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Urheberrecht: Zweiter Korb tritt zum 1.1. 2008 in Kraft

Gestern erschien das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt. Die Gesetzesänderung betrifft Privatkopie, den Download aus dem Netz, Geräteabgaben und Ausnahmen für Wissenschaft und Bildung. Insbesondere ist ab kommendem Jahr das Kopierverbot bei rechtswidrigen Vorlagen auf unrechtmäßig online angebotene Medien erweitert worden.

Die Privatkopie - auch in digitaler Form - bleibe weiter erhalten, so das BMJ. Das Knacken eines Kopierschutzes bleibt dabei jedoch verboten. Die Verbote, von "offensichtlich rechtswidrigen" Vorlagen Kopien zu erstellen,. werden ausgeweitet:

"Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt - z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt -, darf er keine Privatkopie davon herstellen",

so das BMJ.

Festgehalten wird auf der Leermedien- und Geräteabgabe, die an die Rechteinhaber ausgeschüttet werden: "Privatkopie und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen. Dabei bleibt es auch." Die gesetzliche Festsetzung der Abgabenhöhe wurde jedoch aufgehoben - Rechteinhaber und Hersteller sollen in Zukunft die Tarife untereinander aushandeln.

Lesenswert auch die "Schranken für Wissenschaft und Forschung" - denn beschränkt wird in diesem Zusammenhang, auch wenn mit den üblichen Phrasen das Gegenteil suggeriert wird: öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven werde  erstmalig erlaubt,

"...ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gestärkt. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. Das dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland."

Abgesehen davon, dass an den einschlägigen Universitätsbibliotheken aus gutem Grund seit jeher der universitäre Triathlon "Kopieren, lochen, abheften" fleißig betrieben wird, stellt die angebliche Besserstellung einen großen Schritt nach hinten dar - was im Bereich des Kopierens auf Papier seit Jahren die Regel ist, wird in Bezug auf die neuen Medien und elektronische Leseplätze zwangskastriert.

Von einer Stärkung der Wissenschaft und einer Verbesserung des Zugangs zu Informationen kann so keine Rede sein. Im Gegenteil bildet das Gesetz einmal mehr den Willen einer technikfeindlichen Lobby ab, die das wissenschaftliche Arbeiten erschweren will - ohne praktischen Nutzen. Außer möglicherweise für die Papierindustrie - denn anders als elektronische Kopien kann man mit solchen auf toten Bäumen zum Glück machen kann, was man will. Zukunft geht jedenfalls anders.

News Redaktion am Montag, 05.11.2007 11:41 Uhr

tagsTags: 2008 urheberrecht bmj privatkopie

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224 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Chummer am 29.01.2008 21:45:06

    Faulheit wird nicht belohnt. Weder hier noch im RL :D ...

  • Pfinsinger am 29.01.2008 19:17:57

    ich bin einfach zu faul das ez alles zu lesen kapier sowieso die hälfte nich ;) will nur wissen ob man hier noch was runterladen kann ohne irgenteine strafe zu bekommen!? vielen dank im vorraus schonmal..:T ...

  • Chummer am 29.01.2008 15:42:09

    was sagt man dazu: Absolut bedeutungslos. Lies den Text nochmal. ...

  • jake117 am 29.01.2008 13:12:23

    was sagt man dazu: http://www.gulli.com/news/europ-ischer-gerichtshof :) warum bekomme ich keine mail mehr, wenns neue beiträge gibt? :eek: ...

  • Chummer am 28.01.2008 14:15:59

    Abmahnen kann ich dich auch ohne, dass du etwas getan hast. Es wird von niemandem geprüft. Nur wenn es bis vor's Gericht ginge müssten beide Seiten (weil Zivilrecht) Stellung beziehen. Und entscheidend ist da, selbst bei Aussage gegen Aussage, wem der Richter glaubt. Die Beweise sind auch abhäng ...

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