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Tücken einer Abmahnung: Verbreitung pornografischer Schriften

Bei P2P Abmahnungen greifen die Kanzleien zu immer neuen Ideen, um die Urheberrechtsverletzer unter Druck zu setzen. Dabei setzt man vor allem auf die strafrechtlichen Ermittlungen. Da diese bei Urheberrechtsverletzungen von einer Datei jedoch in der Regel eingestellt werden, sucht man neue Wege. Bei Porno-Sharern hat man ihn gefunden. Der Paragraf trägt die Nummer 184 und ist im Strafgesetzbuch zu finden. Sein Titel: "Verbreitung pornografischer Schriften".

Wer Musik oder Spiele via Tauschbörse verteilt hatte, durfte bisher zumeist mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen, da die wenigsten Staatsanwälte ein längeres Ermittlungsverfahren wegen einer Datei anstreben wollten. Bagatellkriminalität bzw. kein öffentliches Interesse war der Kerntenor ihrer Verweigerung. Für Porno-Sharer gilt dieser Grundsatz "Verfahren eingestellt" jedoch seit geraumer Zeit nicht mehr. Vorsicht ist angesagt.Der §184 des Strafgesetzbuches ist deutlich.

"Wer pornografische Schriften

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

[...]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Da die bisherigen Anzeigen wegen Verletzung des Urheberrechts zum Großteil im Sande verliefen, greift man nun zur Pornokeule. Jeder Filesharer der Pornos hochlädt, verbreitet diese auch an Minderjährige, die womöglich im Netz surfen und darauf stoßen könnten. Dass die Staatsanwaltschaften hierauf anders reagieren müssen, als wenn eine MP3 verteilt wird, mag einleuchten. Nicht jedoch, mit welch abstrusen Konstrukten die Filesharer hier unter Druck gesetzt werden. Diese Methode wurde nämlich nicht unbedingt von Anfang an eingesetzt. Vielmehr hat man auf die zahlreichen Verfahrenseinstellung reagiert und hier einen Weg gefunden, die Abgemahnten weiter unter Druck zu setzen. Welcher Vater, der sich mit Ermittlungen wegen Verbreitung pornografischer Schriften konfrontiert sieht, zahlt nicht bereitwillig die Abmahnsumme, um zumindest dieses "Problem" vom Hals zu haben.

Fraglich ist indes auch die zum Teil lückenhafte Argumentation seitens einiger Abmahner. Man lade selbst nicht hoch, sondern Material zur Verifizierung der HASH-Summe nur herunter. Man benutze eine Art "Leecher-Mod". Wenn der Abgemahnte jedoch ebenso einen verwendet, verbreitet er die Pornografie ja nicht, da kein Upload erfolgt. Dennoch wird deswegen Anzeige erstattet, ein Upload hat angeblich doch stattgefunden. Darüber, ob die Datenmengen, die Leechermods hergeben, eine Ermittlung wegen §184 StGB rechtfertigen, dürfen sich die Juristen in Zukunft die Köpfe zerbrechen.

(via wb-law thx!)

News Redaktion am Freitag, 13.06.2008 18:55 Uhr

tagsTags: filesharing p2p pornografie pornofilm verbreitung strafgesetzbuch strafanzeige paragraf abmahnung paragraf 184 schriften hardcore

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15 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Registrator am 15.06.2008 16:34:48

    Der große Registrator, dessen eigenes Posting im Übrigen einen Informationsgehalt von exakt 0 hat, kann dann also sicher erklären, wie man einen "Leecher-Mod", der selbst keine Pronos hochlädt, verwenden kann, wenn man der Verbreitung pornografischer Schriften beschuldigt wird, ...

  • titus_shg am 14.06.2008 13:39:25

    Na, das ist doch mal wieder ein feines Urteil. :T MfG Andy ...

  • Soloalbum am 14.06.2008 13:31:21

    http://www.heise.de/newsticker/Keine-Akteneinsicht-bei-Filesharing-Vorwuerfen--/meldung/107175/from/rss09 macht euch keinen stress. wenn die polizei zum verhör bittet, nur die personalien angeben...den rest soll der anwalt machen. einfach gar nix zur sache sagen! dann bekommt ihr net m ...

  • am 14.06.2008 03:58:56

    Mein Verfahren wegen Verbreitung von pornographischen Schriften wurde eingestellt. :D Darf jetzt halt nimmer so arg pornos laden :p Die ach so arme Industrie hat mal wieder was tolles gefunden um Leute anzuzeigen. Naja, was solls - die BRD wird eh ein Überwachungsstaat und keinen juckt es. :con ...

  • Verbogener am 14.06.2008 00:30:24

    Soviel ich weiß kann man einen rechtsgültigen Vertrag für den Internetzugang nicht unter 18 abschließen. Oder? Andere Länder andere Sitten. Im Ösiland gibt es etwa beim Hofer (Aldi) ohne vertragliche Bindung Internetzugänge per GPRS / HDSPA Somit können auch unter ...

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