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OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Mitstörer - IP-Speicherung im Zweifelsfall?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein möglicherweise schwerwiegendes Urteil für den One-Click-Hoster Rapidshare gefällt. Wie bereits das Landgericht Düsseldorf vor einiger Zeit entschieden hatte, kann der beliebte Filehoster als Mitstörer in Haftung genommen werden, sobald er von der Rechtsverletzung Kenntnis genommen hat. Dies ist jedoch nicht die einzige besorgniserregende Passage im Urteil des Gerichts.

Ein anderes Urteil war vom Oberlandesgericht Hamburg nicht zu erwarten, welches regelmäßig durch ähnliche Entscheidungen in Streitigkeiten bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auffällt.

Wie auch das Landgericht Düsseldorf, gelangte man in Hamburg zu der Erkenntnis, das Rapidshare.com als Mitstörer haftet, sobald dieser von einer Rechtsverletzung Kenntnis genommen hat. Nach eben dieser Kenntniserlangung sei man dazu verpflichtet, "alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden". Gemeint ist hierbei im Urteil unter anderem die Sperrung von statischen IP-Adressen, wenn über diese wiederholt Material hochgeladen wurde, welches das Urheberrecht von Dritten verletzt.

Dabei merkt das hanseatische Oberlandesgericht jedoch an, dass viele Personen über eine sogenannte dynamische IP-Adresse verfügen würden, oder Proxys benutzen. Eine Sperrung würde hierbei ins Leere laufen. Der von Rapidshare angewandte MD5-Filter sei außerdem auch unzureichend, da er nur bei exakt gleichen Dateien einen erneuten Upload verhindert. Aus diesem Grund sieht es das Oberlandesgericht für notwendig, dass der Filehoster eine "pro-aktive Vorabprüfung" durchführt, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Besonders kritisch wird es jedoch durch die Feststellung, dass "im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung" durchgeführt werden soll. "Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten", bestehe jedoch nicht. So hält das Gericht fest, dass "es den Antragsgegnern zumutbar [ist], bei anonymen Nutzern vorsorglich für jeden Ladevorgang die IP-Adresse zu registrieren und für einen angemessenen Zeitraum zu speichern". Diese Maßnahme bezieht sich jedoch nur auf die Uploader, also diejenigen Personen, die für die Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Materials verantwortlich gemacht werden sollen. Über die Frage "unter welchen Voraussetzungen IP-Adressen von Nutzern gespeichert oder gar herausgegeben werden dürfen" sah sich das Oberlandesgericht jedoch zu keiner Festlegung bereit, da die Antragsgegnerin im Verfahren dazu auch keine weitere Stellung bezog. (Firebird77)

(via dr-bahr, thx!)

News Redaktion am Dienstag, 30.09.2008 13:16 Uhr

tagsTags: filesharing urheberrechtsverletzung illegal anonym one-click-hoster störerhaftung hamburg oberlandesgericht registrierung rapidshare ip-logging filehosting

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198 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Swiftrex am 06.10.2008 23:27:04

    @Swiftrex: Was genau findest du da in Bezug auf das hiesige Threadthema interessant? Sorry, manchmal schweife ich ab :( ...

  • Chronoton am 06.10.2008 23:04:54

    @Swiftrex das "rechtsgutachten" pdf kenne ich schon. steht eben drinnen, dass OFF keine revolution in bezug auf das umgehen des urheberrechts darstellt. illegal bleibt illegal, auch wenn sich der rechteverletzer gut tarnen kann. OFF wird aber SEHR weit hinten in der rangliste der "angriffsziele" der ...

  • Khelben2000 am 06.10.2008 21:25:10

    @Swiftrex: Was genau findest du da in Bezug auf das hiesige Threadthema interessant? Und was genau wolltest du mit dem Hinweis auf Verschlüsselung zum Ausdruck bringen? Nicht verstanden, dass eine Dateiverschlüsselung u. U. keinen wirklichen Schutz mehr bieten können wird? ...

  • Swiftrex am 06.10.2008 21:12:38

    @Swiftrex nette auslegung, aber diese argumentation nimmt kein gericht ernst. diese argumente brachten schon in den 90iger jahren verbreiter von kinderpornografischen schriften vor. die hatten auch nur nullen und einsen versandt, wurden aber trotzdem verknackt. mfg chronoton[/QUOTE ...

  • WaffleGrip am 06.10.2008 16:01:21

    Du kannst aber auch komische Fragen stellen. Denk doch mal etwas nach. Was macht ein Briefmarkensammler mit dem ganzen Zeug? Was macht ein Uhrensammler? Einer, der Ü-Eier sammelt? Sammeln bedeutet größtenteils "Besitzen", nicht "Benutzen". Wobei man ja von der Software/Musik/Filme/Games ...

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