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Bundesverfassungsgerichts verhandelt heute Verfassungsbeschwerde gegen Online-Durchsuchung in NRW (Update 3)

Heute ab 10 Uhr verhandelt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen das Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, welches dem Verfassungsschutz unter anderem die Befugnis zur heimlichen "Online-Durchsuchung" gab. Die Verhandlung könnte wichtige Hinweise auf die Durchsetzbarkeit eines entsprechenden Gesetzes auf Bundesebene geben. Bereits vor Verhandlungsbeginn wurde vor dem BVerfG demonstriert, an dieser Stelle wird laufend vom Verfahrensverlauf berichtet.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Regelung verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Weiter verletzt sehen sie das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht zur informationellen Selbstbestimmung sowie das Fernmeldegeheimnis. Die Öffentlichkeit ist zugelassen, eine vorherige Anmeldung war notwendig. Dennoch ist der Saal brechend voll: schätzungsweise über 250 Leute drängten sich in die Verhandlung.

Bereits im Vorfeld mobilisierte der Chaos Computer Club: wieder mit einem Styropor-Trojaner sammelten sich einige Aktivisten vor dem Gerichtsgebäude. Mehr Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens selber könnten jedoch die Expertenstimmen aus dem CCC selbst haben: Ehrenmitglied und ehemaliger Sprecher des CCC, Andy Mueller-Maguhn ist in völlig ungewohntem Nadelstreifenoutfit ebenfalls vor Ort.

Die verhandelte "Online-Durchsuchung" ist eine der umstrittensten Anti-Terrormaßnahmen, die vor allem von Innenminister Schäuble und BKA-Chef Ziercke gefordert wird. Ziel ist das Abfangen oder Ausspähen von Kommunikation und Information, bevor sie durch starke Kryptografie vor dem Zugriff der Ermittler geschützt wird. Inzwischen unterscheiden die Verfechter der "Online-Durchsuchung" zwischen tatsächlicher Durchsuchung von Festplatteninhalten und der sogenannten "Quellen-TKÜ", in der "nur" Kommunikation abgehört wird - dies jedoch vor ihrer Verschlüsselung und anschließenden Übertragung. Unabhängig vom Rechtsstatus der "Online-Durchsuchung" soll diese "Quellen-TKÜ" von der Telekommunikationsüberwachungsverordnung gesetzlich legitimiert sein, so die Verfechter der Maßnahme.

Update 1: Die Vertreter der Trojanerfraktion haben den ersten Eindrücken nach einen schweren Stand vor dem BVerfG: es steht zu erwarten, dass zumindest Teile des Gesetzes wegen völlig unklaren Formulierungen gekippt werden. Der Vertreter Nordrhein-Westfalens Professor Heckmann sagte selbst wörtlich, es handele sich um ein "suboptimal formuliertes Gesetz". Es ginge vor allem darum, dem Verfassungsschutz die Möglichkeiten zu "Aufklärungsmaßnahmen" zu geben. Der Polizei solle nach wie vor nur die Überwachung von Kommunikationsdaten zur Verfügung stehen.

Wenn dies ein Gegenargument zur These der Aufweichung von Polizei- und Geheimdienstarbeit gewesen sein sollte, muss hier aber noch Überzeugungsarbeit bei den verschiedenen Behörden geleistet werden: ein Staatssekretär des Bundesinnenministeriums forderte interessanterweise, dass die Zusammenarbeit zwischen BKA und Verfassungsschutz auf jeden Fall intensiviert werden müsse.

Entsprechend kritisch reagierte das Gericht: auf Heckmanns Ausführungen, welche Maßnahmen das Gesetz nicht beinhalte, kam die wörtliche Rückfrage "Reden wir eigentlich vom gleichen Gesetz?" Der NRW-Gesetzestext deckt beispielsweise die Aktivierung von Mikrofonen oder Webcams zur Wohnraumüberwachung durchaus ab, was laut Heckmann jedoch nicht beabsichtigt sei, woraufhin er sich von den Richtern fragen lassen musste, warum der Gesetzestext dann so formuliert sei, dass dies möglich ist.

Die Position des Bundesinnenministeriums ging auch in anderen Beziehungen noch weiter als jene Heckmanns: vom BMI wurde die Forderung aufgestellt, dass auch dem BKA die Möglichkeiten der Online-Durchsuchung zur Verfügung stehe. Was von Heckmann dahingehend entschärft wurde, dass er nur eine Überwachung von "Kommunikationsdaten" durch das BKA erlauben wolle. Darunter fallen seiner Ansicht nach aber bereits eMails, die im Entwurfsordner des Mailprogramms gespeichert sind.

Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts auf diese absurde Definition läßt auf Sachverstand hoffen: eine Abgrenzung von Mailentwürfen und anderen Texten auf der Festplatte ist nach Auffassung des BVerfG nicht möglich. Heckmann berief sich auf bestimmte Dateiendungen, anhand derer Mailentwürfe von anderen Files unterschieden werden können, dem Gericht war jedoch bestens bekannt, dass Mailentwürfe auch in Word, in Editoren oder beliebigen anderen Dateiformen angelegt werden können, darüber hinaus auch, dass nicht jedes Mailprogramm seine Entwürfe im selben, standardisierten Format ablegt.

Insofern läßt der bisherige Verlauf hoffen: ein unklarer Gesetzestext, dazu uneinige Gesetzesgeber mit offensichtlich mangelhaftem technischen Sachverstand, die von einem erfreulich technik- und internetkompetenten Gericht auf zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten hingewiesen und mit einigen mehr als unbequemen Fragen konfrontiert wurden. Wermutstropfen: die prinzipielle Frage, ob der heimliche Einbruch in das "ausgelagerte Hirn des Benutzers" (so der ebenfalls anwesende ehemalige Innenminister Gerhard Baum) überhaupt unter irgend welchen Umständen erlaubt sein kann, wurde bisher nicht diskutiert.

Update 2: Vor der Mittagspause wurde noch ein Vertreter des Verfassungsschutzes befragt, der interessanterweise noch vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass eine Aussagegenehmigung für ihn vorliege, wenngleich auch bezogen auf "abstrakte Fragen" - aus dem Saal fiel nach einer anwaltlichen Frage an den VS-Mitarbeiter der Zwischenruf, dass dafür keine Aussagegenehmigung erteilt worden sei.

Auf die Frage, ob bei den bisher erfolgten und bekannt gewordenen "Online-Durchsuchungen" des VS Kommunikations- oder Bestandsdaten gespeichert worden seien, antwortete der Geheindienstler dann auch sehr abstrakt:

"Wenn wir sowas [eine Online-Durchsuchung] gemacht hätten und wenn wir es hätten machen dürfen, dann hätten wir uns die gesamte Festplatte angesehen."

Eine weitere interessante Einzelheit zur Sichtweise des VS auf die Überwachung von Online-Kommunikation folgte noch: Telekommunikationsüberwachung beim Telefon umfasst nach Auffassung des Verfassungsschutz den Live-Mitschnitt von Gesprächen. Im Gegensatz dazu sieht man sich bei der Online-Kommunikationsüberwachung dazu berechtigt, auch im Vorfeld und im Nachhinein "Kommunikationsdaten" aufzuzeichnen - auch vor und nach der eigentlichen Datenübermittlung.

Von der Kommunikationsüberwachung abgedeckt sehen die Verfassungsschützer daher auch die Speicherung von Mailentwürfen, gesendeten und empfangenen Mails.

Nach der Pause wird die Verhandlung ab 15 Uhr fortgesetzt.

Update 3: Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung mit der Anhörung der Sachverständigen fortgesetzt. Problematisch war hierbei vor allem die Aussage des BKA-Experten Faßbinder, der sinngemäß die Ansicht vertrat, man müsse eben "solange durchsuchen, bis man den richtigen Rechner hat" - vorausgegangen war eine Erörterung der Frage, wie man in Umfeldern wie beispielsweise lokalen Netzwerken oder virtuellen Systemen herausfinden solle, von wo eine verdächtige Kommunikation ihren Anfang genommen hat.

Vom NRW-Vertreter Heckmann folgte anschließend noch ein Eigentor, als er die "große Menge" von Rechnern erwähnte, welche ohnehin schon durch Trojaner zweckentfremdet werden würde. Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW folgerte richtig, dass angesichts dieser Vorannahme Ermittlungen durch "Bundestrojaner" per se unglaubwürdig seien. Andreas Bogk vom CCC sowie ein Vertreter des BSI wiesen jedoch darauf hin, dass die Verseuchung von Rechnern durch Trojaner nicht pauschal genommen und nicht zu hoch angesetzt werden dürfe - es sei ein Unterschied, zu welchem Zweck (DDoS-Botnetz, Spamschleuder usw.) ein Rechner missbraucht werde.

Vor Ende der Verhandlung um 18 Uhr bedankte sich das Gericht nochmals bei den Sachverständigen für die detailierte Aufklärung über die  technischen Sachverhalte. Ein Fazit wurde keines gezogen, ausgegangen wird von einer Entscheidungsverkündung im kommenden Frühjahr. Angesichts des Verlaufs der Verhandlung ist vorsichtiger Optimismus angebracht.

Denn die meisten Stimmen im Anschluss auf die Verhandlung gehen davon aus, dass das BVerfG das NRW-Gesetz in dieser Form keinesfalls zulassen wird - zu deutlich waren die Bedenken auf die unklaren Auslegungsmöglichkeiten, zu umfassend die Wünsche der verschiedenen Ermittler, die über das Gesetz Zugriff auf Privatrechner erlangen wollen. Und auch wenn die Entscheidung anschließend nur für das NRW-Landesgesetz gilt: für analoge Gesetzesvorhaben auf Bundesebene kann davon ausgegangen werden, dass der Spruch aus Karlsruhe richtungsweisend sein wird.

Ein Sieg, möglicherweise - der sich jedoch schlimmstenfalls ein reines Ablenkungsmanöver bzw. Zugeständnis an die Bürgerrechte erweisen könnte, wenn in seinem Schatten unwidersprochen die Verbindungsdatenspeicherung durchgewunken werden würde. Der Widerstand gegen den Schnüffelstaat bleibt damit mehr als notwendig.

News Redaktion am Donnerstag, 11.10.2007 11:02 Uhr

tagsTags: bundestrojaner polizei rechtsstaat geheimdienst nrw jörg ziercke bundesverfassungsgericht grundgesetz ccc tkÜ ermittlung quellen-tkÜ bverfg schäuble terrorismus terror überwachung online-durchsuchung

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57 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Billy_Boy am 15.10.2007 17:24:41

    gibs schon iwelche neuen berichte? ...

  • Josch6 am 12.10.2007 00:58:59

    Allerdings dürfen rechtswidrig erworbene Informationen nicht vor Gericht verwendet werden. Dies wäre schön, die Realität sieht anders aus. Und zwar werden sowohl in den USA (Folter) und in Deutschland (Hausfriedensbruch/Einbruch a.k.a. rechtswidrige Hausdurchsuchung) rec ...

  • Chummer am 11.10.2007 20:20:15

    @Toronto Eine rechtswidrige Beweisgewinnung beinhaltet kein sofortiges Verwertungsverbot. Verwertungsverbote müssen gesetzlich angeordnet werden. Lediglich Beweisthemenverbote ergeben sofort Verwertungsverbote. Bei einem Eingriff in die Sozialbereiche eines Menschen gilt es zuerst einmal abzuwägen ...

  • Silverstone0 am 11.10.2007 15:55:06

    :T Naja erstaml jeztz davor ruhe ... nun muss man mit der IP Speicherung aufhöhren und filesharing erlauben dann ist Deutschland wieder gut :p ...

  • Toronto am 11.10.2007 15:44:19

    Das hat in jedem Einzelfall der Richter zu bewerten. Unter anderem sind z.B. durch Folter gewonnene Erkenntnisse durchaus zugelassen, solange in einem anderen Land und nicht von Deutschen Beamten gefoltert wurde. Der Gefolterte darf dabei durchaus deutscher Staatsbürger sein ...

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