
In der zweiten Instanz urteilte das LG Berlin, dass die Betreiber der Plattform meinprof.de erst ab Kenntnisnahme für Beleidigungen haften. Diese muss er anschließend zwar löschen, sei aber nicht zur Abgabe von Unterlassungserklärungen verpflichtet. In der Urteilsbegründung wird der Ausgang noch positiver: die Meinungsfreiheit wurde weit, die Betreiberhaftung hingegen sehr eng gefasst.
Eine Störerhaftung aufgrund der kritisierten (und inzwischen gelöschten) Inhalte sieht das Gericht nicht als gegeben an. Nun hätte die Frage, ob schärfere Äußerungen in die Prüfpflicht gefallen und damit eine Störerhaftung der Betreiber angenommen werden konnte, auch ausgeblendet bleiben können, das Gericht ging jedoch auch auf diesen Sachverhalt ein und befand, dass auch im Fall einer beanstandbaren Äußerung die Betreiber erst ab Kenntnisnahme gehaftet hätten.
"Von Dritten ... darf durch eine Störerhaftung nichts unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt damit die Verletzung von Prüfpflichten voraus. ... Eine solche Prüfpflicht hat die Beklagte als Betreiberin einer Meinungsplattform vorliegend nicht verletzt. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus, sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar...."
so das Gericht in der Urteilsbegründung.
Ebenso werden die Voraussetzungen für eine Revision durch das Gericht verneint. Der Fall ist damit hoffentlich abgeschlossen. Erfreut sind natürlich die Plattformbetreiber:
"Viel Überraschendes hält das Urteil nicht mehr bereit, aber mit großem Interesse haben wir gelesen, dass die beiden Kommentare gar nicht als Beleidigungen (genauer: unzulässige Schmähkritiken) aufzufassen sind. Das gibt uns natürlich eine Handlungshilfe und vor allem auch mehr "Spielraum" bei der Beurteilung, ob ein Kommentar wirklich beleidigend ist oder nicht."
News Redaktion am Dienstag, 26.06.2007 16:02 Uhr
Vor allem hält das LG Berlin - zu Recht - eine Prüfung aller Beiträge für unzumutbar, erst recht natürlich eine Vorabprüfung: Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf durch eine Störehaftung nichts Unzumutbares verl ...
Eines aber stört mich: "Psychopath" soll keine Beleidigung sein? Wenn es die Wahrheit ist ... mfg ...
Haftung erst ab Kenntnis und Löschen ohne anschließende Unterlassungserklärung - das ist positiv (und so, wie ich es aus dem Bauch heraus schon immer als selbstverständlich angesehen habe). Was im übrigen der Gesetzteslage entspricht und insoweit nicht überraschend ...
Haftung erst ab Kenntnis und Löschen ohne anschließende Unterlassungserklärung - das ist positiv (und so, wie ich es aus dem Bauch heraus schon immer als selbstverständlich angesehen habe). Eines aber stört mich: "Psychopath" soll keine Beleidigung sein?! Aber hallo! ...
Erfreuliches liest man in der nun vorliegenden Urteilsbegründung der abgewiesenen Klage gegen die Plattform meinprof.de. "Psychopath" und "echt das Letzte" seien als scharfe und überspitze Äußerungen noch im Schutzbereich der Meinungsfreiheit angesiedelt. Auch das Verletzen von Prüfpflichten ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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