
Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben sich auf Anregung einiger User hin mit dieser Thematik befasst und versucht, die im Titel genannte Frage im Detail zu beantworten. Genauer gesagt wollten sie herausfinden, ob der Internet Service Provider seine Kunden nach den Paragrafen 19, 33 und 24 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft erteilen muss, wem gegenüber welche Daten zu welchem Zeitpunkt ausgehändigt wurden. Man wollte auch herausfinden, ob der Provider nicht grundsätzlich in der Pflicht stehe, seine Kunden über eine solche Beauskunftung personenbezogener Daten an Dritte zu informieren. Um diese Fragen zu klären, wandte man sich an einen Provider sowie die Bundesjustizministerien, Brigitte Zypries.
Die Antwort des Providers fiel eindeutig aus: "Dieser Auskunftsanspruch der Rechteinhaber folgt aus § 101 Abs. 2 des UrhG. Soweit dazu dynamische IP-Nummern ausgewertet werden müssen, sieht § 101 Abs. 9 UrhG wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis vor, dass der Rechteinhaber eine entsprechende gerichtliche Gestattung für den Access Provider zu beantragen hat. Darüber, ob bestimmte Kundendaten verauskunftet wurden, können wir im Nachgang leider nicht ermitteln, da die gesicherten Daten nach Abschluss des Auskunftsverfahrens vernichtet werden." Der Provider kann also nicht dazu beitragen, seine Kunden über die Beauskunftung zu informieren. Interessant war jedoch die Antwort der Bundesjustizministerin: "Grundsätzlich hindert § 33 BDSG den Provider daher nicht, den Betroffenen von einer Auskunftserteilung nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, obwohl die Voraussetzungen für eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nicht vorliegen. Ob der Provider eine danach grundsätzlich zulässige Benachrichtigung im Einzelfall ausnahmsweise unterlassen muss, weil die Tatsache der Auskunftserteilung geheimhaltungsbedürftig ist, namentlich wegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BDSG), kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und aufgrund einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beurteilt werden. Insoweit möchte ich insbesondere einer Beurteilung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nicht vorgreifen." Man wollte also keine abschließend verbindliche Auskunft erteilen, weshalb man die Fragenden an die Datenschutzaufsichtsbehörde verwies. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erwies sich als eine ergiebige Auskunftsquelle, welche nicht lange um den heißen Brei herumredete: "In den von Ihnen angesprochenen Fällen ist der ISP nicht verpflichtet, seine Kunden zu benachrichtigen, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BDSG nicht erfüllt sind." Damit war es jedoch nicht getan. Den von einer Stelle, kann man allem Anschein nach durchaus Auskunft verlangen: "Allerdings ist der Rechteinhaber/abmahnende Anwalt zur Benachrichtigung des Betroffenen verpflichtet, da hier die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Denn er speichert erstmalig ohne Kenntnis des Betroffenen dessen Daten für eigene Zwecke. Das in der Regel versandte Abmahnschreiben des Rechteinhabers/abmahnenden Anwalts dürfte die Benachrichtigung aber entbehrlich machen. Verzichtet er auf eine Abmahnung, entspricht eine Benachrichtigung gerade der Intention des Gesetzgebers, keine heimlichen Datenbestände zu ermöglichen. Zur Beauskunftung einer Datenübermittlung an Dritte ist die verarbeitende Stelle nur dann verpflichtet, wenn eine "geschäftsmäßige Speicherung zum Zwecke der Übermittlung" vorliegt (§ 34 Abs. 2 BDSG). Hiervon kann im Falle der ISPs, die auf Anfrage eine Auskunft zum Zwecke der Rechtsverfolgung durch Dritte erteilen, nicht die Rede sein. Denn auch wenn zahlreichen Auskunftsverfahren durchgeführt werden, ist dies nicht Teil des Geschäftsmodells eines ISP."
Die Bedeutung dieser Aussage ist rasch erklärt. Der Provider ist nicht verpflichtet, seine Kunden zu informieren, ob personenbezogene Daten an Dritte ausgehändigt wurden. Ein abmahnender Anwalt muss jedoch dieser Auskunft nachkommen, vorausgesetzt der Abgemahnte schickt ein entsprechende Aufforderung. Insbesondere für Power-Sauger oder Abgemahnte, die mit mehr als einer Kanzlei "Kontakt" haben, dürfte demnach folgender Hinweis des Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage hilfreich sein. Man könnte mit der modifizierten Unterlassungserklärung auch ein weiteres Schriftstück beilegen. Nämlich ein Auskunftsersuchen gemäß Paragraf 33 des Bundesdatenschutzgesetz. Ob aufgrund des enormen Aufwands die solche Abmahnschreiben verursachen jedoch eine zeitnahe Antwort erfolgen kann? Dass man mit diesen Informationen unter Umständen eine vorauseilende Unterlassungserklärung vorbereiten kann, ist für manche nicht auszuschließen. Freundlicherweise hat die Abmahnwahn-Dreipage ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt, welches sich am Ende folgenden Blogeintrags findet. (Firebird77)
(via abmahnwahn-dreipage, thx!)
News Redaktion am Samstag, 05.09.2009 17:56 Uhr
@BxBender Das eine hat mit dem anderen nix zu tun. T-Com speichert sieben Tage. Wenn die eine "Wir haben Urheberrechtsverletzer entdeckt" Mail bekommen, gibts wohl nen Quick-Freeze für die IP. Die haben dann ausreichend Zeit per Zivilrechtlichem Auskunftsanspruch beim Provider die Daten zur IP einz ...
Heh Alter Esel, habe ich richtig gelesen, dass die Telekom nur 7 Tage die Daten sichert? Demnach müssten doch dann Abmahnungen relativ zügig eintrudeln, wenn die denn was wollen, oder sehe ich das falsch? Damals konnte man ja noch locker n halbes Jahr oder länger warten, bis da mal was angeflatte ...
Wenn ich die Verantwortung für einen ISP trüge, dann würde ich im Interesse meiner Kunden darauf verzichten, irgendwelche Logs zu speichern, mit Ausnahme der Daten, die nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erhoben werden müssen. Letztere dürfen meines Wissens jedoch nicht für Urheberrec ...
Werbe-Slogan zum Vorschlag: "Ja - wir verraten zwar Ihre Daten - aber wir teilen es Ihnen auch gleich ganz ehrlich mit" :D Ich befürchte es kommt anders: "Wir versprechen ihnen garnichts - aber das halten wir wenigstens" Danke @Esel und @Fire ...
...Oftmals liegt dies daran, dass es dafür keinerlei "Vorwarnung" gibt... Diese Vorwarnung darf und sollte jedoch jeder Anschlussinhaber von seinem Provider im Rahmen der "Kundenfreundlichkeit" als freiwillige Dienstleistung erwarten dürfen. [URL="http://www.abgeo ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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