
Die Absage für den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gestaltet sich im vorliegenden Fall etwas gewichtiger, als dies noch im September vergangenen Jahres der Fall war. Diesmal wurde nämlich nicht nur das Vorliegen eines "gewerblichen Ausmaßes" abgelehnt.
Man stellte vielmehr fest, dass nicht genügend Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die überhaupt zu der Annahme hätten führen können, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, beschäftigte sich das Gericht intensiv mit der Frage, ob die Antragstellerin überhaupt die Urheber- und Nutzungsrechte für das angeblich getauschte Computerspiel innehatte. Oftmals werden Lizenzen nur zum Zwecke der Abmahnung an bekannte Anti-Piraterie Firmen übertragen. Wie genau die Lizenzen erteilt werden, bleibt oftmals im Dunkeln. Umso interessanter ist es, dass die Antragsstellerin vor Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte liefern konnte, dass sie überhaupt über die benötigte Lizenz verfüge.
Im weiteren Verlauf hielt das Gericht fest, dass man sich im Unklaren darüber sei, ob die fragliche IP-Adresse auch dem Provider zuzuordnen sei, welcher Auskunft darüber erteilen sollte. Die Gründe für diesen Zweifel lagen vor allem darin begründet, dass die Antragsstellerin eine eidesstattliche Versicherung über die IP-Adresse abgegeben hatte, welche jedoch noch vor die eigentliche Ermittlung selbiger datiert war.
Besonders interessant dürfte jedoch sein, dass die Richter auch Zweifel an der Hash-Funktion zeigten. Man setzte sich kritisch mit der Frage auseinander, ob eine Hash-Summe zweifelsfrei identische Dateien erkennen kann. Auch würde ein gleicher Hash-Wert nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Identität zweier Dateien bedeuten. Im gegebenen Fall war es der Antragsstellerin überhaupt misslungen, den Hash-Wert des Spiels vorzulegen. Abschließend äußerten die Richter noch Zweifel, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch bestehe, wenn unklar ist, ob der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten sei es bedenklich, Daten auszuhändigen. Der Anschlussinhaber selbst könne sowieso nur dann als Störer haften, wenn vorab konkrete Anhaltspunkte gegeben wären, dass ein Missbrauch seines Anschlusses durch Dritte bestanden hätten. Auch der Definition, wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt, fügten die Richter eine persönliche Note hinzu. Bei einem Computerspiel - selbst kurz nach der Veröffentlichung - sei kein gewerbliches Ausmaß anzunehmen.
Das Landgericht Frankenthal hat sich hier erneut als Gerichtsbarkeit erwiesen, welche dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch keinen Freifahrtschein erteilt, stellt dieser doch einen massiven Grundrechtseingriff dar. Wie Rechtsanwalt Solmecke notiert, haben die Richter hier die Schwächen in der Beweiskette der abmahnenden Kanzleien aufgedeckt. Leider müssen sich andere Gerichte der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal nicht anschließen. (Firebird77)
(via wb-law, thx!)
News Redaktion am Freitag, 10.04.2009 14:55 Uhr
Schattenspieler, genau das ist es ja, ich bleibe mal beim Auto, da kommt jemand an, der behauptet, das du mit einem Auto eines unbekanntem Typs von einer noch nicht bekannten Mietwagenfirma einen Unfall gebaut hättest und gibt schonmal eine EV zum Tathergang ab, ohne den mutmaßlichen Unfall jemals ...
Die eigentliche Frage ist die, worüber eine EV abgegeben wurde: Wenn der Unfall - um mal dabei zu bleiben - tatsächlich geschehen ist, dann kann die anwesende/anklagende Person auch eine Angabe dazu machen, ob oder mit welchem Fahrzeugtyp dieser erfolgte. Falls nicht, ist jede EV dieser Person daz ...
Sempralon, um bei Deinem Bsp. zu bleiben bedeutet das hier wohl sogar eher, dass die Versicherung noch vor dem Unfall abgegeben wurde... Praktisch wird es wohl so ausgesehnen haben, das der Zettel blanko unterschrieben wurde und die IP(s) nachgetragen wurden. Peinlich, peinlich... (wenn man das Dat ...
mboettcher, ... "dass eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin darüber zu einem Zeitpunkt abgegeben worden war, noch bevor die IP-Adressen überhaupt ermittelt waren." ... das ist es, zum Zeitpunkt der "eidesstattliche Versicherung" war der Provider nicht bekannt ... Keine IP->keine ...
Sag doch, daß du nen heise-Artikel von 2007 meinst. Interessanter Umstand, aber ich denke mal, daß die Wahrscheinlichkeit dafür recht gering ist. Wenn ich hier aber lese, was in diesem Fall alles unklar ist/war, frage ich mich überhaupt, wie es hier bis zu einer Gerichtsverhandlung kommen konn ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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