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Bundesdatenschutzgesetz: Innenministerium legt neuen Entwurf zur Gesetzesänderung vor

Schon im August wurde ein Entwurf zur BDSG-Änderung beschlossen, Ende der letzten Woche hat das Innenministerium nun einen neuen Entwurf zur Novellierung des Gesetzestextes vorgelegt. Mit dieser Änderung sollen nun zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden: Die Unterbindung des Handels mit personenbezogenen Daten sowie die bundesweite Etablierung von Datenschutzgütesiegeln.

In Zukunft müsse es dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten ermöglicht werden, einschlägige Bildungsveranstaltungen zu besuchen. Auch ist es angedacht, den Kündigungsschutz der Datenschutzbeauftragten in Anlehnung an den anderer Beauftragter weiterzuentwickeln. Weiterhin sollen Kunden zukünftig regelmäßig im Wege des Opt-in Verfahrens über den Handel beziehungsweise die gewerbliche Nutzung ihrer Daten zu entscheiden. Als Ausnahme gelten jedoch die Werbung für eigene Angebote sowie die eigene Markt- und Meinungsforschung. In diesen Fällen sei es ausreichend, dass Kunden gegenüber einer ihr bekannten, diesbezüglich verantwortlichen Stelle von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen können.

Während bislang die unbefugte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bußgeldbewehrt waren, soll zukünftig auch deren unbefugte Nutzung als Ordnungswidrigkeit angesehen und als solche sanktioniert werden können. Die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 50.000 Euro bzw. 300.000 Euro soll den Forderungen des BMIs besonderen Nachdruck verleihen.

Eine weitere wichtige Änderung ist die unternehmerische Informationspflicht bei Datenverlusten. Die Unternehmen sollen so zukünftig unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die betroffenen Kunden und Geschäftspartner informieren, wenn besonders sensible Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten in die Hände gekommen sind und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen drohen. (-rbrueckner)

(via gdd, thx!)

News Redaktion am Dienstag, 28.10.2008 20:54 Uhr

tagsTags: marktforschung bundesministerium des inneren aufsichtsbehörde gdd informationspflicht meinungsforschung ordnungswidrigkeit bmi bdsg datenverlust

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8 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Chummer am 03.11.2008 15:35:43

    das nicht ganz passt ist das "zu". Ich glaube eigentlich eher, dass das "zu" dahingehört und der Satz nachträglich verändert wurde. :D ...

  • am0kk am 03.11.2008 15:24:46

    Jo. Das einzige Wörtchen, das nicht ganz passt ist das "zu". Aber ansonsten besagt der Satz, dass die Kunden auch weiterhin dem Missbrauch ihrer Daten zustimmen müssen. ;) So long. -FTW- ...

  • Chummer am 03.11.2008 15:21:29

    Opt-in Verfahren sind mir bekannt. Bitte lies dir den von mir zitierten satz mal laut vor und versuche zu ergründen was er bedeuten soll. ...

  • am0kk am 03.11.2008 14:58:40

    Übersetzung? Hier bitte :D Opt-in ist ein Verfahren aus dem Permission Marketing, bei dem der Empfang regelmäßiger Nachrichten – meist E-Mails oder SMS – explizit bestätigt werden muss. Durch einmaliges Eintragen in eine Abonnentenlist ...

  • Chummer am 03.11.2008 14:39:02

    Weiterhin sollen Kunden zukünftig regelmäßig im Wege des Opt-in Verfahrens über den Handel beziehungsweise die gewerbliche Nutzung ihrer Daten zu entscheiden. Übersetzung? ...

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