
Wie wertvoll der deutschen Gerichtsbarkeit das Grundgesetz ist, zeigt ein aktueller Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg, welcher gegen einen vermeintlichen Filesharer ergangen ist.
Die Vorgeschichte schien relativ simpel. Der Betroffene erhielt eine Abmahnung seitens einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese forderte ihn auf, einen Schadensersatz für die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu bezahlen. Dies soll der Betroffene in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt haben. Im weiteren verlangte man außerdem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit sich der Rechteinhaber sicher sein kann, dass die rechtsverletzende Tat nicht noch einmal vollzogen wird. Eine Unterlassungserklärung wurde seitens des ermittelten Anschlussinhabers abgegeben, in modifizierter Form. Die Zahlung der Rechtsanwaltskosten sowie des Schadensersatzes wurde jedoch verweigert, da sich der Betroffene keiner Schuld bewusst war.
Der Rechteinhaber stellte daraufhin einen Strafantrag, welcher nun äußerst interessante Auswirkungen hatte. Dieser spricht nämlich - wie die Abmahnung - von zwei urheberrechtlich geschützten Audiotiteln, die zugänglich gemacht worden sein sollen. Das Amtsgericht Augsburg hat aufgrund dieses Vorwurfes einen Hausdurchsuchungsbeschluss erlassen. Für zwei Audiotitel. Interessant die Standard-Klauseln des Beschlusses, im Kontext zu Tat: "Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten" sowie "Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachtes und ist für die Ermittlungen notwendig."
Fraglich ist nur, was genau man mit diesem massiven Grundrechtseingriff eigentlich bewerkstelligen wollte. Denn eines war dem Richter, der diesen Hausdurchsuchungsbeschluss unterzeichnet hat, vermutlich nicht bekannt. Der Betroffene war durch die Abmahnung bereits ausreichend vorgewarnt. Falls es doch bekannt war, darf man sich die Frage stellen, wie man einen solchen Eingriff in verbriefte Grundrechte rechtfertigen kann. (Firebird77)
(via abmahnwahn-dreipage, thx!)
News Redaktion am Dienstag, 12.05.2009 17:01 Uhr
Besonderes Interesse der Musikindustrie... hätte es heißen müssen. Besonderes öffentliches Interesse bei zwei Musikstücken ist ja wohl ein Witz. ...
Eigentlich schade das Politiker im allgemeinen keine Ahnung von Computern haben, geschweige den einen eigenen Rechner daheim, sonst könnte ja Jemand mit entsprechenden Fähigkeiten einmal auf die Idee kommen sich über einen solchen Home PC vom von uns allen geliebten Innenminister her zu machen, s ...
"Den eines war dem Richter, der diesen Hausdurchsuchungsbeschluss unterzeichnet hat, vermutlich nicht bekannt." Den - Denn greetz ...
Überlegt euch doch mal, wesshalb die sowelche Propaganda verbreiten. Um die beiden MP3s geht es doch garnicht! Sie erreichen doch alle was sie wollen und bald haben sie es geschafft, da die Masse sich einschüchtern lässt und sich denkt "ich könnte doch der nächste sein". Nicht nur in D ...
öffentliches Interesse heißt ja nun nicht nur "Normalbürger".. ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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