
Die Kollegen von heise haben nun jedoch einen höchst interessanten Kontakt aufgebaut. Konkret mit einem Softwareentwickler aus Hannover, welcher eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten hat.
Ihm wird vorgeworfen, einen Pornofilm von "Purzel-Video" über eine P2P-Tauschbörse verbreitet zu haben. Bis zu diesem Punkt ein Standardszenario, wie es jeden Tag im Abmahnland Deutschland vorkommt. Alles darauf folgende dürfte jedoch eine Ausnahme darstellen. Hierzu muss man etwas tiefer beleuchten, wie genau die Abmahnung bei einer Urheberrechtsverletzung von Pornofilmen funktioniert. Dies könnte theoretisch über den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ablaufen. Der Logger stellt also eine IP-Adresse fest und gibt diese an die abmahnende Kanzlei weiter. Diese stellt einen Antrag auf Auskunft der Nutzerdaten zu den IP-Adressen. Sobald ein Richter diesen Auskunftsanspruch absegnet, kann die Kanzlei an den Provider herantreten. Dieser händigt daraufhin die Nutzerdaten aus. Dieser Weg hat jedoch einen entscheidenden Nachteil: Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch kostet den Rechteinhaber Geld. Denn pro Auskunftsanspruch wird ein bestimmter Betrag fällig. Bei einer halbwegs regulären Tätigkeit kommt somit schnell ein größerer Betrag zusammen. "Glücklicherweise" funktioniert bei Abmahnungen für Pornofilme noch der "alte Trick".
Vor der Einführung des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs am 01.09.2008 konnten die Rechteinhaber nämlich nur im Rahmen einer Strafanzeige an die Nutzerdaten von Filesharern gelangen. Man erstattete eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz und leitete die IP-Adressen an den zuständigen Staatsanwalt weiter. Dieser ermittelte über den Provider den dazugehörigen Anschlussinhaber. Zumeist wurde das Strafverfahren danach eingestellt, wenn die Personen nicht bereits anderweitig in Erscheinung getreten waren. An dieser Stelle trat jedoch der Rechtsbeistand des Rechteinhabers auf den Plan und verlangt Akteneinsicht. Aus dieser entnahm man die Klardaten zu den IP-Adressen und konnte somit die Abmahnungen versenden. Der Vorteil dieser Methode: Es war für den Rechteinhaber völlig kostenlos.
Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch hat dieser Methode einen Riegel vorgeschoben. Zumindest für die meisten Urheberrechtsverletzungen, die in einer Tauschbörse stattfinden. Eine Ausnahme gibt es jedoch noch: Der Paragraf 184 des Strafgesetzbuches. Verbreitung pornografischer Schriften.
Auch Pornofilme genießen - in der Regel - urheberrechtlichen Schutz. Wenn diese nun in Tauschbörsen verbreitet werden, erstatten die Rechteinhaber Strafanzeige. Jedoch nicht wegen der rechtswidrigen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Anzeige wurden wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 184 des Strafgesetzbuches eingereicht. Die Staatsanwälte mussten hier ermitteln, so dass zumindest diese Sparte der Contentindustrie weiterhin an ihre Daten kam.
Heikel kann dieses Szenario werden, weil das Strafgesetzbuch für alle gilt. Sollte also ein Logger für Pornofilme diese Werke tatsächlich verbreiten, so würde er sich auch entsprechend des Paragrafen 184 StGB strafbar machen. Denn vor dem Gesetz sind alle gleich.
Der Softwareentwickler Daniel Finger aus Hannover behauptet jedoch, dass der Logger selbst anbieten müsse. Seine Erklärung hierfür: Er benutzt den P2P-Client aMule, welcher jedoch eigenhändig angepasst wurde. Eigentlich wollte er eine Webdesign-Software herunterladen, was sich dann dummerweise als Fake darstellte. In Wahrheit hatte er einen Pornofilm von Purzel Video heruntergeladen. Seinen Angaben zufolge wirft dies jedoch ein elementares Problem auf. Er habe seinen Client nämlich so verändert, dass sich dieser nur mit bestimmten Dritt-Clients verbindet und seine IP-Adresse mitteilt. Diese bestimmten Clients müssen ihm selbst Downloadpakete anbieten, da sonst keinerlei Verbindung aufgenommen und somit auch keine IP-Adresse übertragen wird. Im Klartext heißt dies: Seine IP-Adresse wird nur denjenigen übermittelt, die auch ihm Datenpakete zum Download anbieten. Dies führt zu wenigen möglichen Optionen, was hier "gelaufen" sein könnte.
In einer Stellungnahme gegenüber heise online erklärte das Logging-Unternehmen aus Rastatt, dass eine "speziell entwickelten Monitoringsoftware" benutzt wird, "die lediglich den angebotenen Upload eines Users protokolliert und zur Beweissicherung archiviert." Die Software zeige lediglich "die in der Überwachung befindlichen Dateien" und bietet "keine Dateiinhalte zum Upload an". Angeblich handelt es sich bei der Logging-Firma um dieselbe, die auch im Falle der klagenden Filesharerin aktiv wurde. Eine von uns, Rechtsanwalt Dr. Wachs, den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage ins Leben gerufene Spendenaktion läuft noch einige Tage. Mit den Geldern soll ein unabhängiger Gutachter bezahlt werden, der die Software der Piratenjäger prüft. Weitere Informationen finden sich im entsprechenden Artikel. (Firebird77)
(via heise, thx!)
News Redaktion am Dienstag, 18.08.2009 23:30 Uhr
Eine von uns, Rechtsanwalt Dr. Wachs, den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage ins Leben gerufene Spendenaktion läuft noch einige Tage. Mit den Geldern soll ein unabhängiger Gutachter bezahlt werden, der die Software der Piratenjäger prüft. Weitere In ...
Quatsch Mann! :rolleyes: Is ganz normale deutsche Unterschichtenpornographie. Man sollte die Purzel-Videos nicht darauf reduzieren, dass es auch ein bisschen Haut zu sehen gibt. Bei Purzel geht es um mehr als das, das möchte ich hier mal festhalten! Purzel ist eine rein g ...
Purzel-Video hört sich pädophil an Quatsch Mann! :rolleyes: Is ganz normale deutsche Unterschichtenpornographie. Aber klar, Filesharer sind ja alle pädophil... ...
@Registrator es ist zwar so, dass die firma das nachprüft, aber warum sollten sie etwas, was aussieht wie ein open source programm, downloaden? die wahrscheinlichkeit, dass in so einem paket content drin ist, für den sie abmahnen sollen, ist doch sehr gering. also hat C-H-T meiner meinung nach sch ...
selbst wenn er das alles schlüssig beweisen kann, wird in Deutschland kein Richter es verstehen. traurig, ist aber wohl so. ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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