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Bundestag schafft Freiwild für die Content-Industrie: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch wird beschlossen

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss heute nach einer 45-minütigen Diskussion einige Änderungen an dem mehr als umstrittenen Gesetz zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Für die weit reichenden Korrekturen stimmten SPD sowie CDU/CSU. In Zukunft sollen zivilrechtliche Auskunftsansprüche bei dem Verdacht auf eine Urheberrechtsverletzung ohne größere Probleme durchgesetzt werden können. Lediglich ein Richter soll hierzu noch vonnöten sein. Im Gesamten betrachtet, ein Meisterwerk der Lobby.

Der Entwurf, welcher voraussichtlich noch diese Woche abgesegnet wird, sieht einen Richtervorbehalt für den Auskunftsanspruch vor. Die Musik- und Filmindustrie waren selbst dagegen noch massivst in Form von Protesten vorgegangen. Für sie wäre das einzig sinnvolle gewünschte Mittel eine direkte Verbindung zum Provider, unter Umgehung jedweder staatlichen Organe.

Die Veränderungen, die an dem Gesetz vorgenommen wurden, behalten nebst zahlreiche undurchsichtigen Stellen, auch die Passage "im gewerblichen Ausmaß". So soll also ein Auskunftsanspruch nur dann zu genehmigen sein, wenn die Art und der Umfang der Urheberrechtsverletzung diesen Rahmen erreicht hat. Wann das der Fall ist, darüber scheiden sich die Geister. Zum einen ist zwar klar, dass jeder von dieser Passage erfasst ist, der urheberrechtlich geschützte Dateien illegal herauf oder herab lädt und diese verkauft, laut den Rechtsexperten des Bundestages liegt es jedoch auch an der "Qualität" der Datei, ob von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden kann. So kann eine besonders große Datei - welch interessanter Ansatz - oder bereits das Herunterladen eines kompletten Filmes diese "Qualitätsgrenze" sprengen. Wer schlussendlich darüber entscheidet, ob ein Film qualitativ wertvoll oder doch nur ein Abfallprodukt war, bleibt abzuwarten.

Der Datenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte in diesem Zusammenhang eine "Kriminalisierung der Schulhöfe" in einem bisher unbekannten Ausmaß.

Geplant sind auf jeden Fall weitere juristische Raffinessen durch die Bundesregierung, so beispielsweise die schon länger von Justizministerin Zypries ins Gespräch gebrachte Deckelung der Abmahnungsgebühren auf 100,- Euro für die erste Abmahnung. Ob sich dieser Vorschlag durchsetzen kann - insbesondere in Anbetracht des Juristenanteils im Bundestag - bleibt mit wohlwollenden Blicken abzuwarten. (firebird77)

News Redaktion am Mittwoch, 09.04.2008 20:15 Uhr

tagsTags: filesharing provider schaar richtervorbehalt bundestag kriminalisierung auskunftsanspruch

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205 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Destiny666 am 14.04.2008 15:37:37

    Nein, ich kann nicht glauben, dass er hier bewusst seinen Eid (den er hoffentlich mal abgelegt hat) bricht. Wenn die Ärzte (nicht die Band ;) ) ihre abgelegten Eide schon brechen, kannst du doch nicht von einem Rechtsanwalt verlangen, dass er seinen auch hält. ;) ...

  • Chummer am 14.04.2008 15:01:20

    OLG Karlsruhe, RE WuM 1984, 267. ...

  • br-fl am 14.04.2008 14:20:10

    Kann man so generell nicht sagen. a) Jede Partei bringt erst einmal nur Beweisangebote für das Gericht. b) aa) Wenn der Beklagte sich rügelos einläßt oder bb) es nach Überzeugung des Gerichts es hierauf nicht ankommt dann wird kein Beweis erhoben. Beweis ...

  • Gravenreuth am 14.04.2008 10:42:37

    Im Zivilrecht gibt es den Kläger und den Beklagten. Beschuldigte gibt es nur im Strafrecht! Der Kläger, der die Klage einreicht muss stichhaltig BEWEISEN bzw. BEWEIS über seine Klage führen. Die Beweislast liegt IMMER beim Kläger (ebenso wie im Strafverfahren beim Staatsanwalt) . ...

  • br-fl am 14.04.2008 10:30:32

    Im Zivilrecht gibt es nichtmal einen Angeklagten... Und wenn jemand seinen Nachbarn beschuldigt, ihm die Äpfel vom Baum zu klauen und dieser aber behauptet, die Äpfel hätten an einem Ast, der über das eigene Grundstück wächst, gehangen ... viel Spaß. Im Strafrecht ist der Einz ...

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