in der absehbaren Berufungsinstanz Bestand haben wird:
"Das Gericht hat sich intensiv mit Usenet-Providing auseinandergesetzt. Dabei hat es die sich aus dem TDG (jetzt: TMG) ergebenden Privilegierungen für den Provider bei der Reichweite der Störerhaftung angemessenen berücksichtigt und klargestellt, dass von Providern nichts Unmögliches verlangt werden darf."
Erleichtert ist auch Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer NGS GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:
"Eine Filterung der vielen hundert Terrabyte an Daten, die täglich weltweit durch das Usenet gehen, ist wirtschaft und technisch unmöglich. Wir als Provider versuchen alles, um unsere Newsserver von Rechtsverletzungen freizuhalten. Mit dem sog. ‘Notice & Take Down’ Verfahren gibt es ein etabliertes Instrument, mit dem jede Nachricht umgehend weltweit aus dem Usenet entfernt werden kann. Leider machen die Rechteinhaber von diesem wirkungsvollen System keinen Gebrauch."
Noch im Februar hatte das LG Hamburg (Az: 308 O 32/07) einem anderen Usenet-Provider auf Antrag der GEMA untersagen lassen, bestimmte Aufnahmen u.a. von Tokyo Hotel und den Sportfreunden Stiller über das Usenet öffentlich zugänglich zu machen. Dabei war insbesondere die aggressive Werbung für das Usenet als der "besseren Tauschbörse" ausschlaggebend für diese Entscheidung. Eine derartige Werbung konnte das LG München I bei United Newsserver aber gerade nicht feststellen.
Vorerst also Entwarnung für die 1-Click- und sonstigen File-Hoster, Usenet-Provider und ihre User. Für eine endgültige Aussage dieses Rechtsstreits muss man aber das Ergebnis des Berufungsverfahrens abwarten.
News Redaktion am Donnerstag, 19.04.2007 15:27 Uhr
Das USenet ist meiner Ansicht nach ein anderer Bereich als ein "normaler" File-Hoster. Das liegt einfach in der Struktur der Usenet. Sämtliche Postings werden "gespiegelt" also auf andere Provider übertragen. Selbst wenn ein einzelner Provider zur Löschung von einzelnen Postings verurteilt werden ...
Enger vielleicht, aber nicht grundsätzlich anders. Die Betonung liegt jeweils auf zumutbare Vorkehrungen - auch beim BGH. ...
Das Landgericht München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil unter dem Aktenzeichen 7 O 3950/07 entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Im Februar 2007 hatte ProMedia ermittelt, dass üb ...
Die haben den Verfügungsantag zu weit gefasst. Wenn die Klägerin sich im Rahmen des § 9 TMG bewegt hätte, hätte die Entscheidung anderes ausfallen müssen. Die werden aber wohl in Berufung gehen. Davon gehe ich fest aus. Naja, warten wir das endgültige Ergebnis also ...
Das Landgericht München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil unter dem Aktenzeichen 7 O 3950/07 entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Im Februar 2007 hatte ProMedia ermittelt, dass üb ...
Julian Wolf am 27.05.2012, 21:08 Uhr
Die amerikanische Fluglinie „American Airlines“ muss sich aktuell gegen Vorwürfe wehren, das Unternehmen benachteilige Kunden mit bestimmten moralischen Ansichten. Weil eine Passagierin auf ihrem T-Shirt den Spruch „If I wanted the government in my womb, I’d f*ck a senator“ trug, konnte sie nicht an Bord ihres Anschlussfliegers.
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