Facebook - zunehmend gefährlich?
Die Besonderheit an der Abmahnung, die letzten Monat erging: Nicht der Abgemahnte selbst, sondern einer seiner Facebook-Kontakte, hatte eigenhändig ein Lichtbild auf die Pinnwand des Angeschriebenen hochgeladen. Damit habe der Abgemahnte dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung widersprochen, weil dieser nicht der Urheber des Fotos sei, argumentiert die abmahnende Kanzlei. Der Facebook-User suchte daraufhin Hilfe bei der Kölner Kanzlei Kampmann, Haberkamm & Rosenbaum. Diverse Fachanwälte für Internetrecht nehmen an, dass der Mandant in diesem Fall nicht haftet, sofern er unverzüglich aktiv wird und den Gegenstand der Abmahnung von seinen Seiten bei Facebook entfernt. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung endete bezeichnenderweise exakt am Tag des Empfangs des Einschreibens. Eine sonderlich lange Reaktionszeit war für den Abgemahnten nicht vorgesehen.
Wie im Vorfeld vermutet, fühlt sich die abmahnende Kanzlei durch die mediale Aufmerksamkeit dazu angestachelt, weitere juristische Schritte einzuleiten. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde aber nicht ohne weitere Prüfung des zuständigen Landgerichts erlassen. Offenbar gibt es Zweifel an der Begründung dieses Eilverfahrens, weil der Gegenstand der Auseinandersetzung bereits erledigt ist. Das Landgericht sei weder zuständig noch seien alle Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung gegeben, antworteten die Richter. Im Regelfall wird die einstweilige Verfügung zeitnah ohne zusätzliche Verhandlung erlassen. Allerdings hatte der Mandant das betreffende Lichtbild sofort von seinen Seiten entfernt, weswegen ein Eilverfahren nicht mehr zwingend nötig ist.
Ob mit oder ohne Eilverfahren: Das Urteil am 30. Mai ist für alle deutschen Nutzer von Facebook sehr wichtig. Kommt das Gericht dem Antrag im Anschluss der Anhörung nach, so werden sich zahlreiche Nutzer überlegen, ob sie weiterhin öffentliche Einträge durch Dritte erlauben. Einige könnten sich aufgrund des juristischen Risikos sogar überlegen, ganz auf die Facebook-Nutzung zu verzichten.
Update: (31.05.2012)
Der Richter teilte gestern in der Verhandlung mit, dass ihn auch der nachträglich eingereichte Schriftsatz des Abmahners nicht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit überzeugen konnte. Anders als im Wettbewerbsrecht, wurde die Dringlichkeit im Urheberrecht nicht vermutet. Ob die generische Seite dies schon vorher befürchtete? An der gestrigen mündlichen Verhandlung nahmen zumindest weder der Antragsteller noch sein Anwalt teil. Ein Jurist mit Vollmacht vertrat sie vor Gericht.
Text-Quellen: www.lhr-law.de
Lars Sobiraj (g+) am Donnerstag, 31.05.2012 09:02 Uhr
Vielen Dank an RALampmann. Update des Artikels ist raus. ...
Jop bitte mehr News, die in "Gerichts-Deutsch" geschrieben sind, denen ein klares Ende fehlt und deren Zeitsetzung extrem übertrieben gewählt wurde. Denn dadurch ist ein Inhaltlicher, weil falsche zeitliche Wortwahl, entstanden den kaum einer sieht. Zumal die Headline im nächsten Satz wieder erwähnt ...
Heute kommt ein Witz nach dem anderen in den News, was ist hier nur los? :m) Kann man die Spinner nicht wegen Betrug oder sowas verklagen? Immerhin wollen die was von einem völlig Unbeteiligten wärend der tatsächliche "Täter", wenn man ihn mal so nennen will, unbehelligt bleibt. Wenn mir auf der St ...
Die Gefahr ist zunächst gebannt! Der Antrag ist nach Ansicht des Gerichts nicht eilbedürftig. Ein kurzer Terminsbericht kann auf unserer Seite hier abgerufen werden: http://www.lhr-law.de/lbr-blog/erste-facebook-abmahnung-heute-war-mundliche-verhandlung-vor-dem-landgericht ...
Ich nehme mal an, es war kein Link zu einem Bild, sondern ein vom Rechner Hochgeladenes. Auch nehme ich an, dass die Pinwand öffentlich einsehbar war. Wenn z.B. nur der FB-Nutzer sehen kann, wenn wer anderer was auf die Pinwand postet, wird sowas kaum passieren können. ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.