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Europäischer Gerichtshof: Filesharer-Daten müssen bei Zivilklagen nicht vom Provider herausgegeben werden

Bauchlandung der Musikindustrie in Europa: der EuGH entschied im Fall Promusicae gegen Telefonica, dass EU-Staaten nicht dazu verpflichtet sind, Provider gesetzlich zur Datenherausgabe an Zivilkläger aus Musik- und Medienindustrie zu zwingen. Persönliche Daten, auch die von Filesharern, genießen einen höheren Schutz als die Konzerninteressen.

Das erfreuliche Urteil muss aber nicht unbedingt zu anderer nationaler Rechtsprechung führen: das EuGH entschied "nur", dass es den Staaten "erlaubt" ist, entsprechende Gesetze nicht einzuführen. Musik- und Medienkonzerne kämpfen schon seit längerem darum, auf dem Weg der Zivilklage Provider zur Herausgabe der Daten mutmaßlicher Filesharer zu zwingen. Entsprechende Gesetzesverordnungen sind in einigen EU-Staaten angedacht, nach EU-Recht brauchen sie nun aber nicht eingeführt werden.

Bestehende Gesetze, so das Urteil,

"...gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen."

Anlass des Verfahrens war eine Klage der spanischen Verwertergesellschaft Promusicae, welche den spanischen ISP Telefonica zur Herausgabe der Kundendaten mutmaßlicher Filesharer aus dem KaZaA-Netz zwingen wollte. Dazu wählte Promusicae den Weg der Zivilklage. Bereits letztes Jahr zeichnete sich jedoch ab, dass Promusicae mit dem Verfahren weig Erfolg beschieden sein dürfte.

Dennoch: Entwarnung bedeutet das Urteil nicht. Den EU-Staaten sind entsprechende Gesetzesverschärfungen nicht verboten worden. Ohnehin läuft die Verfolgung mutmaßlicher Filesharer nach wie vor in der Regel über die Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens. Auch wenn dieses (was in der Regel geschieht) eingestellt wird, können die Kläger nach Akteneinsicht den so ermittelten mutmaßlichen Tauscher zivilrechtlich belangen. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben sich indessen schon ablehnend zu dieser Praxis geäußert: es ist strittig, ob das Einleiten massenhafter Strafverfahren zum alleinigen Zweck der Datenherausgabe nicht einen Missbrauch darstellt.

News Redaktion am Dienstag, 29.01.2008 11:30 Uhr

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19 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Chummer am 04.02.2008 18:50:53

    Nein. Da gibts aber auch keine Beweispflicht. Es wird Strafanzeige aufgrund der gelogten IPadresse gegen "unbekannt" gestellt. Die wird aber normalerweise nicht weiterverfolgt (nur die Personendaten vom Provider angefordert) sondern das Verfahren eingestellt. An die Daten kommt der Anwalt dann per ...

  • pinballfan am 03.02.2008 16:16:14

    Das wäre ein Zivilverfahren. Der Richter glaubt dem, der die besseren Argumente hat. Natürlich muss der Abmahner erstmal zeigen, auf welche Daten er sich stützt. Und der Abmahner (Anwalt) müsste im Zweifel an die Daten vom Provider heran. Das bedeutet er müsse Strafantra ...

  • mar3000 am 02.02.2008 20:47:00

    Beim wem liegt die Bweispflicht, beim Abmahner oder beim Abgemahnten? Natürlich, ist mir auch klar, die Beweißpflicht liegt wohl beim Abmahner - das nützt Dir aber in diesem Moment garnichts!!! Du hast die Wahl zwischen einem Rechtsstreit (der sich mitunter Monate lan ...

  • Chummer am 02.02.2008 18:38:37

    Das wäre ein Zivilverfahren. Der Richter glaubt dem, der die besseren Argumente hat. Natürlich muss der Abmahner erstmal zeigen, auf welche Daten er sich stützt. ...

  • pinballfan am 02.02.2008 17:50:20

    Beim wem liegt die Bweispflicht, beim Abmahner oder beim Abgemahnten? ...

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