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Rapidshare vs. GEMA: Das spannendste sind die Gerichtszitate

Schon einige Tage feiert die GEMA einen Sieg gegen den Filehoster Rapidshare, während die Sensation dabei irgendwie im Dunkeln bleibt. Mehr als einige bemerkenswerte gerichtliche Zitate hat das bislang nicht veröffentlichte Urteil nicht zu bieten. Unklar ist vor allem, wie die Maßnahmen aussehen sollen, die Rapidshare ergreifen müsse, selbst wenn sie "...die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss".

Von einem "Meilenstein" spricht die GEMA. In einem Hauptsacheverfahren sei nun festgestellt, dass "umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber" ergriffen werden müssen, bietet man einen Dienst wie Rapidshare an.

Wie diese aussehen sollen, bleibt jedoch unklar. Denn bereits im ersten Verfahren gegen RS beanstandete das OLG Köln letztinstanzlich, dass die GEMA nicht erläutert hätte, welche Maßnahmen man sich denn nun konkret erhoffe. In Anbetracht dessen, dass die Verwertergesellschaft noch nicht einmal seit zwei Jahren überhaupt von der Existenz von Filehostern weiß, ist mit realistischen, technisch kompetenten Vorschlägen eher weniger zu rechnen. Einer verschlüsselten RAR-Datei mit entsprechendem Filenamen sieht man eben nicht an, was drin ist.

Spannender indessen sind die Teile des Richterspruchs, den die GEMA zitiert: unter anderem wurde die Entscheidung damit gerechtfertigt, dass Rapidshare "nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt" würde (eine spannende Hypothese, deren Beweisführung sicher interessant wird, sollte sie je erfolgen) sowie "besonders gut geeignet" zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte sei.

Die letzte Äußerung dürfte einmal mehr ein Musterbeispiel für sinnfreies Wortgeklingel sein: hervorragend geeignet für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte sind unter anderem auch Luft und elektromagnetische Wellen. Erstere wird in der Regel beim Einsatz von Lautsprechern als Medium genutzt, Radio und Fernsehen bedienen sich letzterer beim Ausstrahlen ihrer Inhalte. Vom Verweis auf Rohlinge, Festplatten und DSL-Leitungen muss man erst gar nicht anfangen.

"Mit dieser Grundsatzentscheidung ist der Weg für ein Vorgehen gegen weitere vergleichbare Dienste geebnet",

wird der GEMA-Vorstandsvorsitzende zitiert. Dabei wird nonchalant übersehen, dass von einem Vorgehen gegen Rapidshare in der Praxis weit und breit nichts zu sehen ist. Seltsam, eigentlich.

News Redaktion am Dienstag, 29.01.2008 15:42 Uhr

tagsTags: filesharing gema one-click-hoster düsseldorf urheberrecht urteil rapidshare filehosting

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218 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • money am 11.06.2008 23:14:18

    was genau wird bei rapidshare.com gespeichert... weil es wird überall mit dem richtigen dateinamen hochgeladen, also SawIV-DVDrip-Uncut.rar und da wird jeder wissend was das ist... kann ich da an den arsch gekriegt werden?? oder wird echt nur gespeichert: 700 MB, IPAdresse und über w ...

  • Destiny666 am 11.06.2008 18:01:08

    Gehen RA Rasch etwa die Opfer bei E-mule aus? :D ...

  • Jens345 am 11.06.2008 16:28:36

    @Dark_Rabbitz Ein Limit gibt es schon ewig!! "Damit Sie die neue Seite sofort ausgiebig testen können, haben wir das Download-Volumen für unsere Premium-Mitglieder verdoppelt: Anstatt 25 Gigabyte können Sie jetzt 50 Gigabyte innerhalb von 5 Tagen herunterladen. Viel Spass dabei! " ...

  • Dark_Rabbitz am 11.06.2008 15:44:38

    Das Downloadvolumen wird bei Premiumusern gespeichert, um die Limite von 25GiB pro 5 Tage durchzusetzen. Bei Free-Usern nur für die Dauer der Sperre nach jedem Download. Aber solange es nur das Datenvolumen ist, ist es aus `Filesharer-Sicht` relativ unproblematisch. Ä ...

  • 1THE_ONE1 am 10.06.2008 08:43:40

    Wenn ich einen von der GEMA auf der Straße sehe denen hau ich voll eine in die Fre**e:T So ein dreckspack! Die Antwort gefällt mir Zwar nicht wort wörtlich, aber der Sinn dahinter! Genau so wie sie es mit uns machen, sollten es wir mit ihnen machen. D.h. sie beraube ...

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