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CCC: Hackerparagraph schadet deutscher IT-Branche

Der Chaos Computer Club untersuchte die Auswirkungen des sogenannten "Hackerparagraphen" §202 StGB. Jetzt erhielt das BVerfG einen umfangreichen Bericht über die Unvorteilhaftigkeit dieses Gesetzestextes und dessen Auswirkungen.

In dem Bericht wird sehr schnell die Beratungsresistenz des Gesetzgebers herausgestellt: Die Änderung von §202 StGB insbesondere und vor allem des Teilabschnittes c bewirken keine Einschränkung des Machenschaften jeglicher Cyberkriminelle, welche es darauf anlegen Geld zu verdienen. Die Sicherheitsarbeit eines jeden Administrators jedoch umso mehr. Und dies ist der springende Punkt: Um sich selbst vor Angriffen zu schützen, prüft man selbst jedes Leck, geht fast vor wie ein Hacker. Nur dass man die Absicht hat sein eigenes System mit den Mitteln des Angreifers zu prüfen um eventuelle Sicherheitsrisiken zu eliminieren, bevor der Angreifer diese findet.

Genau wie bei einem Hausbesitzer, welcher vor einem Urlaub noch einmal alle Schwachstellen seines Hauses durchgeht, an jedem Fenster rüttelt und auch das Werkzeug der Einbrecher benutzt, um die Sicherheit seines Hauses zu überprüfen. Denn die dicksten Sicherheitstüren mit den besten Schlössern nutzen nichts, wenn sie offen stehen. Doch diese Überprüfung würde, durch eine Schwachstelle im Ausdruck des Textes, illegalisiert werden.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch, § 202c

Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

So wären Portscanner in Deutschland - je nach Auslegung - verboten. Da Computer jedoch auch die Technik des Portscanning nutzen um andere Computer im Netzwerk ausfindig zu machen würde auch dies unter Umständen unter diesen Paragraphen fallen.

Aber vor allem die Sicherheitstests in Netzwerken, vor allem in Firmen werden hierdurch betroffen: In der Autoindustrie ist es nicht nur Gang und Gebe, sondern auch die Pflicht eines Herstellers, Crashtests durchzuführen um die Sicherheit eines Autos sicherzustellen.

Aber auch Schwachstellen werden mangels Rechtssicherheit beim Finden dieser weniger veröffentlicht.

Die gesamte Stellungnahme findet man beim CCC. Mehr Informationen über den Hackerparagraphen und seine juristischen Folgen gibt es im Interview von "Ghandy" mit Michael Stehmann. (-rbrueckner)

(via CCC, thx!)

News Redaktion am Montag, 21.07.2008 16:18 Uhr

tagsTags: hacking hackerparagraf bverfg 202cstgb paragraf 184

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15 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • elChupaCabra am 30.07.2008 08:19:37

    Da Programme wie AnyDVD & Co ja auch "nur die Möglichkeit" eröffnen etwas illegales zu tun sind auch die "Verboten! D.H. auch die Beschaffung ist schon "strafbar" und der Verkauf in D ebenfalls. Das gleiche gilt für Programme für "Admins". ...

  • snagon am 22.07.2008 18:50:12

    jajajaja friss das bayern!!!!!!!!!!!!!! § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, d ...

  • titus_shg am 22.07.2008 14:39:31

    Nein 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ...

  • Gravenreuth am 22.07.2008 14:26:30

    Aber allein das "sich beschaffen" solcher Tools ist doch schon strafbar jetzt. Selbst dann, wenn man sie wirklich ausschliesslich zu legalen Zwecken einsetzen will. Nein 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sic ...

  • titus_shg am 22.07.2008 14:21:23

    ..... und genau das ist nicht rechtswidrig, wenn es mit Einwilligung des Systemeigentümers erfolgt. Aber allein das "sich beschaffen" solcher Tools ist doch schon strafbar jetzt. Selbst dann, wenn man sie wirklich ausschliesslich zu legalen Zwecken einsetzen will. Da is ...

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