
Jerzy Montag, einer der rechtspolitischen Sprecher vom Bündnis 90/Die Grünen sagte im Vorfeld, dass man darüber streiten kann, ob es geistiges Eigentum (als solches) überhaupt gibt. Und wenn ja, könnte man auch darüber streiten ob es Sinn macht, es zu verteidigen. Jerzy sagte weiter, Artikel 14 (GG) definiert nicht nur Eigentum als schützenswert. „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (Art. 14 GG). Die Verankerung im Grundgesetz eröffne eine breite Debatte über Existenz, Grenzen und Pflichten des geistigen Eigentums. Jerzy im Originalton:
"(...)Wenn jemand Ihren Laptop vernichtet, zerstört oder klaut und Sie haben ein Interesse entweder diesen Laptop wieder zu bekommen oder Schadensersatz für den Verlust. Dann sagt die Rechtsordnung: Natürlich, du hast jeden Anspruch gegen den Übertäter. Entweder zurückgeben oder Geld zahlen. Nur eine Voraussetzung musst du selber mitbringen: Du musst wissen, wer das ist. Wenn du nicht weißt, wer das ist, ist das Recht am Ende. Man kann seine Rechte nicht durchsetzen. wenn es jetzt einen Dritten gibt, der weiß, wer der Übeltäter ist. Der es gesehen hat oder bei guter Absicht dem Täter Eintritt verschafft hat und der Geschädigte wendet sich an den. Bitte hilf mir, ich will das Laptop wieder kriegen. Kannst du mir sagen wer das ist, ist man auf guten Willen angewiesen. Wenn der das sagt, haben Sie viel gewonnen und Sie können den verklagen. Wenn der sagt, das behalte ich für mich, dann ist man am Ende." (Quelle: Netzpolitik.org)
Er spielt mit seinem Beispiel darauf an, dass mit dieser Richtlinie unter bestimmten Bedingungen Provider zur Herausgabe der Daten Dritter gezwungen werden sollen, wenn das Recht am geistigen Eigentum Dritter verletzt wurde. Wertend ausgedrückt werden die Internet-Provider damit ungewollt zu den Helfershelfern derjenigen, die die Rechte Dritter vertreten. Eine klare Sprache spricht dazu das Bundesministerum der Justiz (BMJ), dass die Gesetzesänderungen anhand von einem simplen Fallbeispiel erläutert:
"Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet . Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann Musikverlag M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.
Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen "unbekannt" richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.
Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können."
Interessant erscheinen auch die Punkte, die Christian Solmecke vortrug. Die Kanzlei in der er als Rechtsanwalt arbeitet, vertritt über 200 Tauschbörsennutzer gegen die Rechteinhaber. Bei seinen Klienten handelt es sich zumeist um Jugendliche und Kinder. Die Rechteinhaber könnten über Umwege schon jetzt in Erfahrung bringen, wer sich hinter einer IP verstecke.
Mittels eines Strafverfahren könne man bei Provider erfragen, wer sich schuldig gemacht hat. Das Strafverfahren würde zwar in vielen Fällen fallen gelassen werden. Die betroffenen Personen würden aber davon meist nichts mitbekommen. Das Verfahren diene auch nur dazu, die Daten für das zivilrechtliche Verfahren zu ermitteln. Er sprach von 200.000 Filesharen, die aktuell in Deutschland Probleme mit zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren haben. Darunter auch Opfer der Massenabmahnungen von Logistep, die einen Spielehersteller vertreten, die seinen Ausführungen nach 60.000 Abmahnungen verschickt haben.
Weiterhin spricht Solmecke von einer Institutionalisierung von deutschen Staatsanwälten durch die Musikindustrie. Es gebe enge Kooperationen mit Staatsanwaltschaften und es seien "super Schnittstellen geschaffen worden". Er brachte das Beispiel, dass man Politiker aus dem Reichstag holen sollte, um die Schulklassen davor zu befragen, wer davon Tauschbörsen nutzt. Er habe das am Eingang gemacht und 90% der Schüler würden Tauschbörsen nutzen. Er zeigte ein Bild der deutschen Rockband Silbermond inklusive der Fans auf dem Konzert. Das seien die Opfer der Musikindustrie, die "typischen Täter". Zu 90% seien es Jugendliche und Kinder. Was kann passieren, wenn Lieder dieser Band herunter geladen werden? Es komme durch die Promedia zu Strafanträgen gegen Unbekannt. Das Verfahren wird dort gestellt, wo der Rechteinhaber sitzt. Dem Gericht wird IP, Zeit und Titel mitgeteilt. Promedia würde zwei Lieder herunterladen und Screenshots machen. Das Problem sei: Das kann zur Umkehr der Beweislast führen. Die Täter müssen sich entlasten, dass diese Lieder eben nicht in Tauschbörsen angeboten wurden z.B. für den Fall wenn der Upload-Ordner offen einsehbar war. Probleme seien oft ein offenes WLAN, mehrere Hausbewohner, eine DSL-Zuordnungsverwirrung oder keine eindeutigen Hashwerte. Von 200 Fällen habe er mindestens 10, die sich überhaupt nicht vorstellen können, "wie sie in die Fänge der Musikindustrie gekommen sind. Die tun mir echt leid."
Zusammengefasst sagte er zum Ablauf des Verfahrens:
- die Musikindustrie ermittelt immer gegen den Anschlussinhaber. Dies sind in vielen Fällen die Eltern der Kinder.
- die Beweisführung ist nicht immer eindeutig
- die IP-Adresse darf eigentlich nicht gespeichert werden.
- die Herausgabe der Daten erfolgt oft nach §100 STPO (Beschlagnahmebefugnis) und nicht nach § 113 TKG (Manuelles Auskunftsverfahren)
- Strafverfahren werden oftmals eingestellt. Die Daten werden an die Anzeigeerstatter herausgegeben. Es kommt zum Zivilverfahren gegen den Filesharer.
Im Verlauf dessen wird oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vom Anschlussinhaber gefordert, inklusive einer Schadensersatzforderung. Oft ist fraglich: Ist der Schadensersatz in seiner Höhe gerechtfertigt? Auch die Kostennoten schwanken je nach abmahnender Kanzlei. Strittig auch: Kann der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, auch wenn er die Musikdateien nicht selbst zum Download angeboten hat? (Störerhaftung) Weitere Kritikpunkte: Festlegung der Höhe des Streitwerts. Oder die Abmahnkosten bei einer Vielzahl an Abmahnungen. Kann eine Kanzlei bei Massenabmahnungen die gleichen Gebühren verlangen wie bei einzelnen?
Eine sehr ausführliche Berichterstattung über den weiteren Verlauf des Fachgespräches findet sich bei unseren Kollegen von Netzpolitik.org. Wer sich auch nur annähernd für diese Thematik interessiert, dem sei dieser Artikel hiermit wärmstens ans Herz gelegt.
Gulli-FAQ: Abmahnung nach Tauschbörsennutzung.
News Redaktion am Freitag, 14.09.2007 09:47 Uhr
Für manche Leute (seltsamerweise sind die meistens an der Macht) ist Art. 14 GG scheinbar der EINZIGE wichtige Artikel in diesem "Grundgesetz". Alle anderen Artikel sind für diese Personen wohl von eher untergeordneter Bedeutung, wenn überhaupt. Das ist keine Einbildung, so ...
Für manche Leute (seltsamerweise sind die meistens an der Macht) ist Art. 14 GG scheinbar der EINZIGE wichtige Artikel in diesem "Grundgesetz". Alle anderen Artikel sind für diese Personen wohl von eher untergeordneter Bedeutung, wenn überhaupt. Das ist keine Einbildung, sondern jahrzehntelange ...
Hast du es noch nicht geschnallt ? Bürger und Menschenrechte werden nur solange toleriert, wie sie den Macht- und Profitinteressen der Herrschenden (und ihrer "Freunde") nicht im Wege stehen. Das ist ÜBERALL auf der Welt so. Rechte muss man sich NEHMEN (wenn es nicht anders ...
Wenn es jetzt einen Dritten gibt, der weiß, wer der Übeltäter ist. Der es gesehen hat oder bei guter Absicht dem Täter Eintritt verschafft hat und der Geschädigte wendet sich an den. Bitte hilf mir, ich will das Laptop wieder kriegen. Kannst du mir sagen wer das ist, ist man a ...
Nur als kleine Anmerkung für die Redaktion: Die Artikel des Grundgestzes werden mit der Abkürzung Art. xx GG referenziert. Hier sprechen wir ausdrücklich von Artikel und nicht Paragraphen! Im obigen Fall also Art. 14 GG und nicht §14 GG und schon garnicht $14 GG. ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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