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OLG Köln: Gewerbliches Ausmaß bei Filesharing kann schon bei einer Datei vorliegen

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil den Beschluss von LG Köln bestätigt, dass es keine "Bagatellgrenze" bei Urheberrechtsverstößen in Sachen Filesharing geben soll. Ein "gewerbliches Ausmaß" von Urheberrechtsverstößen kann schon bei einer einzigen Datei vorliegen, beispielsweise wenn die Datei unmittelbar nach offizieller Veröffentlichung in Tauschbörsen gelangen soll. Mit Urteilen dieser Art wird die Urheberrechtsnovelle zur reinen Makulatur.

Das Oberlandesgericht Köln setzte sich mit der Beschwerde eines Internet-Providers auseinander. Zuvor hat das Landgericht Köln den Provider dazu aufgefordert, dem Urheberrechtsvertreter die IP-Adresse eines Filesharers auszuhändigen. Auf Beschwerde des Providers wurde die Sache vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Dieses entschied nun, dass es unzulässig ist, dass der Provider die Verbindungsdaten herausgeben muss, da "die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen" werde.

Pikant ist jedoch, dass das OLG Köln zwar festgelegt hat, das der Internetprovider in der Sache nicht dazu verpflichtet ist, die Daten per Eilverfahren herauszugeben. Es bestünde in der Verhandlung prinzipiell das "Risiko", dass zur Hauptgerichtsverhandlung die betreffenden Daten bereits gelöscht wurden, solange dieses nicht "auf andere Weise verhindert werden kann". Wie dieses erfolgen könnte, lies das Gericht offen. Dazu bestätige das Oberlandesgericht die Vermutung, dass ein "gewerbsmäßiges Ausmaß" bereits bei einer einzelnen Datei vorliegen kann, es also keine "Bagatellgrenze" gibt. Ähnliche Urteile sprachen schon Gerichte in Bielefeld, Oldenburg, Frankfurt am Main und Nürnberg.

Damit könnte sich eine Haltung durchsetzen, die im Widerspruch zu dem steht, was bei der Novellierung des Urheberrechts noch genannt wurde, nämlich dass der Auskunftsausspruch nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Zudem könnte die Vorratsdatenspeicherung in Verbindung mit Rechtssprechungen dieser Art zu einem Instrument von Verwertern und Interessensverbänden werden, anstatt zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus. Das Argument also, dass die Daten, sobald sie erst mal vorliegen, auch für andere Zwecke genutzt werden könnten, wird hier regelrecht greifbar. (020200)

(via Golem, thx!)

News Redaktion am Sonntag, 02.11.2008 17:35 Uhr

tagsTags: filesharing olg gewerbliches ausmaß auskunftsanspruch vds vorratsdatenspeicherung

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59 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • titus_shg am 09.11.2008 15:45:52

    Und wenn man sich Film/Album/Spiel NICHT runterlädt UND auch NICHT kauft? Wie bezeichnen Sie das dann? :p Verabscheuungswürdiger Wirtschaftsboykott. :D Sollte wahrscheinlich auch verboten werden und abzumahnen sein.................., wenn es nach bestimmten Leuten ginge. ...

  • plauzi am 09.11.2008 15:39:07

    Die Argumentation dreht sich im KReis. Nur besser wird sie dadurch nicht. Eben. Jeder weiß, dass er es nicht darf, aber die meisten kümmerts nicht. Wird es dadurch besser? ...

  • Destiny666 am 09.11.2008 15:01:14

    Man spart sich aber die Kosten für das Original = Gewinn Und wenn man sich Film/Album/Spiel NICHT runterlädt UND auch NICHT kauft? Wie bezeichnen Sie das dann? :p ...

  • Chummer am 09.11.2008 14:24:09

    Man spart sich aber die Kosten für das Original = Gewinn! Dummerweise geht es immernoch ums Anbieten! Auszug: Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf Es kann ins ...

  • Chummer am 09.11.2008 14:23:07

    edit: doppelt. ...

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