
Man hätte vor dem Durchsuchungsbeschluss einfach ein wenig denken können, so Udo Vetter bereits im Januar dieses Jahres. Schon damals wurde eine Hausdurchsuchung angeordnet, obgleich von Kenntnisnahme und nachgewiesenem Inhalt des Linkziels keine Rede sein konnte, stattdessen nahm das Gericht an, dass Rapidshare-Links zu Downloads via Forenserver und Heimrechner(!) des Boardbetreibers führen. Schlimm? Es kommt schlimmer.
Denn vor der peinlichen Anordnung der Hausdurchsuchung stand offenbar eine ermittlerische Glanzleistung. Auf die Online-Beschwerde eines Bürgers hin versuchte ein Polizeibeamter, sich auf dem gemeldeten Forum zu registrieren, um die Echtheit der per Screenshot gemeldeten Links zu prüfen. Er scheiterte jedoch an der Aktivierungsmail. Statt die auf dem Screenie abgebildeten RS-URLS anschließend von Hand abzutippen, um den Inhalt der Downloads zu prüfen, wurde nur angemerkt, dass die Links laut Screenshot nun bereits drei Monate alt und somit dem Betreiber bekannt sein müssen. Die Folge: Hausdurchsuchung.
Bei der logischerweise nichts gefunden wurde. Das Gericht, welches die Durchsuchung anordnete, hatte aber auch etwas seltsame Vorstellungen von Linkrouting. Vetter zitiert:
"Im Zeitraum ... stellte der Beschuldigte über seinen Rechner am XY-Platz in K. das Computerspiel '...' für eine Vielzahl von Internetnutzern über sein Internetforum www. ... .net zum Herunterladen zur Verfügung..."
Zu gut Deutsch: ein RS-Link führt über den "Rechner am XY-Platz in K.", wohl die Adresse des Forenbetreibers und damit seinen Heimrechner, zum Download vom Forenserver, nämlich auf "...sein Internetforum www. ... .net zum Herunterladen".
Und dass Staatsanwälte oder Richter das technische Verständnis nicht haben, um solche "Feinheiten" sofort richtig zu erfassen, soll ja niemandem vorgeworfen werden. Nun wurde die Verteidigung von Lawblogger Udo Vetter bestritten. Wenn man diese Gelegenheit dann nicht nutzt, um sich von kompetenter Seite die Sachlage erklären zu lassen - spätestens dann sollte man sich schwer überlegen, welche Fälle man auch als Richter oder Staatsanwalt wegen mangelnder Lernfähigkeit lieber nicht bearbeiten sollte.
News Redaktion am Montag, 10.03.2008 15:24 Uhr
"...urheberrechtsschutzfähig allenfalls die Programmträger sein können, auf denen das jeweilige Computerprogramm gespeichert ist." Wenn ich das so lese, dann scheinen die Anwälte damals doch wesentlich klüger gewesen zu sei ...
Schon zu AMIGA-Zeiten wurden auf Polizeidienststellen Disketten fein säuberlich zur Lagerung in Aktenordnern gelocht :) ... Und seitdem hat sich wohl nicht viel geändert. Nein das waren die 5,25"-Disk vom 64er, die man auch in die Ermittlungsakte klammern konnte ...
ymmd :) ...
Beim Lesen des Artikels hatte ich ein starkes Deja-Vu. Als hätte ich den Artikel schon einmal vor Monaten gelesen... ...
Oh man, als wenn RS Links generell Illegal wären. Autsch! ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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