
Umstritten ist, ob das Bereitstellen sogenannter "Hackertools" bereits als vorbereitende Handlung gilt - diese Auffassung wird von zahlreichen Fachmedien vertreten - oder tatsächlich auch konkrete Tatvorbereitungen erfolgt sein müssen, um eine Strafbarkeit nach §202c herbeizuführen.
Nun bietet Kubert schlicht die umstrittenen Tools auf eigenem Webspace an und erstattete anschließend Selbstanzeige beim LG Mannheim. Sein Kommentar zur Aktion:
"Dann werden wir ja definitiv sehen, ob's strafbar ist oder nicht."
Ein mutiger Schritt - der möglicherweise ein wenig mehr Rechtssicherheit schafft. Wenngleich bei den Unterschieden in der konkreten Rechtsprechung, abhängig vom Gericht, auch nach einer Klärung des Falls Kubert weiter Vorsicht geboten sein dürfte, was das Anbieten entsprechender Werkzeuge angeht. Mehrere einschlägige Sites und Securitymagazine sind wegen der neu geschaffenen "Hackerparagrafen" auf ausländische Websites umgezogen.
News Redaktion am Donnerstag, 13.09.2007 17:00 Uhr
Nicht, dass man einfach hätte fragen können. Fragen? Wen denn? Und was hätte das bezweckt? Der gute Mann will mitnichten einfach nur wissen, ob die paar Tools, die er anbietet, problematisch sind. Er will die Tragweite des "Hackerparagraphen" ausloten und einen Präzeden ...
Nicht, dass man einfach hätte fragen können. fragt sich nur wen man in diesem fall befragen soll. da noch keine rechtssprechung vorliegt, ist dies ein angemessener weg. andere institutionen führen auch musterprozesse um rechtssicherheit zu schaffen. mehr als ein paar tagessätze ...
gl&hf = good luck and have fun bin mit google befreundet ;) Da wäre ich nicht stolz drauf. ich denke, er hat das weniger gemacht, um endlich kalrheit zu schaffen, sondern es ging ihm wohl eher darum, die absurdidät dieses gesetzes aufzuzeigen. Glau ...
Geh latzen und halt die Fresse? gl&hf = good luck and have fun bin mit google befreundet ;) ...
gut er hat die moral sicher auf seiner seite keine frage aber ist es das wert möglicherweise ins kitchen zu wandern? immerhin (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) erm ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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