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DDV: Adressenhandel ist wichtiger als Verbraucherschutz

Der Deutsche Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) erklärt heute, dass der Adresshandel nicht eingeschränkt werden dürfe, weil sonst die Werbefreiheit seiner Klientel auf unverhältnismäßige Weise beschnitten werde.

Nun ist es nicht erstaunlich, dass ein Verband, dessen Klientel von Werbung lebt, etwas dagegen hat, dass die Möglichkeiten dafür eingeschränkt werden. Mit den Argumenten, die er dafür einsetzt, lehnt er sich allerdings ziemlich weit aus dem Fenster.

So vertritt der DDV in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass es eine Beschneidung der Werbefreiheit sei, wenn Verbraucher zukünftig vorher einer Datenweitergabe zustimmen müssten, statt wie bisher erst im Nachhinein ihre Ablehnung zu erklären. Der DDV übersieht dabei jedoch, dass hier ein Persönlichkeitsrecht angegriffen wird, das auf jeden Fall vor die Berufsfreiheit geht.

Das ist so jedoch schon prinzipiell nicht vorgesehen. Denn so gesehen hat ja auch ein Drogenhändler ein Interesse daran, seinen Stoff zu verkaufen, um Geld zu verdienen; das heißt noch lange nicht, dass er das auch darf, weil dem andere, wichtigere Rechtsgüter entgegen stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat, wie der DDV richtig feststellt, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Dieses abgeleitete Recht muss gerade deshalb, auch wenn der Datenschutz nicht separat im Grundgesetz verankert ist, Vorrang vor der Berufsfreiheit haben.

Der DDV beruft sich weiter auf eine Aussage des ersten Datenschützers in Deutschland, Hans-Peter Bull: "Eine Missbrauchsgefahr allein rechtfertige kein Totalverbot einer an sich sozialverträglichen Praxis." Datenweitergabe ohne explizite Zustimmung der betroffenen Person kann nie "sozialverträglich" sein. Die Zeit, die mit dem Öffnen und Aussortieren von Werbebriefen, mit dem Beantworten von unerbetenen Telefonanrufen, mit dem Wegschleppen von Altpapier aus den Hausgängen und Briefkästen verbunden ist, wird dem Verbraucher angelastet. Die Werbeindustrie bezahlt das nicht. Vom unnötigen Papierverbrauch reden wir dabei noch gar nicht.

Dass die Strafen nicht ausgeschöpft werden, ist natürlich soweit richtig. Eine deutliche Erhöhung muss sich daher auch in der Praxis widerspiegeln. Aber nötig ist sie angesichts der bekannt gewordenen groß angelegten Datenschiebereien trotzdem: Selbst eine voll ausgeschöpfte Strafe tut Großspammern nicht weh.

Schließlich weist der DDV darauf hin, dass es ja genügend Möglichkeiten für Verbraucher gebe, sich zu wehren. Der Punkt ist aber: Warum muss sich der Verbraucher überhaupt erst wehren? Für ein Persönlichkeitsrecht zur informationellen Selbstbestimmung kann es auf Dauer nicht ausreichen, sich ständig und immer wieder gegen Werbetreibende, die einen belästigen, zur Wehr setzen zu dürfen. Die Belästigung darf gar nicht erst stattfinden. Und das heißt eben, dass auch der vorangehende Adresshandel nicht stattfinden darf. (Atari-Frosch)

(via golem.de, thx!)

News Redaktion am Donnerstag, 21.08.2008 18:28 Uhr

tagsTags: verbraucherschutz adresshandel werbung direktmarketing deutsche dialogmarketing verband

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12 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • gfus am 24.08.2008 20:39:55

    Also wenn die DDV meint wir müssen uns erst wehren... Ok, warum eigentlich nicht? Ich kopier mir grad 780 E-Mail adressen, alles Mitglieder vom DDV Einen Brief hab ich noch nicht geschrieben aber ich hab genug Vorlagen von E-Mail die ich schon an des ein oder andere Unternehmen versendet hab. ...

  • Atari-Frosch am 24.08.2008 14:54:06

    Hi SluGGer1, direktmarketing übers telefon ist so oder so verboten, dein anruf von "versatel" war n unseriöses callcenter das zu irgend nem super unseriösen vertragspartner von versatel gehört. Anscheinend sind Versatel aber gar nicht großartig daran interessiert, die ...

  • Chummer am 23.08.2008 06:36:58

    mit opt-in ist auschliesslich das doppel opt-in gemeint, einfaches gilt nirgends und ist darum auch nicht erwähnenswert Double Opt in wird beim Erhalt der Daten für Email-Newsletter durch Adressensammler nie verwendet. Es wird grundsätzlich nur einfaches opt-in verwendet. Nur we ...

  • SluGGer1 am 23.08.2008 06:17:25

    @chummer klar man kann einem auch die worte im mund umdrehen und die sätze interpretieren wie man lustig ist ... mit opt-in ist auschliesslich das doppel opt-in gemeint, einfaches gilt nirgends und ist darum auch nicht erwähnenswert ! ohne jetzt genauer drauf eingehen zu wollen. ich arbeite mit ...

  • Chummer am 23.08.2008 06:04:16

    @SluiGGer1. daten die allerdigns ohne die zustimmung des betroffenen gesammelt werden, waren und sind ohnehin nicht legal. Bitte Begründen! 3. Abschnitt BDSG hilft. wenn jemand so "blöde" war, irgendwo mal was bestätigt zuhaben ist es rechtens, und genau das sollte es auch ...

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