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Fähnchen dreh dich: Filesharer dürfen ermittelt werden, oder doch nicht?

Wie gegensätzlich die deutsche Rechtsprechung scheinbar manchmal sein kann, zeigen jüngst zwei Feststellungen des Landgerichts München, sowie des Landgerichts Offenburg. Diese gelangen bei einem nahezu identischen Thema, zu zwei völlig entgegen gesetzten Ansichten. Während die einen die Ermittlung von Filesharern als rechtens abhandeln, betrachten die anderen diese als rechtswidrig. Eine spannende Konstellation also, die nicht ohne Folgen bleiben wird.

Das Landgericht München I schien sich vollkommen sicher, dass die Ermittlung von Tauschbörsennutzern einen massiven Eingriff in deren Privatsphäre beinhalte, und lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" dem gegenüberstehen würden. Infolge dessen war die Aussage des Beschlusses durchweg klar. Keine Akteneinsicht für Anwälte, die kleine Filesharer-Fische jagen. Bei dem Urteil selbst stützte sich das Landgericht unter anderem auf das Fernmeldegeheimnis, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch wurde wieder deutlich, wie bedeutsam eine IP-Adresse wirklich ist. So kamen die Robenträger zu dem Schluss, dass durch das Vorbringen einer bloßen IP "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist".

Besonders niederschmetternd für die Content-Industrie dürfte auch die Feststellung sein, dass es "nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen".

Entgegen dieser Judikative entschied sich das Landgericht Offenburg. Dieses hatte die Anweisung des Amtsgerichtes Offenburg auf Verlangen der Staatsanwaltschaft zu prüfen, da Letztere einen Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatten, welcher der Staatsanwaltschaft verbot, die Daten von Filesharern überhaupt zu ermitteln. Die Beschwerde selbst wurde jedoch verworfen, um an dieser Stelle auf das neue Telekommunikationsgesetz zu verweisen. Hier fand sich dann der allseits beliebte Knackpunkt Bestandsdaten vs. Verbindungsdaten wieder. Das Landgericht Offenburg kam infolgedessen zu der Ansicht, dass die Daten von Filesharern, wie etwa Name und Adresse unter Bestandsdaten fallen, und somit ohne richterlichen Vorbehalt durch den Provider ausgehändigt werden müssen.

Kernproblematik insbesondere von letzterer Rechtsprechung dürfte sein, dass das Bundesverfassungsgericht bei ihrem Entscheid über die Vorratsdatenspeicherung nur von einem Zugriffsverbot auf Verkehrsdaten spricht, außer bei schweren Straftaten. Infolgedessen hat die Einstweilige Verfügung keinerlei Wirkung auf ein Auskunftsersuchen von bereits durch die Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten, da zumindest der Name, sowie die Adresse als Bestandsdaten ausgelegt werden, und somit vom Entschluss des BVG nicht berührt werden. (Autor: Firebird77)

(Via heise.de)

News Redaktion am Dienstag, 29.04.2008 18:17 Uhr

tagsTags: filesharing provider münchen lg landgericht abmahnung oldenburg

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25 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Alter Esel am 30.04.2008 17:34:41

    Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. Inwiefern habe ich [URL="http://www.heise.de/newsticker/Filesharing-Prozess-US-Richter-stellt-Argumentation-der-Musikindustrie-in-Frage--/meldung ...

  • Chummer am 30.04.2008 17:16:58

    http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4zedenzfall ...

  • SPMan am 30.04.2008 17:11:41

    Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. Ich habe das Recht in den USA bis Dato so verstanden, dass sich dort max. auf schon vorhandene Urteile berufen wird. Sie dienen z.B. als Entschei ...

  • Chummer am 30.04.2008 16:29:05

    So muss IMHO ein vernünftiger Staatsdiener die Urteile anwenden, sofern sich der Strafantrag offensichtlich auf ein Bagatellvergehen bezieht. Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. ...

  • SPMan am 30.04.2008 16:05:18

    So muss IMHO ein vernünftiger Staatsdiener die Urteile anwenden, sofern sich der Strafantrag offensichtlich auf ein Bagatellvergehen bezieht. Warum sollte er noch Steuergelder für die Providerauskunft verschwenden, wenn das Ausmaß der Tat erkennbar geringfügig ist? :doz ...

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