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Landgericht Darmstadt: Akteneinsicht bei Filesharing-Fällen rechtens

Die Landgerichte Darmstadt sowie Stralsund haben in neuerlichen Urteilen entschieden, das die Einsicht in die Ermittlungsakten seitens der Rechteinhaber durchaus legitim sei und nicht den Schutzinteressen des Filesharers gegenübersteht, der zivilrechtlich haftbar gemacht werden soll.

Die Beschlüsse der beiden Landgerichte sprechen eine klare Sprache, die sich auch durch den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nicht wirklich verändert hat.

Vielmehr erwecken diese Urteile den Eindruck, dass der Auskunftsanspruch gar keiner Notwendigkeit mehr bedarf. Die Beschlüsse stellen einen deutlichen Standpunkt dar, wenn es um den Schutz der persönlichen Daten geht, die von den Strafermittlungsbehörden festgestellt wurden. So entschied das Landgericht Stralsund am 11.07.2008, dass "[...] [Die Geschädigte] Nach § 406 e StPO [...] einen Anspruch auf Akteneinsicht [hat]. [...] Nach § 406 e Abs. 2 StPO ist der Geschädigten die Akteneinsicht nur dann zu versagen, wenn die Beschuldigte gegen die Weitergabe ihrer Daten überwiegende schutzwürdige Interessen geltend machen könnte. [...]" Die schutzwürdigen Interessen seitens des Urheberrechtsverletzers, also der Verschluss seiner Daten um einer zivilrechtlichen Haftung zu entgehen, würden jedoch nicht ausreichen, sodass die Akteneinsicht nach wie vor gewährt bleibt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch aber noch nicht in Kraft getreten, weshalb diese Entscheidung wenig verwunderte.

Ebenso sah es das Landgericht Darmstadt, welches festhielt, dass "Die anzeigenden Musikverlage, die als Rechteinhaber im vorliegenden Verfahren Verletzte sind, [...] gemäß § 406e Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen [können]. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten oder anderer Personen stehen nicht entgegen (§ 406 e Abs. 2 StPO)." Deren Beschluss stammt jedoch vom 09.10.2008, weshalb in der Urteilsbegründung ebenfalls Bezug zum Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch genommen wird. Das Gericht hält fest, dass "Der begehrten Akteneinsicht [...] auch nicht die zum 01.09.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG entgegen [stehe], die einen Auskunftsanspruch des Verletzten - im Übrigen auch gegen Dritte - für den Fall eines Urheberrechtsverstoßes von "gewerblichem Ausmaß" vorsieht. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, weil die Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" erfolgte. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. [...]"

Ein interessantes Bild, welches sich hier darstellt. Man wird gespannt darauf warten können, bis der eingeführte Auskunftsanspruch, bei welchem die Rechteinhaber pro IP-Adresse Gebühren vorstrecken müssen, bei einigen Gerichten nicht bald haltlos wird. (Firebird77)

(via wb-law, thx!)

News Redaktion am Donnerstag, 13.11.2008 19:13 Uhr

tagsTags: musik filesharing p2p illegal beschluss zivilrechtlicher auskunftsanspruch rechteinhaber akteneinsicht landgericht stralsund darmstadt

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5 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • pawel22 am 13.11.2008 21:53:41

    Ich hoffe, dass die dortigen OLGs den Mist wieder kassieren. Darauf kannste lange warten.... Die Gerichte setzen nur das um was Politiker und Unternehmen vorleben, nähmlich das der Datenschutz heutzutage keinen -oder nur geringen Wert hat. Ob die Daten auch Rechtmässig und r ...

  • SPMan am 13.11.2008 20:51:45

    Ich hoffe, dass die dortigen OLGs den Mist wieder kassieren. ...

  • Destiny666 am 13.11.2008 20:23:12

    Na super. Wenn Verfahren eingestellt wird, kriegen die also trotzdem Akteneinsicht. Ist doch wurscht, ob es rechtens ist oder nicht. :dozey: Dann möchte ich aber auch, dass mein Vater wegen dem Strafverfahren gegen ihn Akteneinsicht kriegt. Die kriegt er aber nicht, weil das Verfahren zum Glück ...

  • cheaterpd am 13.11.2008 20:22:27

    Kein Kommentar. Einfach nur lächerlich. Mir fällt dazu folgendes ein: Das letzte Gaytreffen fand im Darmstadt.:p ...

  • Ghandy am 13.11.2008 20:16:43

    Das muss mir jetzt aber nicht wirklich gefallen, oder? ...

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