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Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

Verallgemeinern darf man den Fall nicht, aber ein Lichtblick im Wirrwarr um Blog- Foren und sonstiger Betreiber-Haftungsfragen ist das nun vorliegende Urteil des OLG Saarbrücken. Eine Entfernung beanstandeter Inhalte nach Kenntnisnahme kann auch nach 22 Tagen noch "unverzüglich und damit pflichtgemäß im Sinne der Störerhaftung" sein. Auch darüber hinaus festigt das Urteil gängige, betreiberfreundliche Praxis.

"Eine präventive Kontrollpflicht des Diensteanbieters (hier: Internetportalbetreiber) kommt nicht in Betracht. Erst nach Kenntniserlangung eines Verstoßes muss dieser "unverzüglich tätig" werden",

zitiert Medien Internet und Recht den Beginn des ersten Leitsatzes, auf den sich das Gericht beruft. Klare Absage damit an einige Urteile des LG Hamburg, die Vorabkontrollen als sehr wohl für zumutbar bis notwendig betrachten, will man mögliche Rechtsfolgen durch Störerhaftung vermeiden.

Die Gleichsetzung von 22 Tagen mit "unverzüglicher Entfernung" kommt jedoch durch einige konkrete Besonderheiten des Falles zusammen. Denn es ging um

"...eine äußerst geringfügige Urheberrechtsverletzung, da das Gedicht durch jugendliche Nutzer in deren individuell erstellten Profilen jenseits jeglicher Kommerzialisierung eingestellt wurde; vergleichbar mit "Poesiealben" oder "Freundschaftsbüchern" früherer Zeiten. Zudem stellte die Antragstellerin das Gedicht kopierbar auf ihre Internetseite ein. Schließlich war hinsichtlich der Unverzüglichkeit zu berücksichtigen, dass nicht jeder private Nutzer regelmäßig seinen E-Mail-Eingang kontrolliert und so schon aus diesem Grunde eine Benachrichtigung naheliegend einige Zeit in Anspruch nehmen würde)."

Von daher gilt: schnelle Reaktionen auf beanstandete Inhalte Dritter sind nach wie vor anzuraten. Das OLG Saarbrücken zeigt jedoch auf vorbildliche Weise, dass man einen Fall durchaus differenziert beurteilen kann und damit Betreiber von Webdiensten einerseits nicht in die potentielle Kriminalisierung treibt und andererseits dennoch die Rechte Dritter wahrt.

News Redaktion am Mittwoch, 19.12.2007 21:06 Uhr

tagsTags: haftung olg recht urheberrecht urteil löschaufforderung lg hamburg forenhaftung internetrecht störer mitstörerhaftung

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30 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • mboettcher am 27.12.2007 17:34:59

    Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können. Wie gelingt der Nachweis des Empfangs? Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und niemanden dazu b ...

  • br-fl am 27.12.2007 12:33:29

    Wo steht da, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post den Adressaten zwingt Mails täglich oder in noch kürzeren Zyklen zu lesen? ............ Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechend ...

  • am 27.12.2007 10:53:28

    Unmittelbar hat aber doch nichts mit Dauer zu tun. Unmittelbar heisst eigentlich nur "direkt". Ist imo durch Email gegeben. Schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Heisst nicht, dass sofort eine Antwort folgen muss. Die schnelle Kontaktaufnahme ist durch die Emailmöglichke ...

  • mboettcher am 27.12.2007 10:47:02

    Womit das Gericht wohl § 5 Nr. 2 TMG nicht gelesen hat: "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" Wo steht da, dass die Angabe der Ad ...

  • am 27.12.2007 09:32:53

    Dass Dich die Diskussion übers Threadthema nicht die Bohne interessiert ... ist doch schon daran zu erkennen, dass Du -im Gegensatz zu GvG- nicht eine Silbe über das Thema verloren hast. Du bist Hellseher und redest über Dinge, von denen du offensichtlich weniger versteh ...

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