
Die Verhandlungen werden sich primär darum drehen, dass der Kunde der Speicherung, Weitergabe und Nutzung der persönlichen Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken ausdrücklich widersprechen muss, wenn er dies verhindern will. Ansonsten wird ganz automatisch gespeichert und verwertet.
Die Loyalty Partner GmbH hat bereits im Jahr 2000 einen BigBrotherAward (BBA) verliehen bekommen. Die Jury kam damals zu der Entscheidung, die Rabattkarte diene einzig dazu, personalisierte Daten zum Kaufverhalten der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu gewinnen und diese kommerziell zu nutzen, ohne das die beschnüffelten Personen darüber informiert werden. Der Award ging auch an die Firma, weil diese bei der Anmeldung Daten wie das Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Titel, Handynummer etc. erhoben hat, die für den eigentlichen Vorgang nicht benötigt werden. Unklar auch wo und wie lange diese Daten aufbewahrt werden.
Vor einigen Jahren suchte das Unternehmen nach Datenbankspezialisten, die "fundierte Kenntnisse im Umgang mit Data Mining Werkzeugen" haben, was eine Weiterverwertung annehmen lässt. Die Jury beklagte auch, dass die Kunden nicht ausreichend über die Begleiterscheinungen der Datensammlung des Unternehmens aufgeklärt werden. Die Anmeldung erzwingt die Zustimmung zur Nutzung der Daten zu Werbe- und Marketingzwecken. Ohne diese ist es angeblich nicht möglich, in den Genuss der angepriesenen Rabatte zu kommen. Manche Partner schicken die Karten ihren Kunden sogar ungefragt zu. Den Konsumenten wird suggeriert, dass sie zum Beispiel durch Preisausschreiben besondere Schnäppchen machen könnten. (Ghandy)
(via bigbrotherawards.de & Welt Online, thx!)
Update: Der Bundesgerichtshof hat der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen teilweise zugestimmt. Demnach sind die Payback-Kunden in einer nicht tragbaren Form benachteiligt, da sie in den Vertragsformularen ein Häckchen setzen müssen, wenn ihre Daten nicht für Werbezwecke nutzbar gemacht werden sollen. Wenn dieses Häckchen nicht gesetzt wird, so galt die Einwilligung bislang als erteilt, da der Kunde dies mit der Unterschrift bestätigte. Laut der Entscheidung des BGH ist dies jedoch nur zulässig, wenn gegenüber der Kunde ein separates Dokument unterschreibt, in welchem er über den Umgang mit seinen Daten aufgeklärt wird. Die Werbeklausel von Payback verstößt somit gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und ist nicht wirksam. Andere Bestimmungen des Vertrages zum Umgang mit Nutzerdaten sind hiervon nicht betroffen.
(via focus, thx!)
News Redaktion am Mittwoch, 16.07.2008 13:46 Uhr
Neee mein Onkel ist auch Jurist und gibt nich so geistige"Meisterlesitungen" von sich... also nich alle über einen Kamm schürren :D ...
Das wäre der Punkt an dem JEDER andere User wegen "Unerträglicher Blödheit" gekickt werden würde. Günni hat wohl doch noch was mit diesem Portal zu tun, sonst würde er hier nicht so spammen dürfen. :mad: Nee nee, Günni lebt in einer anderen Welt, seiner Juristen-W ...
Ein gutes Urteil.:T Es ist in seinen Grundzügen auch gegen Blogger, welche sich als fleißige Datensammler betätigen, anwendbar. Datenschutz gilt nicht nur bei Payback, sondern auch bei Bloggern, WIKIPEDIA etc. Das wäre der Punkt an dem JEDER andere ...
Da hat er wohl was falsch verstanden. Tut er das nicht schon immer? :D ...
Was? Von Bloggern und Wiki gibts auch Prämien? Na dann immer her damit. :D ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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