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Hausdurchsuchungen: Goodbye Rechtsstaat?

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben vorgestern beschlossen, dass ab sofort auch Beweise rechtswidriger Hausdurchsuchungen vor Gericht verwertet werden dürfen. Wer dies verhindern will, muss der Polizei nachweisen, dass sie willkürlich gehandelt hat. Doch gibt Karlsruhe damit wirklich grünes Licht für rechtswidrige Razzien?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Meinung, dass die Justiz auch Beweise aus rechtswidrigen Durchsuchungen verwerten darf. Was auch immer die Polizisten im Verlauf einer Hausdurchsuchung abtransportieren, dürfen sie nun bis auf wenige Ausnahmen auch gegen den Verdächtigen verwenden. Der Beschluss vom BVerfG besagt, dass das Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise bei besonders gravierenden Rechtsverstößen der Ermittler in Betracht kommt.

Bei der rechtswidrigen Durchsuchung eines Müncheners hatte die Polizei als Zufallsfund ein halbes Kilo Haschisch und zwei Feinwaagen entdeckt. Die Beamten waren aber auf der Suche nach Fälschungen von Markenuhren und nicht nach Stoffen, die unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz fallen. Wichtiger in dem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass die Hausdurchsuchung selbst vor Gericht als unverhältnismäßig befunden wurde. Die Beweislage war zu dünn. Genützt hat es dem Angeklagten nichts. Denn aufgrund des aufgefundenen Rauschgifts wurde er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Er ging dagegen bis zum Bundesverfassungsgericht vor. Doch die Richter in Karlsruhe gaben ihm Unrecht. Das bedeutet: Die Verurteilung ist folgerichtig, obwohl die Hausdurchsuchung selbst rechtswidrig war. Im Karlsruher Urteil ist sogar die Rede von einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren, welches den Eigenschaften des Grundgesetzes entsprechen soll. Der Grund für die Entscheidung ist, dass die Erforschung der Wahrheit an oberster Stelle stehe. Deswegen können nur im Einzelfall Beweise aus rechtswidrigen Ermittlungsverfahren für nichtig erklärt werden.

Im Einklang mit dem Grundgesetz? Christian Hufgard von der Piratenpartei in Hessen beurteilt die Lage freilich ganz anders. Er fordert, dass "jegliche Beweismittel, die nicht auf einwandfreie Art und Weise erhoben wurden, nicht vor Gericht zugelassen werden." Er kritisiert auch die Regelung der Zufallsfunde in Deutschland. Werden also bei einem Drogendealer z. B. Beweise für Urheberrechtsverletzungen festgestellt, dürfen diese gegen den Verdächtigen verwendet werden. Unverschlüsselte Festplatten oder USB-Sticks, gebrannte CDs oder DVDs könnten demnach interessant werden, sofern man die anderen Verdachtsmomente nicht erhärten kann. "Auch bei einer nicht rechtswidrigen Hausdurchsuchung dürfen in Deutschland Beweismittel erhoben werden, die nicht Anlass der Durchsuchung waren. Dies ist in anderen Staaten deutlich restriktiver gehandhabt. Der hohe Grundrechtseingriff wird dort damit legitimiert, dass nur das beschlagt werden darf, wonach auch gesucht wurde." Zufallsfunde fallen da weg. "Eine entsprechende Regelung muss auch in Deutschland endlich etabliert werden!"

Klare Worte aus Hessen. Doch der Langenfelder Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann relativiert die Angelegenheit ein Stück weit. Die Aussage der Karlsruher Richter würde sowieso nicht so deutlich von der üblichen Praxis abweichen. So viel anders handhaben das die Staatsanwaltschaften, Behörden und Richter schon jetzt nicht.

Generell erklärt er, dass für jede Hausdurchsuchung ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden sein muss. Auch in Karlsruhe wüssten die Entscheidungsträger, dass dies nicht immer zeitnah durchführbar wäre, weil die Richter von einer Flut von Fällen zugedeckt werden. Eine derartige Aktion muss entsprechend vorbereitet werden, was seine Zeit kostet. Einsatzkräfte werden aktiviert, ein Bus oder PKW reserviert, Platz in der Asservatenkammer muss eventuell freigemacht werden. Michael Stehmann weist aber auch darauf hin, dass man nicht in Ruhe über drei Wochen hinweg das Verfahren vorbereiten kann, ohne den zuständigen Richter einzuweihen. Nur bei Gefahr in Verzug darf die Polizei auch ohne Genehmigung des Richters aktiv werden. Meist sprechen sich die Beamten dafür mit dem zuständigen Staatsanwalt ab. Zwar gebe es auch an den Wochenenden einen richterlichen Notdienst - aber manchmal muss es halt sehr schnell gehen. Zum Beispiel dann, wenn der Verdächtige die Ermittlungsarbeiten wahrnimmt und z. B. eine Vernichtung der Beweise befürchtet werden muss. Dann müssen die Beamten abwägen, ob die Zeit ausreicht, um die Entscheidung des Richters einzuholen. Alle möglicherweise verdächtigen Bürger einfach nach Lust und Laune zu durchsuchen - das ging vorher nicht. Und das geht auch jetzt nicht.

Die Rechtsprechung fährt auch jetzt nach der aktuellen Entscheidung einen Mittelweg. Denn nach Ansicht des Langenfelder Rechtsanwalts hätte keine der Seiten wirklich Grund zu jubeln. Weder die, die sowieso nach einem härteren Durchgreifen der Beamten rufen und auch die nicht, die jeden einzelnen Schritt der Polizei infrage stellen.

Natürlich wäre es ideal, es würde ein Beweisverwertungsverbot für jede Maßnahme geben, die nicht hundertprozentig mit der Rechtslage konform geht. Dennoch - das Problem ist sehr komplex und vielschichtig. "Da gibt es keine einfache, klare, gerade Lösung."

Auch empfiehlt Michael alle Leser in einer stillen Stunde zu hinterfragen, warum der deutsche Staat überhaupt Strafen ausspricht. Geht es um die Verurteilung des einzelnen Täters oder eher um die Abschreckung? Das geht natürlich schon weit in den Bereich der Rechtsphilosophie hinein. Dann müsste man auch fragen, in welchem Verhältnis stehen eigentlich Gerechtigkeit und Recht zueinander? Ist all das was dem Recht entspricht auch wirklich gerecht?

Fraglich auch: Was wiegt mehr: Das Verbot etwas zu tun bzw. zu besitzen oder gar die formellen Fehler der Beamten? Die Karlsruher Verfassungsrichter haben sich im vorliegenden Fall des Müncheners leider zu Ungunsten des formellen Rechts entschieden. Das allerdings ist in der Tat überaus bedauerlich.

Alt aber gut: Ein gut verständlicher und kurzweiliger Überblick zum Thema Hausdurchsuchungen gab es vor ein paar Jahren auf dem 23C3 von RA Udo Vetter auf die Augen und Ohren. (Ghandy)

(via taz, thx!)

News Redaktion am Donnerstag, 30.07.2009 15:31 Uhr

tagsTags: christian hufgard rechtsstaat hausdurchsuchung michael stehmann

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66 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • MrDraco am 01.08.2009 14:05:39

    "Fruit of the poisoned tree" - der Baum ist durch die illegalen Ermittlungen von der Wurzel her vergiftet, damit auch seine Früchte. Das ist das dahinterstehende Bild. Und Beweisverwertungsverbote ...

  • Ironwhistle am 01.08.2009 10:11:02

    Das bedeutet ja nun eigentlich, dass die Polizei nicht mal mehr einen richterlichen Beschluss braucht und von Haus zu Haus marschieren könnten ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dabei können sie dann auch alles vor Gericht als Beweise verwenden, was sie gefunden oder ...

  • eliveo am 31.07.2009 23:09:31

    Super Text. Haben wir denn noch "Freiheit und Demokratie"? Ich dachte, die sei vor 7 Jahren heimlich, still und leise durch die US-Regierung "umgebracht" worden und die Leiche noch einmal "geschändet" worden. http://www.smileygarden.de/smilie/Krank/krank3.gif[/I ...

  • LoL_O-Mat am 31.07.2009 18:41:24

    ♬ ♫ ♪'33, '48, '49, 2009, ja so stimmen wir alle ein, mit dem Herz in der Hand und der Leidenschaft im Bein treten wir auf die Freiheit ein. ♬ ♫ ♪ ...

  • Psyduck am 31.07.2009 18:03:07

    Wann war das den so? Wir hatten in DE noch nie ein "Fruit of the vorbidden tree"Gesetz/Verbot. (Ich kann mich auch an keinen Fall erinnern in dem irgendein Beweis nicht verwertet wurde.) "Fruit o ...

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