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RapidShare haftet bedingt für das Verhalten seiner Nutzer

RapidShare vs. Atari

RapidShare vs. Atari

Im Verfahren Atari gegen RapidShare entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am gestrigen Donnerstag, dass Filehoster für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer mitverantwortlich gemacht werden können. Die Vorinstanz muss nun klären, unter welchen Umständen und mit welchen Mitteln Filehoster gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen müssen, wollen sie nicht haftbar gemacht werden.

Wegen dem gestrigen Urteil dürfte weder Atari noch der Schweizer Anbieter glücklich sein. Der Bundesgerichtshof hat keinem der beiden Seiten in vollem Umfang Recht gegeben. Will ein Rechteinhaber einen Anbieter wie Dropbox, YouTube, RapidShare etc. haftbar machen, so muss er ihm nachweisen, dass dieser auf seine Abuse-Mails nicht reagiert hat. Für alle weiteren Details verweist das BGH zurück an die Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird prüfen, unter welchen Umständen Filehoster oder andere Anbieter von Speicherplatz haftbar gemacht werden können, beziehungsweise welche Maßnahmen sie beim Eintreffen der Abuse-Mails ergreifen müssen, wollen sie einer Haftung entgehen.

Atari argumentierte vor dem BGH, RapidShare könne problemlos überprüfen, ob ihre Spiele auf den eigenen Servern vorliegen. Sie hatten das Verfahren angestrengt, weil sie dem Filehoster vorwerfen, über deren Server sei ihr Spiel "Alone in the Dark" illegal vertrieben worden. RapidShare hat nach Ansicht des Spieleherstellers nicht genug getan, um dies zu verhindern. (gulli:News berichtete) Der Anwalt von RapidShare hielt dagegen, man könne als rein technischer Dienstleister nicht ausschließen, dass Nutzer Sicherheitskopien ihrer gekauften Spiele auf ihrem Speicherplatz hinterlegen. Allerdings lautet das Unternehmen nicht auf den Namen RapidStore, sondern RapidShare, wie der BGH-Richter Kirchhoff bemerkte. Es gehe dort zumeist um den Austausch von Dateien und nicht um die Erstellung oder Aufbewahrung von privaten Backups.

Schon bald steht aufgrund einer Klage der GEMA ein weiteres Verfahren vor dem BGH an. RapidShare geht gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2012 an, wonach es dem Unternehmen untersagt ist, auf ihren Servern einige tausend Musikstücke von GEMA-Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

 

Text-Quellen: spiegel online

Lars Sobiraj (g+) am Freitag, 13.07.2012 10:29 Uhr

Tags: atari bundesgerichtshof alone in the dark rapidshare

vgwort
 
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18 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • wellen am 13.07.2012 21:25:58

    Wenn man dem Größten ans Bein pisst bekommen die Kleinen eben schneller kalte Füße, siehe Megaupload und die Reaktionen der diversen OCH darauf. ...

  • Trollolol am 13.07.2012 18:23:16

    Warum ausgerechnet der Obrigkeitshörigste Hoster verklagt wird ... das kann ja gar nicht klappen. Vielleicht hoffen die aber auch einfach auf ein für sie überraschend positives Grundsatzurteil, womit dann alle anderen Hoster automatisch mit dran sind. Als juristischer Laie in Staatsrecht würde es m ...

  • mathebad am 13.07.2012 18:00:57

    Ich verstehe nicht warum die noch immer so auf Rapidshare fixiert sind. Als ob sich Free User noch irgendetwas mit 30kb/s von Rapidshare runterladen. Außerdem sinkt die Nutzung von Rapidshare und ratet mal ... tendenz .. sinkend. ...

  • Gundark am 13.07.2012 14:57:21

    Rapidshare.de ist die alte Domain die seit Jahren nur noch ne Weiterleitung ist. Stimmt, habe gerade nochmal geforscht. Wobei das Verfahren ja bereits seit ca. 5 Jahren die Instanzen durchläuft und rapidshare.de erst 2010 abgeschaltet wurde, gibt es eine logischere ...

  • Voigt am 13.07.2012 14:46:08

    Hörte sich in dem Bericht aber anders an. Das klang so, als ob der Tausch, egal in welcher Art, schon verboten ist. Und das ist ja anscheinend nicht korrekt. Nein nur der Tausch in großen Umfang oder mit unbekannten ist verboten. Das Recht auf Privatkopie hat man imm ...

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