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Operation Mikado: Bundesverfassungsgericht lehnt Klage ab

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen einen automatisierten Kreditkartenabgleich nicht angenommen. Somit war ein massenhaftes, automatisertes Ermittlungsverfahren einem Kinderpornofall zulässig.

In einem Ermittlungsverfahren vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt und der Staatsanwaltschaft Halle wegen dem Besitz von Kinderpornografie wurde Anfang 2007 ein automatischer Abgleich von über 20 Millionen Kreditkarten durchgeführt. Dabei arbeiteten diese mit Kreditkarteninstituten zusammen. Diese haben nach fünf festgelegten Kriterien der Ermittler eine Überprüfung von Transaktionen vorgenommen. Man wollte im Zuge der Ermittlungen herausfinden, ob mögliche Zahlungen an einen professionellen Vertrieb von kinderpornographischem Material auf ein phillippinisches Bankkonto stattgefunden hat. Dabei ging es um einen Betrag von 79,99 Dollar, der gezahlt werden sollte, um Zugang zu einer Webseite zu erhalten, um an entsprechendes Material zu gelangen. Das Ergebnis dieses Verfahrens führte zu 322 verdächtigen Personen.

Das Verfahren sei eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, so der Kläger gegen dieses Verfahren. Eine Prüfung in dieser Größenordnung, ohne einen Verdachtsmoment, sei eine unzulässige Rasterfahndung. Nachdem die Klage schon vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Halle gescheitert ist, nahm das Bundesverfassungsgericht die Klage nicht an, da sie keine Aussicht auf Erfolg sahen. In der Begründung heißt es, dass es sich nicht um eine Rasterfahndung handelte, da kein mehrstufiger Datenabgleich zwischen verschiedenen Datenquellen oder unterschiedlichen Stellen erfolgt sei. Auch sagen sie, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei, da zielgerichtet gegen Verdächtige ermittelt wurde.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sei nicht berührt worden, da keinerlei Informationen des Klägers an die Behörden übertragen wurden. Das "maschinelle Verfahren" erfolgte anonym und spurenlos, in welchen der Kläger durchfiel. Lediglich bei den 322 Verdächtigen sei die informationelle Selbstbestimmung berührt worden, jedoch wogen die Belange der Ermittlungen aufgrund des Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie stärker, so das Bundesverfassungsgericht. (020200)

(via Mitteldeutsche Zeitung und weitere Quellen, thx!)

News Redaktion am Freitag, 03.04.2009 04:00 Uhr

tagsTags: informationelle selbstbestimmung ermittlung datenabgleich automatisierung kinderporno

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36 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • bakaroo am 05.04.2009 01:17:10

    ...es geht um gewalt gegen kinder... daist es wieder, das Totschlagargument. Nein es geht nicht um Gewalt gegen Kinder. Es geht um das nachträgliche Schönen einer typischen durchschnittlich erfolreichen (=erfolglosen) Ermittlung. Hier mal eine drastischere Darstellung der Ereignisse ...

  • eliveo am 04.04.2009 18:13:43

    Richtig. Die Staatsanwaltschaft kann auch bei einem bloßen Verdacht einer Straftat mit "Datenüberwachung" eingreifen. Nicht erst, wenn die Straftat "konkret" wird. Das nennt man dann "Gefahr im Verzug". Also sprich, die "Gefahr der Straftat" wird konkret (Hier: Kinderporno-Austausch), wenn ...

  • aloa5 am 04.04.2009 14:08:36

    tolle diskussion.. es geht um gewalt gegen kinder und nicht darum wie ich z.b. in den ersten jahren es gern hatte völlig nackt durch die gegend zu rennen (vor über 40 jahren auf nem campingplatz) oder die eltern damit zu nerven zwischen ihnen zu schlafen.. nein um es klar zu sagen ...

  • DeMagier am 03.04.2009 23:22:23

    tolle diskussion.. es geht um gewalt gegen kinder und nicht darum wie ich z.b. in den ersten jahren es gern hatte völlig nackt durch die gegend zu rennen (vor über 40 jahren auf nem campingplatz) oder die eltern damit zu nerven zwischen ihnen zu schlafen.. nein um es klar zu sagen es ist die gewal ...

  • Sempralon am 03.04.2009 20:42:39

    nix4ungut, einen Drink zu viel gehabt ? Ich bin nicht der den du jagst, oder doch ? Ist der Wiki-Link zu nahe an der Realität ? Nach meiner kenntnis des Internets gibbet da nur eine Lösung, abschalten -> zurück in die Steinzeit ! Na guuut, in die 80'er genügt schon. Egal, "Wo man Lacht da lass ...

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