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Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

Wie die Kanzlei Wilde & Beuger mitteilt, seien drei höchst interessante Entscheidungen ergangen, welche Abgemahnten eventuell neue Hoffnungen geben könnten.

Die Mühlen der Justiz mahlen - aber langsam. Man könnte viele solche Ausdrücke anbringen, doch keiner würde treffend formulieren, von welchen Ereignissen die Kanzlei Wilde & Beuger aktuell berichtet. Die Kanzlei vertritt inzwischen über 4.000 (!) abgemahnte Filesharer gegen die Forderungen der Contentindustrie. Jüngst sind einige Entscheidungen ergangen, die von Relevanz sind, wie Christian Solmecke erklärt.

Zum einen spricht man von einem Beweisbeschluss des Landgerichts Köln. Obwohl ein juristischer Sieg noch in weiter Ferne sei, wäre dieser das erfreulichste Ereignis überhaupt. Hier verteidigt die Kanzlei Wilde & Beuger einen Abgemahnten gegen die Forderungen der Musikindustrie, vertreten durch die Kanzlei Rasch. Wie bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtet, fordert dieser 5.800 Euro an Rechtsanwaltskosten. Die Verteidigung bestreitet hierbei, dass die Labels jemals geplant hatten, diese Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Vielmehr habe der Bundesverband der Musikindustrie diese Kosten gedeckt. Entsprechende Anhaltspunkte entnehme man einem Interview mit deren Geschäftsführer, Stefan Michalk. Man gehe nicht davon aus, dass die Plattenlabels in allen 10.000 Fällen von Abmahnungen im Jahr 2007 bereit waren, jeweils 5.800 Euro an Kosten zu begleichen. Vielmehr gehe man davon aus, dass der Bundesverband der Musikindustrie einen Pauschalbetrag mit der Kanzlei Rasch vereinbart hat. Das Landgericht Köln hielt dieses Beweisangebot für schlüssig und erwirkte einen entsprechenden Beweisbeschluss. Die Musikindustrie muss nun beweisen, dass tatsächlich eine Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit der Kanzlei Rasch bestanden hat. Als Zeugen darf die Verteidigung Rechtsanwalt Rasch, zwei seiner Mitarbeiter, eine Sekretärin sowie Stefan Michalk selbst befragen. Diese Verhandlung wird wohl ohne Zweifel äußerst spannend werden. Sollte sich die Vermutung von Rechtsanwalt Christian Solmecke bestätigen, so könnten die Anwaltsgebühren auch nicht als Schaden geltend gemacht werden. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest.

Neben diesem Ereignis berichtet die Kanzlei Wilde & Beuger noch von einem Prozess vor dem Amtsgericht Frankfurt. Der verdächtigte Filesharer hatte zur Tatzeit bei seiner Mutter übernachtet. Dessen Ehefrau hatte angegeben, sich zur Tatzeit schlafen gelegt zu haben. Zuvor habe sie alle Stromleitungen abgeschaltet. Das Amtsgericht sah die Zeugenaussagen als falsch an. Man ging jedoch insoweit auch davon aus, dass sich der Filesharer selbst genügend verteidigt hatte. Somit habe die Klägerpartei das Verfahren komplett verloren und sämtliche Kosten zu tragen. Interessanterweise wurde hier die interaktive Musterklageerwiderung verwendet.

Bemerkenswert ist die Betonung des Amtsgerichtes zum Thema offene WLANs. Hier hält das Gericht fest, dass es selbst bei einem offenen WLAN keine Haftung des Anschlussinhabers sehe, wenn sonst keine anderweitigen Anhaltspunkte für einen Missbrauch zu erkennen seien. Dies übertrage sich auch auf die Haftung von Familienmitgliedern. Im Gegensatz zum Landgericht Düsseldorf erklärte das Amtsgericht Frankfurt, dass die Halsbandentscheidung des BGH nicht auf Filesharing-Verfahren anwendbar sei.

Zu guter Letzt behandelt die Kanzlei Wilde & Beuger noch eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt zum Thema "Fliegender Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten". Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt hat hier entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten vom Gesetzgeber nicht so gewollt sei, wie er gegenwärtig oft angewandt wird. Infolge dessen sei im konkreten Falle die Kanzlei Kornmeier mit dem Amtsgericht Frankfurt vor dem falschen Gericht gelandet. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung sehr ausführlich, wie Rechtsanwalt Solmecke erklärt, und verwies den Rechtsstreit daraufhin an das Amtsgericht Bochum.

Als Fazit dieser Urteile zieht Rechtsanwalt Solmecke eine positive Bilanz. Die Betroffenen können noch Hoffnung haben. In jedem Falle müsse der jeweilige Sachverhalt aber im Vorfeld detailliert geprüft werden, um dann präzise zu argumentieren. (Firebird77)

(via wb-law, thx!)

(Bild via wb-law, thx!)

News Redaktion am Montag, 14.09.2009 18:03 Uhr

tagsTags: filesharing p2p urheberrechtsverletzung illegal stefan michalk entscheidung wilde und beuger christian solmecke fliegender gerichtsstand rechtsanwaltvergütungsgesetz abmahnung beweis

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vgwort
 
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9 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • -Baxter- am 18.09.2009 02:40:17

    Also Rasch vertritt nur ganz wenige Mandanten gegen tausende User und hat deswegen vermutlich eine besondere Gebührenvereinbarung. ... eigentlich müsste der Rechteinhaber jede einzelne (!) Abmahnung authorisieren, da für ihn dadurch Kosten entstehen! Auch wenn diese pauschal sein s ...

  • am 16.09.2009 01:42:09

    Also Rasch vertritt nur ganz wenige Mandanten gegen tausende User und hat deswegen vermutlich eine besondere Gebührenvereinbarung. Die Abgemahnten hingegen haben bei ihren Anwälten jeweils ein Einzelmandat und werden auch individuell vertreten. So ganz habe ich die Kritik an der Gebührenerhebung ...

  • Gravenreuth am 15.09.2009 21:24:22

    Sie als (ehemaliger?) Rechtsanwalt sollten doch wissen, dass Rechtsanwälte auch vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, früher BRAGO) abweichen können. Stichwort: Honorarvereinbarung. :p Das ist richtig. Nur darf es keine wettbewerbsverzerrende systematische Unterbiet ...

  • Destiny666 am 15.09.2009 20:37:22

    Das ist ein schöner Umsatz (mit Textbausteinen), denn die Kanzlei Wilde & Beuger ist standes- und wettbewerbsrechtlich verpflichtet streng nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber jedem einzelnen abgemahnte Filesharer abzurechnen. Sollten Anhaltspunkte dafür vor ...

  • Novgorod am 15.09.2009 20:30:39

    Das ist ein schöner Umsatz (mit Textbausteinen), denn die Kanzlei Wilde & Beuger ist standes- und wettbewerbsrechtlich verpflichtet streng nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber jedem einzelnen abgemahnte Filesharer abzurechnen. Sollten Anhaltspunkte dafür vor ...

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