
Das Landgericht München I schien sich vollkommen sicher, dass die Ermittlung von Tauschbörsennutzern einen massiven Eingriff in deren Privatsphäre beinhalte, und lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" dem gegenüberstehen würden. Infolge dessen war die Aussage des Beschlusses durchweg klar. Keine Akteneinsicht für Anwälte, die kleine Filesharer-Fische jagen. Bei dem Urteil selbst stützte sich das Landgericht unter anderem auf das Fernmeldegeheimnis, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch wurde wieder deutlich, wie bedeutsam eine IP-Adresse wirklich ist. So kamen die Robenträger zu dem Schluss, dass durch das Vorbringen einer bloßen IP "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist".
Besonders niederschmetternd für die Content-Industrie dürfte auch die Feststellung sein, dass es "nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen".
Entgegen dieser Judikative entschied sich das Landgericht Offenburg. Dieses hatte die Anweisung des Amtsgerichtes Offenburg auf Verlangen der Staatsanwaltschaft zu prüfen, da Letztere einen Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatten, welcher der Staatsanwaltschaft verbot, die Daten von Filesharern überhaupt zu ermitteln. Die Beschwerde selbst wurde jedoch verworfen, um an dieser Stelle auf das neue Telekommunikationsgesetz zu verweisen. Hier fand sich dann der allseits beliebte Knackpunkt Bestandsdaten vs. Verbindungsdaten wieder. Das Landgericht Offenburg kam infolgedessen zu der Ansicht, dass die Daten von Filesharern, wie etwa Name und Adresse unter Bestandsdaten fallen, und somit ohne richterlichen Vorbehalt durch den Provider ausgehändigt werden müssen.
Kernproblematik insbesondere von letzterer Rechtsprechung dürfte sein, dass das Bundesverfassungsgericht bei ihrem Entscheid über die Vorratsdatenspeicherung nur von einem Zugriffsverbot auf Verkehrsdaten spricht, außer bei schweren Straftaten. Infolgedessen hat die Einstweilige Verfügung keinerlei Wirkung auf ein Auskunftsersuchen von bereits durch die Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten, da zumindest der Name, sowie die Adresse als Bestandsdaten ausgelegt werden, und somit vom Entschluss des BVG nicht berührt werden. (Autor: Firebird77)
(Via heise.de)
News Redaktion am Dienstag, 29.04.2008 18:17 Uhr
Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. Inwiefern habe ich [URL="http://www.heise.de/newsticker/Filesharing-Prozess-US-Richter-stellt-Argumentation-der-Musikindustrie-in-Frage--/meldung ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4zedenzfall ...
Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. Ich habe das Recht in den USA bis Dato so verstanden, dass sich dort max. auf schon vorhandene Urteile berufen wird. Sie dienen z.B. als Entschei ...
So muss IMHO ein vernünftiger Staatsdiener die Urteile anwenden, sofern sich der Strafantrag offensichtlich auf ein Bagatellvergehen bezieht. Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. ...
So muss IMHO ein vernünftiger Staatsdiener die Urteile anwenden, sofern sich der Strafantrag offensichtlich auf ein Bagatellvergehen bezieht. Warum sollte er noch Steuergelder für die Providerauskunft verschwenden, wenn das Ausmaß der Tat erkennbar geringfügig ist? :doz ...
Lars Sobiraj am 04.02.2012, 11:32 Uhr
Während Die Linke zur Teilnahme an einem europaweiten Aktionstag gegen ACTA aufruft und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger die Kritik am internationalen Handelsabkommen zurückweist, führte der Jurist Jens Ferner eine ausführliche Analyse jedes einzelnen Artikels durch. Wir fragten ihn, wie gefährlich ACTA tatsächlich ist. In welchem Rahmen bedroht dieses Abkommen unser aller Freiheit?
Lars Sobiraj am 09.02.2012, 11:40 Uhr
In der südenglischen Grafschaft Sussex ereignete sich letzten Monat ein Fauxpas der besonderen Art. Statt einen Einbrecher zu fassen, jagte ein Polizist mit Hilfe von Kameras für etwa 20 Minuten sich selbst. Sein Kollege an den Monitoren hatte ihn nicht erkannt und fand sein Verhalten sehr auffällig. Der beobachtete Mann habe auf heißen Kohlen gesessen, weswegen er dringend tatverdächtig sei.
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