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Supernature vor dem LG Hamburg: Sieg oder Niederlage?

Positive Aspekte kann Supernature-Betreiber Martin Geuß der Urteilsbegründung des LG Hamburg zur Haftung von Forenbetreibern durchaus abgewinnen. Anderswo wird anläßlich des Urteils bereits gebeten, doch gleich das Internet abzuschalten. Laut dem LG Hamburg haften Foren- und Boardbetreiber auch für Inhalte, von denen sie keine Kenntnis haben - einmal mehr zeigt sich, dass in Hamburg die Uhren etwas anders ticken. Indessen stehen die Chancen für eine Berufung gut.

In fünf von sechs Punkten folgte das Gericht dem Klageantrag Geuß', in einem Punkt sahen die Hamburger Richter jedoch einen rechtswidrigen Beitrag, für den der Betreiber haftbar zu machen sei. Die negative Feststellungsklage diente dem Zweck, ein für allemal zu klären, dass Foren- und Boardbetreiber erst ab Kenntnisnahme für Inhalte Dritter haftbar zu machen sind. Was wie ein klarer Punktsieg für Geuß aussieht, ist tatsächlich höchst bedenklich - würde das Urteil allgemeine Gültigkeit haben, wäre jeder Anbieter einer Plattform, die Kommentare von Usern zuläßt, gezwungen, sämtliche Inhalte permanent zu kontrollieren, andernfalls er haftbar gemacht werden kann. Passend dazu warnt boocompany zynisch vor der anstehenden Abschaltung des Internets.

Positiv immerhin, dass das Gericht den von der abmahnenden Partei angesetzten Streitwert von 50.000 deutlich auf 15.000 Euro reduzierte und die Grenzen der Meinungsfreiheit sehr weit gesteckt hat, was die strafbaren Äußerungen in der Öffentlichkeit betrifft. Dadurch sanken auch die Verfahrenskosten signifikant, was es wiederum Geuß ermöglichte, die Kosten selbst zu übernehmen und die Spendengelder nicht anzugreifen. Das für die Verfahren gesammelte Geld wird treuhänderisch von seinem Anwalt Dr. Bahr verwaltet und steht für kommende Verfahren zur Verfügung.

Die zentrale Haftungsfrage wurde nicht im Sinne Geuß' entschieden. Aus der Urteilsbegründung:

"Der Kläger ist hinsichtlich der Verbreitung dieser Äußerung Störer [...], denn Störer ist jede Person, von der eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgeht. Für die Störereigenschaft reicht [...] das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich. [...]
Auf etwaige Haftungsprivilegierungen kann sich der Kläger aufgrund der Bestimmung des - hier noch einschlägigen - § 6 Abs. 1 MDStV nicht berufen, denn es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithält.
Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben. [...]
Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert."

Was paradoxe Folgen hat: distanziert sich der Betreiber explizit von Äußerungen seiner User, kann sich ein potentieller Abmahner darauf berufen, dass der Betreiber Kenntnis von den umstrittenen Inhalten hat, sie nicht entfernte und damit gemäß der üblichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen erst recht haftbar gemacht werden kann.

Laut dem Geuß vertretenden Rechtsanwalt Martin Bahr steht die Entscheidung "im klaren Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und ist auch nicht mit dem Urteil des OLG Hamburg im Heise-Fall (Urt. v. 22.08.2006 - Az.: 7 U 50/06) vereinbar."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: einen Monat haben beide Parteien Zeit, Berufung einzulegen. Laut Geuß ist eine Berufung auch von seiner Seite möglich - im Vorfeld wurden Befürchtungen laut, dass der Fall nicht mehr vor die nächste Instanz gebracht werden könnte, da der Streitwert nach seiner Reduktion und Geuss' Sieg in allen bis auf einen Punkt nicht mehr für eine Berufung ausreichen könnte. Laut Geuß bestehe dadurch jedoch kein Berufungshindernis. Ob der Fall weiter vors OLG soll, wird nun geprüft.

News Redaktion am Montag, 07.05.2007 14:57 Uhr

tagsTags: urteil lg hamburg forenhaftung supernature urteilsbegründung

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85 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • br-fl am 13.02.2008 20:31:48

    zeigt ihn doch an, ihr seid doch so sicher, dass er eure zwei mark in koks und nutten investiert hat. Es geht nicht um unsere zwei Mark .... die Masse machts! Immerhin lt. Geuss "Tausende von Spendern" Und zur Klarheit: von Koks und Nutten habe ich nicht gesprochen! Denen bedr ...

  • Baer am 13.02.2008 19:57:58

    . durch ständiges wiederholen wird der vortrag nicht besser. zeigt ihn doch an, ihr seid doch so sicher, dass er eure zwei mark in koks und nutten investiert hat. der schuss kann aber auch gewaltig nach hinten losgehen. offtopic "Wir wissen, wie Recht Sie haben!" > ...

  • br-fl am 13.02.2008 19:40:28

    Mal abgesehen von der Ausdrucksweise ist das Spendengeld ganz sicher noch nicht verloren, denn es ist schließlich noch vorhanden. Was macht Dich da so sicher? Es gibt ja wohl keine aktuelle Mitteilung von Geuss über den Spendenstand und möglichen Verbrauch. Überhaupt ...

  • RA Neuber am 13.02.2008 18:34:36

    Darüber wird es sicher ausreichend Auskunft geben. Die Berufung wurde gestern zurück gezogen und du erwartest gestern die Endabrechnung? Das ist jetzt aber schon ein kleines bisschen albern, gelle? Warum ? ...

  • Hansheift am 13.02.2008 17:59:28

    Eine sehr treffende Aussage, wenn Du zwei Postings weiter behauptest zeigt es doch wie es um Deine tatsächliche Information steht :D Ich habe mich geirrt, weil mir das entfallen ist, das muß ich gestehen. Wobei Vergesslichkeit nichts mit Unterinformation zu tun hat. Das in ei ...

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