
Laut dem Gericht komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass seitens des Verlags die Bilder publiziert oder nur verlinkt wurden. Auch die Tatsache, dass in einem Diskussionsforum durch den Kläger selbst bereits ein Link auf die Seite mit den Bildern gesetzt wurden, spiele keine Rolle: eine Einwilligung des Abgebildeten sei dadurch noch nicht ableitbar und auch nicht durch die Pressefreiheit gedeckt.
Problematisch an dem Urteil des 18. Zivilsenat, AZ: 18 U 2067/07 ist, dass es nicht um Deeplinks zu den Grafiken selbst geht, sondern tatsächlich nur auf eine Seite mit einem "kritischen Text ... mit Bildern" verwiesen wurde. Damit wird die in Deutschland beispielsweise durch den Fall AnyDVD/SlySoft hochgekochte Diskussion um die Haftung für Links mit neuer Intensität aufkochen. Bereits 1998 begann die Debatte, ob für Hyperlinks zu möglicherweise fragwürdigen Inhalten eine Haftung angenommen werden kann. Verschärfend kommt hinzu, dass es sich bei der verlinkten Seite selbst nach Ansicht des Klägers nicht um einen unzulässigen Inhalt handelt, sondern die Erlaubnis zur Publikation erteilt ist und ausschließlich das Linken durch Dritte ohne entsprechende Genehmigung untersagt wurde.
Eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit zu einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.
News Redaktion am Dienstag, 26.06.2007 17:52 Uhr
Wenn einem privaten Homepagebetreiber die Publikation von Bildern erlaubt wird, bedeutet dies nicht, dass diese aus redaktionellen Kontexten frei verlinkt werden dürfen. So jedenfalls das Urteil des OLG München, vor dem ein recht bekannter Rechtsanwalt gegen einen recht bekannten ...
Also wenn es immer so ausgeht wie bei HEISE beim OLG München, wonach HEISE 84% zahlen darf, dann kann man mit dieser Quote sehr gut leben. :D Der feiert sogar eine Teilschuld als absoluten Sieg, mein Gott wieviel berauschende Substanzen nimmt der täglich zu sich? Naja i ...
2 von 3 verloren. Man muss wohl GvG sein, um mit so einer Quote nicht nur gut leben zu können sondern sogar noch damit anzugeben. Ich kann schon verstehen, wenn Günni die Kostenfrage vorrangig betrachtet. Immerhin trägt er ja auch zu seinem Lebensunterhalt bei, wie ...
Also wenn es immer so ausgeht wie bei HEISE beim OLG München, wonach HEISE 84% zahlen darf, dann kann man mit dieser Quote sehr gut leben. :D Na? Leben wir wieder in unserer eigenen, kleinen Welt? :rolleyes: Wie sieht denn die Quote so aus, wenn man die erste und die z ...
Der Herr Rechtsverdrehter ist auch immer beständig am Rande der Legalität unterwegs, seine vielen verlorenen Sachen zeigen dies...... Also wenn es immer so ausgeht wie bei HEISE beim OLG München, wonach HEISE 84% zahlen darf, dann kann man mit dieser Quote sehr gut ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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