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Filesharing: Keine Haftung bei offenem WLAN

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mehrere vorinstanzliche Urteile zur Thematik Haftung bei Urheberrechtsverletzungen wegen offenem WLAN komplett aus den Angeln gehoben. Die Richter des OLG legten die Hürden der Störerhaftung, welche von abmahnenden Kanzleien oftmals ins Felde geführt wird, um den Anschlussinhaber haftbar zu machen, sehr weit aus. So sei eine Haftung für Vergehen Dritter durch das eigene, unverschlüsselte WLAN grundsätzlich kein Haftungsgrund, sofern es keinen Anlass zur Überwachung gegeben habe.

Das Urteil kann getrost als richtungsweisend für zukünftige Filesharer-Prozesse betrachtet werden, nicht zuletzt, da es von einer solch hohen Instanz gesprochen wurde. Das Oberlandesgericht widerspricht mit seiner Entscheidung sämtlichen vorangegangenen Urteilen sowie zwei Entscheidungen des Landgerichtes Hamburg, welche eine Störerhaftung bei offenem WLAN ebenfalls bejahten.

Im gegebenen Fall hatte der Beklagte angeblich ein Musikstück bei eMule angeboten, wobei er hier von der Logistep AG ermittelt wurde. In 2. Instanz nahm der Rechteinhaber den Beklagten auf Schadenersatz sowie Unterlassung in Anspruch, was ihm vor dem LG Frankfurt auch gewährt wurde, obwohl der Beklagte die Tat bestritt, da er zum vermeintlichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei. Dabei hatte er den WLAN-Router, welcher nicht verschlüsselt sendete, nicht ausgeschaltet, was ein Eindringen von Dritten ermöglichen konnte. Das Landgericht Frankfurt zeigte sich damals seinerseits völlig unbeeindruckt von der Argumentation: "Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen." Infolge dessen wurde der Beklagte für schuldig befunden, wogegen er Berufung einlegte. Am 1. Juni hob das Oberlandesgericht Frankfurt nun die vorangegangene Entscheidung auf, indem sie die Störerhaftung in der vom Landgericht Frankfurt interpretierten Form verneinten. Demnach sei zwar eine anlassunabhängige Überwachungspflicht bspw. für Familienangehörige zumutbar, eine vollends uneingeschränkte Haftung des Anschlussinhabers gehe jedoch zu weit, da die Störerhaftung eine vorangegangene Verletzung von Prüfpflichten verlangen würde. Da hierfür aber erst konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Taten Dritter notwendig wären, sei eine Störerhaftung per se zu verneinen. Eine Haftung für das rechtswidrige Verhalten Dritter, mit welchen den Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung stehen würde, sei demnach absolut zu verneinen. Die Musikindustrie sah die Sachlage indes natürlich völlig anders und hielt dagegen, dass es inzwischen jedem allgemein bekannt sein müsse, dass Dritte sich über ein ungesichertes WLAN Zugang zum Internet verschaffen können. Diese Auffassung befand das Gericht aber für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau".

Diese neuerliche Entscheidung dürfte sicherlich einige Abgemahnte erfreuen, nicht zuletzt aufgrund der fairen und richtungsweisenden Interpretation des Oberlandesgerichts Frankfurt.

Update: Rechtsanwalt Dr. Wachs, welcher zahlreiche Abgemahnte vertritt, äußerte sich zum Urteil wie folgt: "Auch wenn das Urteil noch nicht im Volltext vorliegt, kann aus der Pressemitteilung schon entnommen werden, dass hier ein Sensations-Urteil gefällt wurde.

Das Urteil ist insoweit wichtig, weil damit der jüngeren Fehlentwicklung der Rechtssprechung die Haftung des Anschlussinhabers immer weiter auszudehnen, obergerichtlich klar entgegengetreten wurde. Dieses Urteil wird vielen Abgemahnten helfen, die aufgrund eines offenen W-lans eine teure Abmahnung erhalten haben."

(via heise thx!)

(Bild via frankfurt thx!)

News Redaktion am Mittwoch, 09.07.2008 12:47 Uhr

Tags: musik prozess filesharing p2p illegal klage haftung download störerhaftung frankfurt oberlandesgericht urteil upload tauschbörse

 
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22 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Kabummski am 11.07.2008 13:22:55

    Es geht hier um den Blödsinn der "Störerhaftung" im Zivilrecht, nicht um Straftaten. Dort gibt es bei einem Verfahren nämlich eine richtige Beweisaufnahme, also auch bei WLAN-"Verbrechen" Haussuchung und Beschlagnahme des Rechners. Bei den Abmahnklagen im Zivilrecht wird lediglich behauptet das der ...

  • J.M.Mierscheid am 10.07.2008 22:16:10

    Tach! Ganz klar ein Richtungsweisendes Urteil! :T .. und türlich sind höherinstanzliche Urteile maßgeblich für andere GErichte, Nein, und nochmals, sie sind es nicht! Und genau wegen solcher Aussagen bin ich so kleinlich: Lasst doch einfach arme Nachb ...

  • Kabummski am 09.07.2008 20:45:46

    Was solln auch immer diesee dämlichen Autovergleiche Ein Router ist kein Auto und eine IP kein Nummernschild. Das Internet ist auch keine Strasse auch wenns manchmal Datenautobahn heißt, das sind alles grundverschieden Dinge und man kann froh sein das nicht wieder ein ahnungsloser Richter a ...

  • Firebird77 am 09.07.2008 15:53:51

    aber stellt man sich an einen Berg und verfügt nicht über die Bereitschafft (oder das wissen), die Handbremse anzuziehen oder einen Gang einzulegen, so hat man für den Schaden aufzukommen. Der Vergleich hinkt nicht nur, der bleibt schon liegen. Wenn ich das Auto selber stehen lassen, ...

  • -ZiGGY- am 09.07.2008 15:37:46

    Wasn das fürn Urteil??? Nur weil der Typ im Urlaub war, ist er nicht schuldig? na und? Selbst wenn er im Urlaub an Blödheit gestorben wäre, würde er für das handeln Fremder über seine Leitung verantwortlich sein. Sichere ich mein WLAN nicht, stelle ich es anderen wissentlich und vor allem absichtlic ...

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