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Filesharing Deutschland: Eltern haften nur bedingt für ihre Kinder

Am generellen "Der Anschlussinhaber haftet für alles" hat das OLG Frankfurt seine Zweifel: wenn noch kein Verdachtsmoment vorliegt, dass urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird, müssen Eltern ihren Kindern nicht am Rechner hinterherschnüffeln. Eine Klage wurde mit dieser Begründung abgewiesen.

Um 300 angebotene Musikdateien ging es bei dem verfahren, das nun mit dem Freispruch des Beschuldigten endete. Bemerkenswert ist die Absage an die "Schnüffelpflicht" des Anschlussinhabers. Im Haushalt lebten außer dem beschuldigten Mann noch dessen Frau und vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren. Alle bestritten, die Tauschangebote eingestellt zu haben.

Die Folge: Freispruch. Allein dass Filesharing Teil der Presseberichterstattung sei, kann nicht die Pflicht zur Überwachung der Haushaltsmitglieder nach sich ziehen.

Spannend dabei ist jedoch vor allem die Tatsache, dass das Abstreiten aller Beteiligten offenbar ohne Folgen blieb - für einen Erstfall scheint diese Vorgehensweise damit durchaus eine Option zu sein (auch wenn vorher mit Sicherheit die Betrachtung des Einzelfalls und anwaltlicher Rat vonnöten sind).

Im Wiederholungsfall besteht diese Möglichkeit natürlich nicht mehr - dass im Haushalt des Beklagten in Zukunft ein etwas anderer Wind weht, wer was am Rechner macht, wird man sich ausrechnen können.

"Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte,"

kommentiert Medien Internet und Recht, und diese konkreten Anhaltspunkte liegen nach dem nun beendeten Verfahren mit Sicherheit vor.

Auch Christian Solmecke, Autor der P2P-Abmahnungs-FAQ, konstatiert eine positive Entwicklung:

"Wie zuvor bereits das Landgericht Mannheim, behalten die Frankfurter Richter erfreulicherweise den Blick für die Realität und bürden den Eltern nicht unerfüllbare Überwachungspflichten auf. ...

Ebenfalls erfreulich ist ein Urteil des LG München I (Urteil vom 04.10.2007 - Az. 7 O 2827/07). Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob Unternehmen (im konkreten Fall ein Radiosender) für Urheberrechtsverletzungen einstehen müssen, die von einem Mitarbeiter (im konkreten Fall ein Volontär) begangen worden sind. Zumindest bei kleineren Unternehmen verneinte das Gericht diese Frage. Ob diese Rechtsprechung auf sämtliche Unternehmen Anwendung findet, kann noch nicht gesagt werden. Auf jeden Fall ist auch diese Entscheidung als Schritt in die richtige Richtung zu bezeichnen."

News Redaktion am Mittwoch, 09.01.2008 13:22 Uhr

tagsTags: filesharing klage musikindustrie haftung eltern frankfurt olg solmecke anschlussinhaber kinder

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10 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • titus_shg am 11.01.2008 22:22:08

    Er hat es gemerkt:......... :D ...was durchaus für ihn spricht .. :D MfG Andy ...

  • Alter Esel am 11.01.2008 21:08:22

    Aber er meinte das wahrscheinlich doch etwas anders.. ;) Er hat es gemerkt: :D "In diesem Zusammenhang kommt dann allerdings die Frage auf, ob der Staatsanwalt - wie bislang üblich - seinerseits die Daten an die Musikindustrie herausgeben kann." ...

  • titus_shg am 10.01.2008 00:39:24

    Ob er das wirklich so schreiben wollte? :confused: hehe^^ , na ja, innerhalb der eigenen Staatsanwaltschaft dürfte das ja nicht das grosse Problem sein.... :D Aber er meinte das wahrscheinlich doch etwas anders.. ;) MfG Andy ...

  • vmx am 10.01.2008 00:12:15

    Ja.. Deutschland eben, man kann nie Wissen, was man bekommt. Naja, fileshare ist eben auch blöd, gibt bessere Methoden. ...

  • Alter Esel am 09.01.2008 19:41:33

    Zitat Solmecke: "Und noch eine positive Nachricht: Jüngst hat sich Justizministerin Zypries dazu geäußert, ob Daten, di ...

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