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Filehoster: Welches Risiko droht nun Downloadern?

Vor einigen Tagen sorgte eine Meldung für Wirbel, wonach ein bekannter Filehoster die IP-Adressen von Uploadern preisgegeben hatte.

Nach mehreren Wochen der Recherche war es eindeutig. Ein Filehoster hatte ihm Rahmen des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches gemäß Paragraf 101 Urheberrechtsgesetz einem Rechteinhaber mitgeteilt, über welche IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk hochgeladen worden war.

Bereits am 26. März äußerten wir diese These, nachdem ein Hausdurchsuchungsbeschluss gegen ein Rapidshare-Uploader bekannt geworden war. Anfängliche Zweifel wurden jedoch spätestens dann beseitigt, als wir einen Teil einer Abmahnung veröffentlichten, die von der Kanzlei Rasch versandt wurde. Diese Abmahnung enthielt einen Abschnitt, der darauf hinwies, dass die Daten mithilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgehändigt worden waren. Kurze Zeit später folgte eine Pressemeldung der Rapidshare AG, in welcher der Geschäftsführer Bobby Chang festhält, dass die IP-Adressen bei dem Unternehmen grundsätzlich sicher seien. Man sei jedoch rechtlich zur Herausgabe der Daten verpflichtet gewesen. Dies hätte jedem klar sein müssen, weshalb es ihm unverständlich war, dass man dies als "Neuigkeit" präsentierte. Klar war dies wohl den wenigsten Lesern. Zumindest bis vor wenigen Wochen. Besonders besorgniserregend war jedoch die Äußerung Changs, wonach alle Filehoster weltweit zur Auskunft verpflichtet seien, wenn die Transaktion von Deutschland aus beginne.

Bislang blieb alles auf dem Standpunkt, dass ausschließlich Uploader betroffen sein könnten, da diesen eine Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorgeworfen werden kann. Ebenso vermittelt dies auch die Pressemitteilung des Filehosters. Rechtsanwalt Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz, sieht dies jedoch anders. Er betont in einem Artikel auf seinem Weblog, dass man der Pressemitteilung der Rapidshare AG nicht blindlings vertrauen solle. Aufgrund einer etwas uneindeutigen Formulierung, die vermuten ließ, dass auch Downloader nun ins Kreuzfeuer geraten könnten, haben wir nachgefragt. Das Ergebnis lässt aufhorchen.

Seiner fachkundigen Meinung nach könnten diese nämlich vielleicht auch angegriffen werden. Der Paragraf 101 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes spricht nämlich auch davon, dass Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistung mitgeteilt werden müssen. Die Nutzer der Dienstleistungen von Filehostern sind auch Downloader. Der Knackpunkt des gewerblichen Ausmaßes könne auch bei einem Downloader gegeben sein - wie wir bereits an anderer Stelle einmal vermuteten. Grundlegend sei hierfür der Paragraf 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, welcher von Personen spricht, die Vervielfältigungsstücke (in gewerblichem Ausmaß) in ihrem Besitz haben. Rechtsanwalt Stadler erklärte, dass auch der bloße Download ab einem gewissen Volumen problematisch werden kann.

Im Falle der Rapidshare AG wäre das Problem eher geringfügig, da nach eigenen Aussagen von Downloadern nicht gespeichert wird, was sie herunterladen. Somit ist die Wahrscheinlichkeit eine Verknüpfung zwischen einem heruntergeladenen Werk und einer IP-Adresse zu erhalten, tendenziell äußerst unwahrscheinlich. Natürlich ist es so, dass die Rapidshare AG bereits einmal eine juristische Niederlage vor einem deutschen Gericht hinnehmen musste und deren Behauptung, lediglich das Datenvolumen zu speichern, bislang eine Behauptung bleibt.

Viel wichtiger ist jedoch, dass es neben dem Platzhirschen auf dem Filehosting-Markt noch viele weitere kleine Anbieter gibt, zu denen nach den jüngsten Ereignissen womöglich abgewandert wird. Ob diese eine ähnliche Speicherpraxis wahrnehmen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Aber auch für andere Dienste, die einen reinen Download ermöglichen, dürfte es somit wieder etwas enger geworden sein. Ob irgendwann tatsächlich auch Abmahnungen an Power-Downloader verschickt werden, lässt sich zum gegebenen Zeitpunkt keinesfalls befriedigend beantworten. Für die "Überzeugungstäter" unter den Abmahnern, denen es primär um massive Abschreckung geht, dürfte jedoch das nächste "Ziel" bereits klar sein. (Firebird77)

News Redaktion am Dienstag, 05.05.2009 17:37 Uhr

tagsTags: zivilrechtlicher auskunftsanspruch download fachanwalt it-recht risiko thomas stadler abmahnung filehosting

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131 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Pulp82 am 06.08.2009 23:38:30

    Hat nicht vor ein paar Jahren mal jemand schnell alle CDs zusammengekauft, die als MP3 auf seiner Platte lagen, nachdem sie seinen Computer beschlagnahmt hatten? :D hihi ...

  • Sonnentier am 03.08.2009 17:38:35

    so wie ich das verstanden habe macht Usenet nichts anderes Also wieso sollte dann gerade das Usenet nicht von den ganzen neuen Gesetzen betroffen sein? Es ist genau so betroffen - wir hatten vor Jahren auch schon eine Meldung, in der ein Uploader abgemahnt wurde. Im à ...

  • golgatha am 03.08.2009 11:23:21

    Nö, weil dies im Kontext zu den vorhergegangenen Ereignissen um die Datenpreisgabe durch Filehoster Ohne Bezug und somit sinnlos gewesen wäre Der Artikel sich auf eine Aussage eines Fachanwalts für IT-Recht / gewerblichen Rechtsschutz stützt, der nunmal von File ...

  • Serload am 15.06.2009 20:55:15

    Ich finde diese Angstmacherei ein Bisschen übertrieben. Downloaden werde ich weiterhin über meinen rapidshare-premiumaccount und solange sich solche Fälle nicht häufen, denke ich, dass rs immer noch viel sicherer als p2p ist. ...

  • $ ICH $ am 15.05.2009 13:05:44

    es wurde in den letzten jahren immer wieder "laut" um rapidshare trotzdem ist bis jetzt nie etwas gravierendes passiert. im gegenteil, rapidshare wurde größer und größer. in den vergangenen 2-3 jahren gab es immer wieder "angstmacherei" unter den usern: "rs is down sind die grünen zu besuch.. ...

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