
Es sei Visukom "...verboten, zur Aufdeckung von Sicherheitslücken so genannte Penetrationstests durchzuführen, selbst wenn der 'Hackerangriff' voll umfänglich durch das Einverständnis des Auftraggebers abgedeckt ist.... Dadurch würde Visukom nicht nur die Existenzgrundlage entzogen, sondern zudem auch noch verhindert, dass sich interessierte Unternehmen gegen Hacker, Cracker und Script-Kiddies effektiv schützen können."
Was nicht ganz die Realität trifft: wenn ein Einverständnis des Auftraggebers vorliegt, ist der Einsatz der Hackertools selbstverständlich weder Vorbereitung noch Ausführung einer Straftat und insofern durchaus legal - wenngleich der schwammige Gesetzestext eine Reihe weiterer Fallstricke enthält, die zu Problemen und Rechtsunsicherheit führen.
So hat sich wegen der "Verbreitung und Überlassung" von Hackertools an eine nicht bestimmbare Öffentlichkeit (die angehende Straftäter enthalten könnte), Sicherheitsexperte Michael Kubert selbst angezeigt.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI wurde ebenfalls bereits angezeigt: Auf der Webseite des BSI gab es unter anderem den Passwortknacker "John the Ripper". Das BSI argumentierte, dass sich nur derjenige
"...strafbar (macht), der eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b StGB vorbereitet, indem er sich derlei Tools verschafft."
Visukom will weiter informieren, welchen Verlauf die Verfassungsbeschwerde nimmt - aber es ist zu hoffen, dass sie weitere Argumente als die auf ihrer Homepage genannten in Karlsruhe vorgelegt haben.
News Redaktion am Dienstag, 06.11.2007 11:12 Uhr
Opfer sind in dem Fall die Security Firmen. Stell dir mal, du hast einen kleinen Betrieb, der genau sowas macht. Früher wurde im Einzelhandel offene Milch aus einer Milchkanne mit einer Handpumpe in 0,5l-Flaschen angefüllt. Irgenwann hatte man hiergegen Bedenken wegen der ...
Weil die "Störer" auch oft genug Anwaltskanzleien sind Sie haben Recht! Ich bestreite nicht, dass z. B. auch Rechtsanwälte unvollständige Anbieterkennungen habe und/oder andere Wettbewerbsverstöße begehen. ...
Muss nicht der Rechtsweg erschöpft sein, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann? Das gilt nur, wenn man durch ein Urteil betroffen ist oder gegen etwas klagen könnte. Nicht dagegen wenn man von einem Gesetz unmittelbar betroffen ist. ...
Freiheit der Berufsausuebung? Dazu gibt es massenhaft Rechtsprechung des BVerfG, dass diese durch ein einfaches Gesetz geregelt werden darf. Es darf z. B. nicht jeder a) Kriegswaffen oder Medikamente herstellen, b) gewerbliche Kamine kehren oder eine Grundschule betreiben, ...
Muss nicht der Rechtsweg erschöpft sein, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann? ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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