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Klage gegen Denic eingereicht

Der BGH (MMR 2005,1311) hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an einer Domain doch gepfändet werden können. Vollkommen ungeklärt sind jedoch die Rechtsfolgen, wenn ein Schuldner trotz Pfändung über seine Domain verfügt, sie beispielsweise an Dritte überträgt.

Wenn eine Sache gepfändet wird, dann ist ein sogenannter "Pfandbruch" strafbar (§136 StGB), nicht dagegen bei einer Forderungs- oder Rechtepfändung. Wenn zum Beispiel ein Bankkonto gepfändet und der Pfändungsbeschluss auch der Bank zugestellt wurde, dann haftet diese zivilrechtlich dafür, wenn sie ihrem Bankkunden weitere Verfügungen über das Konto erlaubt, bevor er nicht die Schuld getilgt hat. Die Bank haftet in derartigen Fällen als so genannter "Drittschuldner".

Die DENIC eG (Deutsches Network Information Center) ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains. Obwohl die DENIC in mehreren Gerichtsentscheidungen (so z.B. LG Düsseldorf, ZUM 2003,224) ausdrücklich als Drittschuldner genannt ist, wehrt sie sich bisher dagegen, dafür zu haften, wenn der Inhaber einer gepfändeten Domain diese an einen Dritten überträgt (vgl. der DENIC-Justitiar Welzel in MMR 2001,121; Gegenmeinung).

Im aktuellen Fall gab es eine vollstreckbare Forderung. Nachdem der Schuldner (= Domaininhaber) nicht zahlte, wurde seine Domain gepfändet und der Pfändungsbeschluss auch der DENIC zugestellt. Trotz dieser Pfändung hat der Schuldner jedoch die Domain an eine andere Person übertragen und ist seither "unbekannt verzogen" (vermutlich nach Spanien). Der neue Domaininhaber ist nicht Schuldner, so daß bei ihm nicht vollstreckt werden kann. Die DENIC hat an der Übertragung der Nutzungsrechte von dem Schuldner auf den neuen Domaininhaber mitgewirkt, auch der neue Domaininhaber ist insoweit zumindest mittelbar Vertragspartner der DENIC.

Nachdem es die DENIC ablehnte, Schadensersatz in Höhe des Werts dieser Domain zu leisten, ist sie nunmehr als Drittschuldner auf Zahlung verklagt worden. Soweit bekannt, ist dies der erste derartige Haftungsprozess, welcher gegen die DENIC angestrengt wurde.

Update:

Wir entschuldigen uns vielmals bei den Lesern für die irreführende Überschrift, die Pressemitteilung von Herrn Gravenreuth, auf die sich dieser Artikel bezieht, war leider alles andere als eindeutig und hat uns in kräftig in den April - nein, in den Mai geschickt.

News Redaktion am Mittwoch, 30.04.2008 17:54 Uhr

tagsTags: haftung domain denic inhaber günter freiherr von gravenreuth zahlung

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43 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • DasFragezeichen am 03.05.2008 19:41:22

    Sie machen Werbung für die c't ? Es geschehen noch Zeichen und Wunder... Viel überraschender finde ich, dass er sie überhaupt kauft, wo er den Verlag doch so gerne hat.:D @Gravenreuth: Es gibt immer noch die "Edit"-Funktion. Entweder haben Sie [URL="http://board.gulli.com/ ...

  • A John am 03.05.2008 18:55:31

    Nix - ich bin ja nicht HEISE, die immer mit dem Kopf durch die Wand wollen. :D Jetzt wird er tatsächlich alt... :D Grosse Sprüche und nichts dahinter Wenn ich da an die gute alte Explorer-Zeit denke... :T ...

  • Gravenreuth am 03.05.2008 18:40:00

    BTW: Was wird denn nun aus der Verfassungsbeschwerde? :) Nix - ich bin ja nicht HEISE, die immer mit dem Kopf durch die Wand wollen. :D ...

  • A John am 03.05.2008 18:34:01

    Ich bin mir sicher, es wird auch noch was grössers wieder kommen. :D Ja, in der Richtung äusserte sich Richterin Nissing am AG Berlin-Tiergarten auch schon. :D BTW: Was wird denn nun aus der Verfassungsbeschwe ...

  • Gravenreuth am 03.05.2008 18:26:46

    Offensichtlich nicht, oder er hat dort einen Zugang, denn der letzte Beitrag auf rotglut.org ist gestrigem Datums. Das ist kein Widerspruch. Seine aktuellen "Hotelgutscheine" beziehen sich auf "Kurzurlaube" von jeweilis nur einigen Tagen. Ich bin mir si ...

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