
Die Kanzlei Kornmeier & Partner arbeitet schon seit Jahren mit den Schweizer IP-Ermittlern von der Logistep AG zusammen. Steffen Heintsch (SH) von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage und Dr. Udo Kornmeier kamen im Verlauf des gestrigen Interviews ausführlich ins Gespräch.
Jeder ist herzlich dazu eingeladen, diesen Austausch zwischen Abmahnern und Abgemahnten bei sich auf der Webseite anzubieten. Das PDF wurde unter der CC-Lizenz BY ND veröffentlicht. Es kann von hier oder hier (gulli mirror) bezogen werden.
Steffen Heintsch (SH): Gerne begrüße ich heute Herrn Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier, Chef der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main zu einem Gespräch rund um das Thema Abmahnwahn. Zum besseren Verständnis für den interessierteren Leser: Ich werde im folgenden die Fragen abstrakt stellen und nicht firmenbezogen, damit kein Interessenkonflikt entsteht.
Kurzes Biogramm des Interviewpartners:
Dr. Udo Kornmeier, geboren am 16.6.1952 in Düsseldorf. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln. 1976 erstes juristisches Staatsexamen. 1979 zweites juristisches Staatsexamen. 1980 Promotion am Lehrstuhl für internationales Wirtschaftsrecht an der Ruhruniversität Bochum. 1980-1983 Anwalt bei Baker & McKenzie in Chicago und Frankfurt, sodann bis 1984 in München.
1985 bis 1990 Director Business Affairs bei Sony Music Entertainment (Germany) GmbH sowie 1988 - 1990 Geschäftsführer von Sony Music Publishing GmbH. Seit Anfang 1991 als Rechtsanwalt in Frankfurt/Main tätig. Seit 1996 geschäftsführender Gesellschafter der Dr.K Entertainment Consulting GmbH mit Sitz in Frankfurt/Main.
SH: Herr Dr. Kornmeier, Ihre Kanzlei ist eine der wenigen, die seit ca. 2004 Verstöße gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) abmahnt. Welchen persönlichen Standpunkt vertreten Sie allgemein zum Thema Abmahnung sowie Filesharing?
Dr. Kornmeier: Vorab zur Klarstellung: Wir sind anwaltlich im Bereich Filesharing nicht seit 2004, sondern seit Ende 2006 tätig. Nun zu Ihrer Frage: Mein persönlicher Standpunkt zum Thema Filesharing ist ganz einfach: Diebstahl geistigen Eigentums ist Diebstahl und bleibt Diebstahl. Angesichts der Tatsache, dass legale Downloads eines Musiktitels in der Regel nicht mehr als EUR 0,99 kosten, ist es unfassbar, wie viele Menschen nach wie vor Musik konsumieren wollen, ohne dem Kreativen noch nicht einmal eine minimale Vergütung im Austausch für den Konsum deren kreativen Leistungen zu kommen zu lassen.
SH: Berechtigter Kritikpunkt ist und bleibt, dass bei einer einheitlichen Rechtslage die Forderungen in Bezug auf den zivilrechtlichen Schadensersatz sowie anwaltliche Tätigkeit von Kanzlei zu Kanzlei einfach zu breit gefächert sind. So reichen die meist pauschalen Forderungen z.B. von EUR 150,00 bis EUR 1.800,00 bei einer streitgegenständlichen Tonaufnahme. Dabei, so glaube ich, sollte doch eher der erzieherische Effekt im Vordergrund stehen, da die meisten Verletzer nicht automatisch die abgemahnten Anschlussinhaber selbst sind. Glauben Sie, dass das Prozedere der Abmahnung, wie es jetzt praktiziert wird, der Weisheit letzter Schluss ist?
Dr. Kornmeier: Die teilweise unterschiedlich hohen Forderungen einzelner Rechteinhaber beruhen darauf, dass es sich hierbei in der Regel um Vergleichsangebote handelt. Es steht jedem Rechteinhaber frei, bei welcher Höhe er sein Vergleichsangebot ansetzt. Neben einer finanziellen Kompensation für den entstandenen Schaden sollen die Abmahnungen natürlich auch einen erzieherischen Effekt bzw. eine Abschreckungswirkung für die Zukunft nach sich ziehen, damit urheberrechtlich geschütztes Material der Mandanten bzw. der originären Rechteinhaber nicht mehr illegal angeboten wird und mit dem legalen Angebot wieder mehr Geld verdient werden kann.
Unsere Mandantschaft vertritt den Standpunkt, dass man diese Ziele am besten mit moderaten Vergleichsangeboten erreichen kann. Mit dem im Regelfall bei einer Verbreitung einer einzelnen Tonaufnahme angebotenen Vergleichsbeträgen in Höhe von EUR 400,00 bis EUR 500,00 bewegt sich unsere Mandantschaft sicherlich deutlich am unteren Ende der Skala. Selbstverständlich kann man es aber keinem Rechteinhaber verbieten, jeweils den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Forderungen von EUR 1.000,00 oder mehr halte ich allerdings für kontraproduktiv. Eine Abschreckung lässt sich sicherlich auch mit geringeren Summen erzielen. Eine Abmahnung soll niemanden finanziell ruinieren, sondern ein "Warnschuss" sein.
Ob das "Prozedere der Abmahnung" der Weisheit letzter Schluss ist, ist eine schwierige Frage. Ein gewisser Abschreckungseffekt im Einzelfall ist wie gesagt erwünscht und wird sicherlich auch erreicht. Ich gehe nicht davon aus, dass der Adressat einer Abmahnung, wie immer er auch hierauf reagiert, die entsprechende Tonaufnahme oder andere Tontaufnahmen weiterhin anbieten wird.
Im Großen und Ganzen gesehen werden jedoch weiterhin Millionen von urheberrechtlich geschützten Dateien wie Tonträger, Filme, Software etc. illegal getauscht. Ein Unrechtsbewusstsein ist bei einem Großteil der Menschen weiterhin nicht vorhanden, wenn es um Rechtsverletzungen geht, die sich im Internet abspielen. Man kann wohl nicht davon ausgehen, dass entsprechend viele Menschen CDs in dieser Größenordnung stehlen und dann auch noch illegal vervielfältigen und umsonst verteilen würden. Das entsprechende Verhalten im Internet stellt für die meisten jedoch wohl immer noch ein Kavaliersdelikt dar. Eventuell kommt auch hinzu, dass viele Rechtsverletzer immer noch hoffen, nicht entdeckt zu werden, da das Internet "anonym" zu sein scheint.
Dann darf man auch nicht vergessen, dass viele sich als "Opfer" einer scheinbar unberechtigten oder überzogenen Abmahnung sehen. Das ist natürlich eine willkommene Entschuldigung, wenn man bei einem verbotenen Verhalten erwischt wird. Oder man schiebt der Musikindustrie selbst die Schuld in die Schuhe, weil diese es angeblich verschlafen hätte, ein attraktives Angebot im Onlinebereich zu schaffen. Das kann ja sein, hat aber mit der rechtlichen Situation rein gar nichts zu tun. Wenn ich ein Auto klaue, kann ich ja später auch nicht erklären, die neuen Modelle wurden aber wirklich nicht schön präsentiert vor dem Autohaus.
SH: Es gibt in den verschiedenen Verbraucherforen die unterschiedlichsten Meinungen sowie z.T. auch diverse Verschwörungstheorien. Wenn Sie ein Rechteinhaber mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragt, wie erfolgt dann der Nachweis, dass die entsprechende Mandantin die ausschließlichen oder einfachen Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt? Geschieht dies per Glaubhaftmachung oder werden vorab die existierenden Verträge überprüft?
Dr. Kornmeier: Selbstverständlich überprüft unsere Mandantschaft Nutzungs- und Verwertungsrechte anhand externer Verträge. Bei etwaigen vertraglichen Lücken wird Wert darauf gelegt, dass seitens der Rechteinhaber ggf. ergänzende Versicherungen an Eides statt abgegeben werden.
SH: Herr Dr. Kornmeier, vor geraumer Zeit haben Sie sich vor dem Gerichtsstand Frankfurt sehr kritisch zur sog. Interaktiven Musterklageerwiderung geäußert. Nun bin ich, wenn ich Ihre Abmahnschreiben anschaue, als juristischer Laie der Meinung, dass diese sich seit 2004 wenig verändert haben. Bestimmt werden Sie bei Ihren Klageschriften das Fahrrad auch nicht zweimal erfinden und besitzen wahrscheinlich eine Art Musterklageschrift. Was beinhaltet allgemein Ihre Kritik zur Interaktiven Musterklageerwiderung der Kanzlei Wilde-Beuger?
Dr. Kornmeier: Die Kritik richtete sich nicht gegen eine Musterklageerwiderung an sich, sondern an deren Verwendung in den Einzelfällen. Generell ist nichts gegen eine Verwendung von Mustertexten einzuwenden. Die angesprochene Musterklageerwiderung greift ja auch alle relevanten Punkte auf und zeugt von fachlicher Kompetenz. Für einen Abgemahnten oder dessen Rechtsanwalt kann sie sicherlich eine Hilfe darstellen. Da gibt es teilweise haarsträubende Verteidigungstaktiken sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich. Dass die Rechte bei der GEMA liegen oder der Anschlussinhaber zum Filesharing berechtigt ist, weil er eine Flatrate hat, sind noch die harmloseren Argumente. Es gibt Katzen, die über Tastaturen laufen und Hunde, die die Original-CDs gefressen haben, weshalb sich der Tierhalter die entsprechende Aufnahme nochmals im Internet besorgen durfte. Aber auch Theorien über Verschwörungen zwischen Politikern, Musiklabels, Verwertungsgesellschaften etc. Da setzt man sich schon lieber mit einer Musterklageerwiderung auseinander.
Problematisch wird die Verwendung einer Musterklageerwiderung jedoch, wenn diese viele Angaben über die individuellen Verhältnisse beim Abgemahnten bzw. über die Nutzung seines Internetanschlusses enthält, die natürlich nicht in jedem Fall zutreffen. Es ist sicherlich nicht beabsichtigt, dass Abgemahnte vor Gericht falsche Angaben machen. Wir haben aber bereits erlebt, dass Anwälte längere Passagen oder gar den ganzen Schriftsatz wortgleich übernehmen. Dies sogar, obwohl teilweise längst andere Angaben gemacht wurden.
Aber auch generell kann es ja nicht sein, dass keiner der Beklagten die entsprechende Datei kennt, keiner eine Tauschbörsensoftware auf dem Rechner hat, keiner zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zuhause war, jeder den Computer ausgeschaltet hatte, jeder den Router vom Netz genommen hatte etc. Da werden wir die Gerichte auch weiterhin darauf hinweisen, dass entsprechende Angaben einfach abgeschrieben werden und daher mit besonderer Vorsicht zu genießen sind. Erst recht liegen keine Ermittlungs- oder Zuordnungsfehler vor. Das sieht man allein schon an der großen Anzahl von Abgemahnten, die sich einsichtig zeigen, den Verstoß zugeben und das außergerichtliche Vergleichsangebot annehmen. Diesbezüglich haben die Gerichte auch schon auf die Irrelevanz des entsprechenden Vortrags hingewiesen.
Es besteht hier wie bereits angesprochen eine allgemeine Tendenz, die Täter- und Opferrollen immer mehr zu vertauschen.
Es ist immer noch so, dass der Rechteinhaber durch den Abgemahnten in seinen Rechten verletzt wird und nicht umgekehrt. Wir erleben nun aber, dass der Verantwortliche für eine Urheberrechtsverletzung als Opfer eines Ermittlungs- oder Zuordnungsfehlers dargestellt wird, dessen Daten unter Verstoß gegen Grundgesetze herausgegeben worden sind und der nun zur Zahlung von überhöhten Kosten verdonnert werden soll wegen der Verbreitung einer Tonaufnahme, von der er angeblich noch nie gehört hat. Dies trifft im Regelfall eben gerade nicht zu. Es fahren auch keine Hacker durch die Straßen und suchen ständig nach offenen W-Lan-Netzen, um dann schnell eine Musikdatei in eine Tauschbörse einzustellen. In der Regel sind dies alles Schutzbehauptungen.
SH: Ein weiteres sensibles Thema bei uns Abgemahnten ist das der Klagen und Urteile. Können Sie uns bitte aufzählen, wie viele gerichtliche Verfahren Ihre Kanzlei im Jahr 2008 und jetzt im 1. Halbjahr 2009 geführt hat?
Dr. Kornmeier: Es gibt keine feste Anzahl von Klagen pro Woche oder pro Monat oder eine strategisch geplante "Klagewelle". Im Jahre 2009 wurden im Namen von DigiProtect bisher wohl an die 150 Zahlungsklagen bzw. Mahnbescheidsvefahren eingeleitet. Daneben wurden zahlreiche einstweilige Verfügungen beantragt und erlassen.
SH: Wenn man auf der Website Ihrer Mandantin schaut, bemerkt man gerade zwei Urteile aus dem Jahr 2009. Ist die Klageflut doch ein Märchen des Abmahnwesens oder unterliegen Sie regelmäßig? Warum gibt es trotz angekündigter Klageflut keine echten Urteile?
Dr. Kornmeier: Eine "Klageflut" hat unsere Mandantschaft für 2009 niemals angekündigt. Es wird genauso häufig geklagt wie zuvor auch. Es laufen zahlreiche Verfahren. Welche Urteile auf der Webseite der Mandantschaft landen, entscheidet diese natürlich selbst. Neben den "echten" Urteilen gibt auch eine Reihe von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen. Ferner finden auch vor Gericht noch häufig Vergleiche statt. Hinzu kommen die erwähnten einstweiligen Verfügungen, mit denen der Unterlassungsanspruch unserer Mandantschaft durchgesetzt wird.
SH: In aktuellen Unterlassungserklärungen Ihrer Kanzlei wird neben der streitgegenständlichen Tonaufnahme (Name des Künstlers und Tonaufnahme) auch der betreffende Tonträger thematisiert. "In einer Entscheidung des OLG Naumburg (Aktenzeichen: 10 W 65/06) steht, unter den Tenor eines Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen." Als juristischer Laie könnte ich interpretieren, dass man in Ihrer UVE erst wieder juristisch streiten muss, ob die Kerntheorie zutrifft oder nicht. Habe ich ansatzweise Recht oder sagen Sie mir jetzt, dass ich lieber bei Sachen bleiben soll, die ich verstehe?
Dr. Kornmeier: Die Reichweite einer Unterlassungsklärung und die Bedeutung der Kerntheorie sind recht komplizierte juristische Fragestellungen. Eine Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr einer bestimmten Rechtsverletzung ausräumen. Die Frage, welche "kerngleichen" Rechtsverletzungen hiervon erfasst sind, ist entscheidend für das Bestehen weiterer Unterlassungsansprüche, aber auch für das Fällig werden einer Vertragsstrafe. Insgesamt ist festzustellen, dass abgegebene Unterlassungserklärungen immer unbestimmter werden.
Es wird allerdings niemand, der für eine Tonaufnahme eine Abmahnung erhalten hat, von unserer Mandantschaft eine zweite Abmahnung erhalten wegen eines Titels, der auf demselben Album oder derselben Compilation enthalten ist. Es ist schlicht unzutreffend, dass in diesen Fällen nach und nach Abmahnungen für die anderen Titel verschickt werden. Für andere Rechteinhaber können wir natürlich nicht sprechen.
Ein weiteres Märchen ist übrigens, dass im Falle einer Zahlung oder Einigung eine zweite oder dritte Abmahnung folgt. Eine zweite oder dritte Abmahnung folgt schlicht dann und nur dann, wenn eine zweite oder dritte Rechtsverletzung vorliegt. So eine Rechtsverletzung kann man sich ja nicht ausdenken. Eine zweite oder dritte Abmahnung werden Sie also unabhängig davon erhalten, ob Sie bei der ersten Abmahnung gezahlt oder nicht gezahlt haben. Abmahnschreiben werden nach Eintreffen der Providerauskünfte versendet und nicht aus irgendwelchen Gründen zurückgehalten. Ebenso ist es Unsinn, dass Rechteinhaber ermittelte IP-Adressen untereinander weitergeben.
Hier scheint insgesamt sehr viel Verunsicherung zu herrschen. Anders lässt es sich ja auch nicht erklären, dass Abgemahnte für den eigenen Rechtsanwalt teilweise deutlich höhere Summen bezahlen als die von den Rechteinhabern angesetzten Ver-gleichssummen. Wenn von mir jemand EUR 450,00 fordert, zahle ich doch einem anderen doch keine EUR 500,00 oder mehr damit ich die EUR 450,00 (angeblich) nicht bezahlen muss!
SH: Herr Dr. Kornmeier, gestatten Sie mir eine letzte hypothetische Frage. Wenn ich von Ihrer Kanzlei wegen Verstoßes gegen das Urheberechtsgesetz abgemahnt sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden würde, ich aber unschlüssig wäre, wie ich reagieren sollte - was würden Sie mir empfehlen?
Dr. Kornmeier: Stellen Sie diese Frage im Ernst? Falls Sie illegal Musik in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, oder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung hierfür verantwortlich sind, sollte es keine Alternative geben als diejenige, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und das Vergleichsangebot anzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden.
SH: Natürliche wird es jetzt wieder Personen geben, die dieses Interview als Werbung für die abmahnende Kanzlei Kornmeier & Partner sehen, andere werden vielleicht noch schlechter denken, aber meine Meinung vertrete ich nach wie vor. Wo sich die Gelegenheit bietet, ein Gespräch zu führen, werde ich es auch tun. Reden bzw. Standpunkterläuterungen haben zwischen "verfeindeten" Parteien noch nie geschadet. Abschließend möchte ich, passend zum Thema, Gustav Heinemann (1899-1976; dt. Politiker; SPD; 1969-74 Bundespräsident) zitieren:
"Wer nichts verändern will, wird auch das verlieren, was er bewahren möchte."
Ende.
Bildquellen: Portraitbild via kornmeier.de. Justitia von Caelus Lorre. Restliche Bilder von Abmahnwahn-Dreipage.de, danke!
News Redaktion am Sonntag, 09.08.2009 10:34 Uhr
Ma gucken, wie dem seriösen Herrn K. das hier schmecken wird... von Steffen abmahnwahn-dreipage.de Gulli.com hat Gestern die Initiative ergriffen und ein Dokument für uns zur Verfügung gestellt. In diesem Dokument geht es um eine Strafanzeige gegen die Kanzlei Dr. Kornmeier hinsichtlich ...
@steffen Wo bist du denn gelandet? Hast aber recht, bleibt Dir überlassen mit wem Du kommunizierst. Ich frag mich nur wem außer Dr.K. dies Interview hilfreich sein könnte? OkOk, einige werden dadurch verstehen dass sie Unrechtes getan haben. Es ist sein Job abzumahnen Genau, jeder sollt ...
Hier gibt es nun einmal klare Spielregeln. Der schwierigste Fall war derjenige der sich hier so aufspielt. Da mussten wir sogar einen Vertrag unterschreiben, wo die Spielregeln à la Herwig festgelegt wurden. In der Regel, läuft es doch so ab: 1. Man stellt höflichst eine Anfrage zu einem Gespräc ...
Schreibe bitte Herrn RA Dr. Kornmeier, mach es professioneller, besser und stelle es @Ghandy zur Verfügung. Hr. Dr. wird nicht mit jedem kommunizieren wollen, sondern nur dann, wenn er aus solchen Interviews Positives für seine Abmahngeschäfte wittert. Konnte er sich d ...
@ Stefan Herwig Aber so muss man zumindest seine Meinung nicht ändern.Ich glaube nicht, das irgendeine Seite ihre Meinung grundlegend ändern wird. Das war wohl auch nicht der Sinn des Interviews oder dieses Threads . bmahnenden RI, werde ich nicht diskutieren. Was ha ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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