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Indirekte Verlinkung: Verfassungsbeschwerde eingereicht

Die Verfassungsbeschwerde in Sachen indirekte Verlinkung wurde am heutigen Donnerstag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Der Beschwerdeführer, ein Blogger, der wegen Verlinkung der Seite Wikileaks über mehrere Zwischenschritte eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen musste und zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wurde (gulli:news berichtete), hatte den renommierten Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter (Internetnutzern auch bekannt als Autor des law blog) das Mandat für die Verfassungsbeschwerde erteilt (gulli:news berichtete). Dieser verschickte das Beschwerdeschreiben heute an die zuständigen Stellen. Eine Kopie des Schreibens liegt gulli:news vor.

Das Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer habe diesen in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit verletzt, heißt es zur Begründung der Verfassungsbeschwerde. Auch ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie wird aufgeführt - der Beschwerdeführer wurde in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Im Zusammenhang einer Schilderung der in den letzten Wochen bereits in zahlreichen Online- und Printmedien beleuchteten Ereignisse wird noch einmal nachgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Verbreitung illegalen Materials, sondern lediglich um kritische Berichterstattung und damit die Ausübung seines Rechts auf Informationsfreiheit ging.

Zur Relevanz der Verfassungsbeschwerde heißt es, diese werfe "verfassungsrechtliche Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen und in dieser Form noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtssprechung gelöst sind." Dies deckt sich mit der Wahrnehmung vieler Blogger, Online-Journalisten und anderer Internetnutzer, die sich von dieser Verfassungsbeschwerde die Schaffung von Rechtssicherheit bei der Verlinkung und Kommentierung problematischer und kontroverser Inhalte wünschen. Weiterhin heißt es, es ginge "unter anderem um die mit Blick auf die Meinungsäußerungsfreiheit relevante Frage, inwieweit man im Rahmen der neuen Medien für potenzielle Rechtsverletzungen einstehen muss, auf die man indirekt mit seiner Meinungsäußerung hinweist." Diese Frage, beispielsweise bezogen auf Foren-Postings oder Kommentare in Blogs, beschäftigte die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder, wobei verschiedene Richter sehr unterschiedliche Urteile trafen. Der konkrete Fall ist also am ehesten als Eskalation einer bereits seit einer ganzen Weile bestehenden Problematik zu betrachten, was seine Bedeutung auch für die Allgemeinheit der Internetnutzer noch einmal unterstreicht.

Verursacht wird die Problematik von den technischen und kommunikativen Besonderheiten des Internets, wie auch in der Verfassungsbeschwerde noch einmal erläutert wird: "Dabei ist gerade das im Internet genutzte Hyperlink-System von fundamentaler Bedeutung für den Austausch von Meinungen, zumal die Links auch für so genannte "Trackbacks" als Rückverweisungen genutzt werden, was den kommunikativen Prozess erheblich erhöht." Dieser Prozess, so die Argumentation, werde durch eine Rechtauslegung wie die des Pforzheimer Gerichtes, das die Hausdurchsuchung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig einstufte, erheblich gestört: "Sollte ein indirekter Verweis auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte schon zu Grundrechtseingriffen in Form von Durchsuchungen führen, ist davon auszugehen, dass zukünftig von der Möglichkeit, Hyperlinks zu setzen, nur noch sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden wird bzw. eine sehr große Unsicherheit unter den Internetnutzern auftreten wird". Somit sei die Problematik und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für den Betroffenen, sondern "über den Einzelfall hinaus für alle Bürger sowie Dienstanbieter dauerhaft von Bedeutung."

Eine interessante Anmerkung trifft Rechtsanwalt Vetter über die Absichten des Beschwerdeführers mit seinem zugrundeliegenden Beitrag. Ihm sei es darum gegangen "zu vermitteln, dass der Missbrauch von Sperrlisten der Exekutive im Internet naheliegend ist und bereits praktiziert wird." Diese Zielsetzung dürften zahlreiche Gegner von Internetsperren unterstützen, handelt es sich bei dieser Missbräuchlichkeit doch um eines der zentralen Argumente für eine Ablehnung derartiger Maßnahmen. Das ist zwar juristisch eher am Rande relevant, dürfte der Verfassungsbeschwerde jedoch unter Zensurgegnern wahrscheinlich zusätzliche Sympathien einbringen.

Weiterhin wird begründet, wieso der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit handelte, als er den fraglichen Beitrag verfasste und den Link setzte. Dabei heißt es, es sei unstreitig, "dass ein Bericht selbst über unzweifelhaft rechtswidrige Äußerungen erlaubt ist. Abzustellen ist in solchen Fällen alleine darauf, ob der Betroffene sich die Äußerung zu eigen gemacht hat." Dies sei jedoch, entgegen der Ansicht der bisher zuständigen Gerichte, nicht der Fall. Statt dessen werde "alleine aufgrund des gesetzten mittelbaren Links [...] behauptet, der Beschwerdeführer hätte sich die Inhalte zu eigen gemacht. Warum der konkrete Link ein besonderer Link ist, der alleine durch seine Existenz die Annahme eines "Zueigen-Machens" rechtfertigt, wird aber nicht erläutert." Vielmehr handele es sich im vorliegenden Fall um "die normale und übliche Form der Verlinkung". Die Schlussfolgerung daraus: "Somit aber wäre gleich jeder Hyperlink automatisch ein "Zueigen-Machen". Dies entspricht aber nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht verlangt gesonderte Kriterien, gerade um zwischen dem Verweis auf eine Meunung und dem Zueigen-Machen zu unterscheiden." Die Entscheidung der Gerichte würde den Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) in seiner Bedeutung "gänzlich verkennen".

Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer eingesetzten Rechtsmittel geht es auch um Grundsätzliches: Zwar sei eine Hausdurchsuchung im Falle eines Verdachts auf Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie "grundsätzlich geeignet", im Bezug auf die Erforderlichkeit sei jedoch "fraglich, ob nicht mildere und zugleich effektivere Mittel existieren, etwa indem gegen die Seite vorgegangen wird, die die Inhalte bereitstellt. In jüngerer Vergangenheit wurde nachgewiesen, dass es problemlos möglich ist, auch im internationalen Ausland liegende Webseiten in kürzester Zeit abschalten zu lassen." Dies deckt sich auffallend mit den Vorwürfen, die den Behörden auch von Gegnern der geplanten Internet-Sperrlisten immer wieder gemacht werden. Oft heißt es, bei der Abschaltung derartiger Seiten sei man nicht konsequent genug und würde stattdessen zu sowohl ineffektiveren als auch mit mehr negativen Nebeneffekten behafteten anderen Methoden greifen. Der vorliegende Fall scheint dies zu bestätigen.

Zudem wird noch einmal die Bedeutung einer informierten öffentlichen Diskussion über die geplanten Internetsperren betont. Die Bürger müssten "darüber diskutieren können, welche Vorzüge und Nachteile ein gesetzliches Vorhaben mit sich bringt, der Blick auf Beispiele aus dem Ausland ist dabei besonders wichtig." Dies sei elementarer Bestandteil der Transparenz staatlicher Entscheidungen und damit eines wichtigen Grundpfeilers der Demokratie. "Eben diese Transparenz kann aber nicht mehr existieren, wenn in der Diskussion über bestehende Praxis-Beispiele jeder auch nur mittelbare Hinweis auf eine frei verfügbare Beispielliste gleich zu erheblichen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen führt." Durch dieses Vorgehen werde "nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern in der gesamten Öffentlichkeit" eine "Unsicherheit geschaffen, was die eventuellen Konsequenzen einer zielgerichteten Meinungsäußerung zum Thema angeht." Im Vergleich mit dieser erheblichen Gefahr für "für die Demokratie so wichtige" Grundrechte sei die Hausdurchsuchung auf "vage Vermutungen", kinderpornographisches Material zu finden, hin, unverhältnismäßig. Zudem würde das zu schützende Rechtsgut gar nicht effektiv geschützt: Der "erheblichen Gefährdung der Meinungsäußerungsfreiheit" stünde ein "nicht zu erwartender Gewinn an Sicherheit" gegenüber. Der Versuch, bestimmte Verbrechen so kompromisslos wie möglich zu verfolgen, dürfe "nicht dazu führen, dass man über ein Thema gar nicht mehr sprechen darf", unter anderem auch weil solche gesetzlichen Normen immer einer gesellschaftlichen Diskussion und eines "gesellschaftlichen Rückhalts der Norm" bedürften. Diese aber werde durch die getroffene Entscheidung "faktisch unmöglich gemacht". Niemand werde sich noch mit der Thematik beschäftigen, wenn "jederzeit eine Hausdurchsuchung in Verbindung mit dem gesellschaftlich besonders stigmatisierenden Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Werke befürchtet werden muss". Zudem müsse berücksichtigt werden, dass "die Meinungsfreiheit besonders hoch zu gewichten ist, wenn sie genutzt wird, um die Bildung der öffentlichen Meinung anzuregen oder zu beeinflussen". Genau darum, nämlich um "die Anregung einer kritischen Diskussion zum Thema "Zensur im Internet"", gehe es dem Beschwerdeführer.

Bezüglich der Informationsfreiheit wird angemerkt, dass die betreffende Sperrliste als "Träger von Informationen" eine schützenswerte Quelle sei. Dabei sei deren etwas abenteuerliche Herkunft über einen Whistleblower und die Seite Wikileaks nicht von Bedeutung, sondern wichtig sei lediglich, dass die Quelle frei zugänglich ist und "geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen". Somit sei sowohl die "Entgegennahme" dieser Informationen als auch deren aktive Beschaffung durch die Informationsfreiheit geschützt.

Insgesamt sei es gerade angesichts des "erheblichen abschreckenden Effekts" der erfolgten Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer "nicht vertretbar, dass Amtsgericht und Landgericht den erheblichen Eingriff in den Art. 5 GG nicht einmal thematisieren". Zudem werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen thematisiert, da gegen ihn, nicht aber gegen die Betreiber der rund 3000 anderen Seiten, die momentan auf Wikileaks verlinken, vorgegangen wurde und außerdem seine Vorstrafe vor Gericht überproportional stark thematisiert wurde, während gegen ihn verübte Grundrechtseingriffe "gar nicht gesehen, wenn nicht gar ignoriert" wurden.

Trauriges Fazit: "Das Ergebnis ist ein nicht hin zu nehmender massiver Grundrechtseingriff mit abschreckender Wirkung für die gesamte Bevölkerung im Rahmen des Art. 5 GG, dem für die Demokratie und den demokratischen Willensbildungsprozess bedeutendsten Grundrecht."

Das Bundesverfassungsgericht muss nun zunächst entscheiden, ob es die Verfassungsbeschwerde annimmt. Dies kann einige Wochen bis hin zu Monaten dauern. Grundlage für diese Entscheidung ist die Relevanz der Verfassungsbeschwerde ebenso wie deren Aussicht auf Erfolg. (Annika Kremer)

News Redaktion am Freitag, 17.04.2009 01:13 Uhr

Tags: informationsfreiheit internetsperren udo vetter bundesverfassungsgericht grundrechte meinungsfreiheit zensur indirekte verlinkung verlinkungskette verfassungsbeschwerde kinderporno

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22 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • AtlasBuero am 17.04.2009 19:36:41

    Es gibt jetzt bekanntlich drei verschiedene Möglichkeiten wie das BVerfG reagieren könnte: 1. Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen - ohne Begründung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen - mit einer Begründung, die trotzdem Rechtssicherheit schafft u ...

  • paper_scratcher am 17.04.2009 18:59:51

    Nicht mehr lange und man muss nicht mehr nach Australien rüberschauen, um Meldungen wie "Öffentliches Singen von 'Happy Birthday' kann teuer werden!" zu lesen. ...

  • DonaldB am 17.04.2009 13:24:03

    Auch wenn es Herrn Gravenreuth ärgert, Herr Vetter verdient mit seiner Arbeit zu Recht Geld. Die naheliegende Pointe, was andere Anwälte mit ihrer Arbeit verdient haben, spare ich mir jetzt mal. Der Beschwerdeführer ist allerdings zur Begleichung des Honorars auf Spenden angewiesen. Herr Vetter is ...

  • Shinichi0815 am 17.04.2009 12:59:25

    Wenn ich schon die Argumentation mit dem "Zu Eigen machen" lese... Wenn ich nun einen Link auf Amazon setze, bin ich dann auch Besitzer von Amazon? Schließlich habe ich mir dann konkret Amazon zu Eigen gemacht. Also dann hätte ich gerne 25% vom Gewinn... Und da eine Webseite die ich mal irgendwann ...

  • LCD_1 am 17.04.2009 12:52:53

    Irgendwer muss ja den Richtern beibringen wie ein Rechtsstaat funktioniert. ...

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