Das Urteil kann getrost als richtungsweisend für zukünftige Filesharer-Prozesse betrachtet werden, nicht zuletzt, da es von einer solch hohen Instanz gesprochen wurde. Das Oberlandesgericht widerspricht mit seiner Entscheidung sämtlichen vorangegangenen Urteilen sowie zwei Entscheidungen des Landgerichtes Hamburg, welche eine Störerhaftung bei offenem WLAN ebenfalls bejahten.
Im gegebenen Fall hatte der Beklagte angeblich ein Musikstück bei eMule angeboten, wobei er hier von der Logistep AG ermittelt wurde. In 2. Instanz nahm der Rechteinhaber den Beklagten auf Schadenersatz sowie Unterlassung in Anspruch, was ihm vor dem LG Frankfurt auch gewährt wurde, obwohl der Beklagte die Tat bestritt, da er zum vermeintlichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei. Dabei hatte er den WLAN-Router, welcher nicht verschlüsselt sendete, nicht ausgeschaltet, was ein Eindringen von Dritten ermöglichen konnte. Das Landgericht Frankfurt zeigte sich damals seinerseits völlig unbeeindruckt von der Argumentation: "Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen." Infolge dessen wurde der Beklagte für schuldig befunden, wogegen er Berufung einlegte. Am 1. Juni hob das Oberlandesgericht Frankfurt nun die vorangegangene Entscheidung auf, indem sie die Störerhaftung in der vom Landgericht Frankfurt interpretierten Form verneinten. Demnach sei zwar eine anlassunabhängige Überwachungspflicht bspw. für Familienangehörige zumutbar, eine vollends uneingeschränkte Haftung des Anschlussinhabers gehe jedoch zu weit, da die Störerhaftung eine vorangegangene Verletzung von Prüfpflichten verlangen würde. Da hierfür aber erst konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Taten Dritter notwendig wären, sei eine Störerhaftung per se zu verneinen. Eine Haftung für das rechtswidrige Verhalten Dritter, mit welchen den Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung stehen würde, sei demnach absolut zu verneinen. Die Musikindustrie sah die Sachlage indes natürlich völlig anders und hielt dagegen, dass es inzwischen jedem allgemein bekannt sein müsse, dass Dritte sich über ein ungesichertes WLAN Zugang zum Internet verschaffen können. Diese Auffassung befand das Gericht aber für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau".
Diese neuerliche Entscheidung dürfte sicherlich einige Abgemahnte erfreuen, nicht zuletzt aufgrund der fairen und richtungsweisenden Interpretation des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Update: Rechtsanwalt Dr. Wachs, welcher zahlreiche Abgemahnte vertritt, äußerte sich zum Urteil wie folgt: "Auch wenn das Urteil noch nicht im Volltext vorliegt, kann aus der Pressemitteilung schon entnommen werden, dass hier ein Sensations-Urteil gefällt wurde.
Das Urteil ist insoweit wichtig, weil damit der jüngeren Fehlentwicklung der Rechtssprechung die Haftung des Anschlussinhabers immer weiter auszudehnen, obergerichtlich klar entgegengetreten wurde. Dieses Urteil wird vielen Abgemahnten helfen, die aufgrund eines offenen W-lans eine teure Abmahnung erhalten haben."
(via heise thx!)
(Bild via frankfurt thx!)
News Redaktion am Mittwoch, 09.07.2008 12:47 Uhr
Es geht hier um den Blödsinn der "Störerhaftung" im Zivilrecht, nicht um Straftaten. Dort gibt es bei einem Verfahren nämlich eine richtige Beweisaufnahme, also auch bei WLAN-"Verbrechen" Haussuchung und Beschlagnahme des Rechners. Bei den Abmahnklagen im Zivilrecht wird lediglich behauptet das der ...
Tach! Ganz klar ein Richtungsweisendes Urteil! :T .. und türlich sind höherinstanzliche Urteile maßgeblich für andere GErichte, Nein, und nochmals, sie sind es nicht! Und genau wegen solcher Aussagen bin ich so kleinlich: Lasst doch einfach arme Nachb ...
Was solln auch immer diesee dämlichen Autovergleiche Ein Router ist kein Auto und eine IP kein Nummernschild. Das Internet ist auch keine Strasse auch wenns manchmal Datenautobahn heißt, das sind alles grundverschieden Dinge und man kann froh sein das nicht wieder ein ahnungsloser Richter a ...
aber stellt man sich an einen Berg und verfügt nicht über die Bereitschafft (oder das wissen), die Handbremse anzuziehen oder einen Gang einzulegen, so hat man für den Schaden aufzukommen. Der Vergleich hinkt nicht nur, der bleibt schon liegen. Wenn ich das Auto selber stehen lassen, ...
Wasn das fürn Urteil??? Nur weil der Typ im Urlaub war, ist er nicht schuldig? na und? Selbst wenn er im Urlaub an Blödheit gestorben wäre, würde er für das handeln Fremder über seine Leitung verantwortlich sein. Sichere ich mein WLAN nicht, stelle ich es anderen wissentlich und vor allem absichtlic ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 14.05.2013, 13:52 Uhr
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags steht seit vielen Jahren den Bürgern und Gruppen für ihre Anliegen offen. Wir haben uns kürzlich mit einem der 80 Mitarbeiter des Hauses unterhalten. Da seit der Gründung nur sehr wenige Gesetzesänderungen durch Petitionen entstanden sind, wollen wir den Sinn dieser Institution hinterfragen. Dies ist vorerst der letzte Teil unserer Interview-Serie.
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.