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Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

Bereits viel zu lange tobt der Kampf gegen Filesharer, welche in Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material verbreiten. Seitens diverser selbst ernannter Antipiraterie-Unternehmen werden immer mehr Daten von den vermeintlichen Verletzern erhoben, um diese mithilfe einer Abmahnung inklusive strafbewährter Unterlassungserklärung zur Vernunft zu bringen. Nach den jüngsten, mitunter widersprüchlichen Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Störerhaftung, scheint man nun auf eine finale Entscheidung des Bundesgerichtshofes hoffen zu können.

Urheberrechtsverletzer in Tauschbörsen kennen die Abmahnbriefe nur zu gut. In Massen werden diese versandt, eine Gegenwehr ist zumeist kaum möglich, da man selber nur wenig entlastende Beweise erbringen kann.

Die Ursachen hierfür mögen vielfältig sein. Das größte Problem stellte jedoch immer wieder die sogenannte Störerhaftung dar. Wurde auf die Abmahnung nicht reagiert, konnte oftmals eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, welche den Abgemahnten mit einer Rechnung beglückte, die im 4-stelligen Bereich lag. Wurde dieser einstweiligen Verfügung widersprochen, fanden sich viele vor Gericht wieder, wobei man oft genug keine Beweise vorlegen konnte, die den Richter in diesem Zivilprozess zumindest zum Zweifeln bringen konnte. Gelang dies dennoch, versuchte man den Abgemahnten fast regelmäßig über die sogenannte Störerhaftung für den Schaden haftbar zu machen. Diese besagt, dass der Anschlussinhaber haftet, wenn er willentlich und adäquat-kausal zu der Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dies machte den Anschlussinhaber oftmals zum Haftenden, obwohl er die Verletzung möglicherweise nicht selbst begangen hatte, was insbesondere in Haushalten mit mehreren Personen denkbar ist.

Umso mehr erfreute man sich des großartigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 1. Juli. Darin hielt man fest, dass "Der Senat [nicht] verkennt, dass die Feststellung [...] von Urheberrechtsverletzungen im Internet [...] erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten besteht [...]. Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemein anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern." Die Feststellung, dass ein Anschlussinhaber nicht für die Verletzungen durch Dritte haftet - trotz offenem WLAN - schien großartig. Dies alles neben der Tatsache, dass das Gericht sogar noch von einem Beweisverwertungsverbot sprach. Kurze Zeit später entschied das Landgericht Düsseldorf jedoch, dass der Anschlussinhaber sehr wohl haftbar zu machen sei. In diesem Falle war es bedauerlich, dass es keinen richtungsweisenden Gerichtsentscheid für diese Fälle in Deutschland gibt. Der geteilten Rechtsprechung scheint man nun gegensteuern zu wollen. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde widersprochen, was unweigerlich dazu führt, dass der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird. Die Ergebnisse dieser Verhandlung werden wohl von allen mit großer Spannung erwartet werden, nicht zuletzt aufgrund der Gefahr, dass dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zumindest in Teilen widersprochen wird. Zwischen einer Absage und Zusage zum Urteil aus Frankfurt ist alles möglich, mit einer Entscheidung ist realistisch gesehen frühestens in einem Jahr zu rechnen. (Firebird77)

(via dr-wachs, thx!)

(Bild via spiegel, thx!)

News Redaktion am Samstag, 23.08.2008 18:40 Uhr

tagsTags: filesharing p2p urheberrechtsverletzung illegal entscheidung störerhaftung bundesgerichtshof düsseldorf frankfurt oberlandesgericht urheberrecht landgericht abmahnung

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8 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Firebird77 am 24.08.2008 14:44:03

    Afaik wurde der Entscheidung des OLG Frankfurt durch die Abmahner widersprochen, weswegen es ans BGH geht. ...

  • RatRex am 24.08.2008 14:03:18

    Wer streitet da jetzt eigentlich gegen wen? Oder setzten die sich einfach zusammen und machen sich generell mal Gedanken über das Problem? Wenn es Anwalt gegen Anwalt geht, fände ich es interessant wer auf der Seite der User steht und ob man den nicht noch unterstützen kann... Meist natürlich fi ...

  • Firebird77 am 24.08.2008 12:42:24

    Ju. Aber da sitzen auf der einen Seite die "seriösen Logger" (privatmeinung*hüstel*) und auf der anderen der arme laie... aber ne idee wär´s allemal selber mit "logs" aufzutauchen :D ...

  • SPMan am 24.08.2008 12:13:42

    Stimmt natürlich. War schlecht von mir formuliert. Es geht halt darum die "Beweise" der Logger/Abmahner entweder zu widerlegen, bzw. zumindest muss man den Richter zum zweifeln bringen. Das Problem ist bloß. Welcher Abgemahnte schafft das schon so ohne weiteres. Und selbst wenn, ...

  • Firebird77 am 24.08.2008 10:03:35

    Fast richtig. In einem Zivilprozess gewinnt oft derjenige mit den besseren Argumenten. Die o.g. IP Logs sind keine Beweise, bestenfalls Indizien. Diese Logs sind Textdateien. Die sind ohne weiteres manipulierbar. Was ist, wenn ich dem Gericht auch eine Tectdatei vorlege, die etwas anderes aus ...

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